Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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auf  einfache  Benefizien  zustehet,  dasselbe  ohne
Ruͤcksicht  auf  die  Verordnung  uͤber  die  Emeriten
  =  Anstalt  (Regierungsblatt  vom  Jahre
1307,  St.  XXXXV.,  Seite  1615)  ausüben,
so  verordnen  Wir,  (zur  Entfernung.  aller  weiteren
  Anstaͤnde)  daß  jene  einfache  Benefizien,
auf  welche  Pfarrer  zu  praͤsentiren  haben,  nur
an  emeritirte  Geistliche  nach  den  Bestimmungen
  obiger  Verordnung,  besonders  C.  1.  und
17.  verliehen  werden  sollen,  wonach  sichssmtliche
  Pfarrer  zu  achten  wissen  werden.

München  den  17.  Dezember  #gos8.

Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  königlichen  allerhochsten  Berehl
der  Gencral-Sekretär
F.  Kobell.
(Das  Einhängen  des  Narschuhes  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Durch  den  Beriche  Unserer  General-Direktion
  des  Wasser=  Brücken=  und  Strassenbaues
vom  14.  d.  M.,  worin  Uns  die  Nothwendigkeit
  vorgestellt  wird,  der  häufigen  Unterlassung
des  Nadschuh-Einhängens  in  den  erfoderlichen
Fällen,  und  den  vorsäzlichen  oder  aus  Fahrlässigkeir
  verursachten  Beschádbigungen  der
Strassengräben  durch  angemessene  Strafen
Einhalt  zu  thun,  verordnen  Wir,  daß  fuͤr  jeden
Unterlassungs=  oder  Beschädigungs-Fall  dieser
Act  eine  Strafe  von  sechs  Gulben  bezahlt  werden
  soll,  von  welcher  dem  Angeber  oder  dem
Wegmacher  jedesmal  die  Hälfte  als  Antheil

 

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zufällt.  —  In  jeder  Inspektion  ist  auf  den
Scraftafeln  diese  allgemeine  zesezliche  VBestimmung
  zu  bemerken.
Muͤnchen  den  26.  Deember  1808.
Mar  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  koͤniglichen  allerhochsten  Befehl
der  General·  Sekretaͤt
F.  Kobell.

 

(Die  Uniforme  des  Personals  der  kbniglichen

Stadtgerichte  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Nachdem  Wir  gegenwáreig  bei  der  neuen
Gerichts-Verfassung  den  Stadtgerichten  einen
erweiterten  Wirkungskreis  angewiesen  haben,
wollen  Wir  die  für  dieselben  unterm  0.
Februar  1807  (Regierungsblatt  1807,  XV.
Stück,  Seite  555  —  3557.)  bestimmte  UniformeJin
  näherer  Uebereinstimmung  mit  den  Uniformen
  der  höheren  Gerichtshöfe  auf  nachfolgende
  Weise  modiffziren:

1)  Die  Direktoren  der  Stadtgerichte
  erster  Klasse  in  München,  Augsburg
  und  Nürnberg  tragen,  als

Gala-Uniforme  ein  Kleid  von  dunkelblauem
  Tuche,  nach  dem  Schnitte  eines  Staats-Kleides,
  mit  dem  Unterfurter  von  gleicher  Farbe,
  dann  stehenden  Kragen  und  Aermel-Aufschlägen
  von  schwarzem  Samme.

Kragen,  Aufschläge  und  Taschenklappen
sind  nach  dem  bieherigen  Seickerel:  Muster
(Ziser  1.  der  Beilage  zum.  XV.  Stücke  des
Regierungsblatts  von  1807.)  in  einer  Breite