Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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gelegenheiten anzuordnen. Dahin gehören die 
Gegenstände 
2) der Glaubens-Lehre, 
b) der Form und Feier des Gottes- 
Dienstes, 
c) der geistlichen Amtoführung, 
4) des religiösen Volks-Unterrichtes, 
e)der Kiechen-Diceiplin, 
f) der Approbation und Ordination der 
Kirchen-Diener, 
&é)die Einweihung der zum Goctes- 
Dienste gewidmeten Gebäude und der 
Kirchhöfe, 
b) die Ausubung der Gerichtsbarkeit in 
rein= geistlichen Sachen, nämlich: des 
Gewissens oder der Erfüllung der Re- 
ligiens= und Kirchen= Pflichten einer 
Kirche nach ihren Dogmen, symbo- 
lischen Büchern und darauf gegründe- 
ter Verfassung. 
G. 43. Den kirchlichen Obern, Vorste- 
hern, oder ihren Repräsenan#en kommt dem- 
nach das allgemeine Recht der Aufsicht, mit 
den daraus hervorgehenden Wirkungen, zu, 
damit die Kirchen-Geseze befolgt, der Kul- 
tus diesen gemäß aufrecht erhalten, der reine 
Geist der Religion und Sittlichkeit bewahrt 
und dessen Ausbreitung befördert werde. Der 
Antheil, welcher jedem Einzelnen an dieser 
Aufücht zukommt, wird durch seine Amts- 
Vollmacht bestimmt. 
C. 4.|). Die Kirchen" Gewalt übt das 
rein-geistliche Korrekrions-Reche nach gerig- 
neten Stufen aus. 
G. 45. Jedes Mitglied einer Kirchen- 
  
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Gesellschaft ist schuldig, der darin eingefuͤhr- 
ten Kirchen= Zucht sich zu unterwerfen. 
C. 46. Keine Kirchen= Gewaklt ist aber 
befugt, Glaubens-Geseze gegen ihre Mit- 
glieder mit dusserm Zwange geltend zu machen. 
G. 37. Wenn einzelne Mitglieder durch öf- 
sentliche Handlungen eine Verachtung des Got- 
tes-Dienstes und der Religions= Gebrauche 
zu erkennen geben, oder andere in ihrer An- 
dacht stören, so ist die Kirchen-Gesellschafr be- 
suge, dergleichen unwürdigen Miegliedern den 
Zutritt in ihre Versammlungen zu versagen. 
G. 48. Die in Unserm Königreiche alo 
öffentliche Korporationen aufgenommenen Kir- 
chen sind berechtiget, Eigenthum zu besizen, 
und nach den hierüber bestehenden Gesezen 
auch künftig zu erwerben. 
G. 40. Die Eigenrhums-Fähigkeit der 
nicht öffentlichen Kirchen-Gesellschaften wird 
nach ihrer Aufnahms-Urkunde, oder wenn 
in dieser hierüber nichts festgesezt ist, nach den 
Rechten der Privat-Gesellschaften bestimmt. 
I. 50. Allen Religions-Theilen, ohne Aus- 
nahm, ist dasjenige, was ste an Eigenthum 
gesezmässig besizen, cs sey für den Kultus 
oder den Unterricht bestimmr, es bestehe in 
liegenden Gütern, Rechten, Renten, Ka- 
pitalien, baarem Gelde, Pretiosen oder son- 
stigen beweglichen Sachen, durch den K. VI. 
im zweiten Titel der Konstitution Unsers Rei- 
ches garantirt. 
G. S1. Das Kirchen-Vermögen darf un- 
ter keinem Vorwande zu dem Stnats-Ver- 
mögen eingezogen, noch für fremde Zwecke 
verwendet oder veräussert werden. 
O. 3. Wenn bei demselben in einzelnen
	        
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