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Niemand, zu welcher Religion er sich be-
kennen mag, untersagt werden.
S. S#. Sobald aber mehrere Familien
zur Ausübung ihrer Religion sich verbinden,
so wird jederzeit hiezu Unsere ausdruckliche
Genehmigung erfodert, nach den im zweiten
Abschnitte folgenden näheren Bestimmungen.
C. 6. Hienach sind alle heimliche Zu-
sammenkünfte, unter dem Vorwande des haus-
lichen Gottes-Dienstes, verboten.
3weites Kapite !
Wahl der Relision " Part #(i.
I. 7. Die Wahl der Religions-Par-
kei ist jedem Staats: Einwohner nach sei-
ner eigenen, freien Ueberzeugung überlassen.
F. 3. Derselbe muß jedoch das hiezu er-
foderliche Unterscheidungs-Alter, welches für
beide Geschlechter auf das zurückgelegee ein
und zwanzigste Jahr bestimmt wird, erreicht
haben.
§. . Da diese Wahl eine eigene, freie
Ueberzeugung voraussezt, so kann sie nur
solchen Individuen zustehen, welche in kei-
nem Geistes= oder Gemüths= Zustande sich
befinden, der ste derselben unfähig macht.
G. 0. Keine Partei darf die Mitglieder
der anderen durch Zwang oder List zum Ueber-
gange verleiten.
G. rI. Wenn von denjenigen, welche die
Religions-Erziehung zu leiten haben, eine
solche Wahl aus einem der obigen Gründe
angefochten wird, so hat das einschlägige
General-Kreis-Kommissariat den Fall zu
untersuchen und an Unser Ministerium des
Jnnein zu berichten.
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g. 12. Der Uebergang von einer Reli-
gions: Partei zu einer anderen muß allezcit bei
dem einschlägigen Pfarrer oder geistlichen Vor-
stande sowohl der neu gewählten, alo der
verlassenen Kirche persönlich erklürt werden.
C 13. Durch die Religions-Aenderung
gehen alle kirchliche Gesellschafes-Rechte der
verlassenen Kirche verloren; dieselbe hat aber
keinen Einfluß auf die allgemeinen staats-
bürgerlichen Rechte, Ehren und Würden;
ausgenommen, es geschähe der Uebertritt zu
einer Religions = Partei, welcher aus dem
Grunde des H. 3. im ersten Kapitel uur eine
beschränkte Theilnahme an dem Staats-Bür-
gerrechte gestattet ist.
Drittes Kapitel.
Religions-Verhältnisse der Kindet
aus gemischten Ehen.
F. 14. Wenn in einem gültigen Ehe
Vertrage zwischen Aeltern, die verschiedenen
Glaubens-Bekenntnissen zugethan sind, be-
stimmt worden ist, in welcher Religion die
Kinder erzogen werden sollen, so hat es hie-
bei sein Bewenden.
G. 15. Die Gültigkeit solcher EheF Ver-
trdge ist sowohl in Rücksicht ihrer Form, als
der Zeit der Errichtung lediglich nach den
bürgerlichen Gesezen zu beurrheilen.
I. 16. Sind keine Ehepakten oder son-
stige Verträge hierüber errichtet, oder ist in
senen über die religiöse Erziehung der Kinder
nichts verordnet worden, so folgen die Söhne
der Religien des Vaters; die Töchter wer-
den in dem Glaubens-Bekenmnisse der Mut-
ter erzegen.