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Gemeinden, nach hinlaͤnglicher Bedeckung
der Lokal-Kirchen-Bedürfnisse, Ueberschüsse
sich ergeben, so sollen diese nach folgenden
Bestimmungen verwendet werden:
a) zur Erhaltung oder Wiederherstellung
der Kirchen und geistlichen Gebäude
in anderen Gemeinden, die dafür kein
binreichendes eigenes Kirchen-Vermö-
gen besizen,
9) zur Ergänzung des Unterhaltes einzel-
ner Kirchen-Diener, oder
e) zur Fundation neuer nothwendiger
Pfarr= Stellen,
4) zur Unterstüzung geistlicher Bildungs-
Anstalten,
e) zu Unrerhalts-Beiträgen der durch Al-
ter und Krankheir zum Kirchendienste un-
fähig gewordenen geistlichen Personen.
6. 53. In soferne für diese Zwecke vom
Kirchen= Vermögen, nach einer vollständigen
Erwägung, etwas entbehrt werden kann, wird
dieser Ueberschuß vorzüglich zur Ergänzung
von Schul-Anstalten, dann der Armen-Stif-
tungen (wohin auch jene der Krankenpflege
zu rechnen sind,) verwendet werden.
I. §4. Da diese Verwendung in dem
Zwecke des Kirchen= Vermö#zens selbst ge-
gründet ist, so kann von Seite der Kirchen-
Vorsieher beine gültige Einwendung dagegen
gemacht werden.
III. Absch nitt.
Verhältnisse der im Staate auf-
genommenen Kirchen-Gesellschaf-
ten zur Staats-Gewalt.
–.
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Erstes Kapitel.
In Religions= und Kiechen-Sachen.
I. 35. Wir haben in mehreren Verord-
nungen Unsern ernstlichen Willen ausgespro-
chen, daß die geistliche Gewalt in ihrem ei-
gentlichen Wirkungskreise nie gehemmt wer-
den, und Unsere weltliche Regierung in rein-
geistliche Gegenstände, des Gewissens und
der Religionslehre, sich niche einmischen solle,
als in soweit Unser oberstes Schuz= oder
Aufsichts-Recht dabei eintritt. Unsere Lan-
desstellen werden wiederholt zur genauen Befol-
Jung derselben angewiesen.
I. 36. So lange demnach die Kirchen-
gewalt die Grenzen ihres eigentlichen Wir-
kungskreises nicht überschreitet, kann dieselbe
gegen jede Verlezung ihrer Rechte und Ge-
seze den Schuz der Staatsgewalt anrufen,
der ihr von Unsern einschldgigen Landesstel-
len nicht versa.)t werden darf.
§. 57. Es stehr aber auch den Genos—
sen einer Kirchen= Gesellschaft, welche durch
Handlungen der geistlichen Gewalt gegen die
festgesezte Ordnung beschweret werden, die
Befugniß zu, dagenn Unsern landesfürstli-
chen Schuz anzurufen.
I. 8. Ein solcher Rekurs gegen einen
Mißbrauch der geistlichen Gewalt kann entwe-
der bei dem einschlägigen General-Kreis-Kom-
missariate, welches darüber alsbald Bericht an
Unser Ministerium des Innern zu erstatten har,
oder bei Uns unmittelbar angebracht werden.
I. 50. Wir werden die angebrachte Be-
schwerde durch Unser Ministerium des In-
nern untersuchen lassen, und, eilige Falle