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gelegenheiten anzuordnen. Dahin gehören die
Gegenstände
2) der Glaubens-Lehre,
b) der Form und Feier des Gottes-
Dienstes,
c) der geistlichen Amtoführung,
4) des religiösen Volks-Unterrichtes,
e)der Kiechen-Diceiplin,
f) der Approbation und Ordination der
Kirchen-Diener,
&é)die Einweihung der zum Goctes-
Dienste gewidmeten Gebäude und der
Kirchhöfe,
b) die Ausubung der Gerichtsbarkeit in
rein= geistlichen Sachen, nämlich: des
Gewissens oder der Erfüllung der Re-
ligiens= und Kirchen= Pflichten einer
Kirche nach ihren Dogmen, symbo-
lischen Büchern und darauf gegründe-
ter Verfassung.
G. 43. Den kirchlichen Obern, Vorste-
hern, oder ihren Repräsenan#en kommt dem-
nach das allgemeine Recht der Aufsicht, mit
den daraus hervorgehenden Wirkungen, zu,
damit die Kirchen-Geseze befolgt, der Kul-
tus diesen gemäß aufrecht erhalten, der reine
Geist der Religion und Sittlichkeit bewahrt
und dessen Ausbreitung befördert werde. Der
Antheil, welcher jedem Einzelnen an dieser
Aufücht zukommt, wird durch seine Amts-
Vollmacht bestimmt.
C. 4.|). Die Kirchen" Gewalt übt das
rein-geistliche Korrekrions-Reche nach gerig-
neten Stufen aus.
G. 45. Jedes Mitglied einer Kirchen-
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Gesellschaft ist schuldig, der darin eingefuͤhr-
ten Kirchen= Zucht sich zu unterwerfen.
C. 46. Keine Kirchen= Gewaklt ist aber
befugt, Glaubens-Geseze gegen ihre Mit-
glieder mit dusserm Zwange geltend zu machen.
G. 37. Wenn einzelne Mitglieder durch öf-
sentliche Handlungen eine Verachtung des Got-
tes-Dienstes und der Religions= Gebrauche
zu erkennen geben, oder andere in ihrer An-
dacht stören, so ist die Kirchen-Gesellschafr be-
suge, dergleichen unwürdigen Miegliedern den
Zutritt in ihre Versammlungen zu versagen.
G. 48. Die in Unserm Königreiche alo
öffentliche Korporationen aufgenommenen Kir-
chen sind berechtiget, Eigenthum zu besizen,
und nach den hierüber bestehenden Gesezen
auch künftig zu erwerben.
G. 40. Die Eigenrhums-Fähigkeit der
nicht öffentlichen Kirchen-Gesellschaften wird
nach ihrer Aufnahms-Urkunde, oder wenn
in dieser hierüber nichts festgesezt ist, nach den
Rechten der Privat-Gesellschaften bestimmt.
I. 50. Allen Religions-Theilen, ohne Aus-
nahm, ist dasjenige, was ste an Eigenthum
gesezmässig besizen, cs sey für den Kultus
oder den Unterricht bestimmr, es bestehe in
liegenden Gütern, Rechten, Renten, Ka-
pitalien, baarem Gelde, Pretiosen oder son-
stigen beweglichen Sachen, durch den K. VI.
im zweiten Titel der Konstitution Unsers Rei-
ches garantirt.
G. S1. Das Kirchen-Vermögen darf un-
ter keinem Vorwande zu dem Stnats-Ver-
mögen eingezogen, noch für fremde Zwecke
verwendet oder veräussert werden.
O. 3. Wenn bei demselben in einzelnen