Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

907 
Gemeinden, nach hinlaͤnglicher Bedeckung 
der Lokal-Kirchen-Bedürfnisse, Ueberschüsse 
sich ergeben, so sollen diese nach folgenden 
Bestimmungen verwendet werden: 
a) zur Erhaltung oder Wiederherstellung 
der Kirchen und geistlichen Gebäude 
in anderen Gemeinden, die dafür kein 
binreichendes eigenes Kirchen-Vermö- 
gen besizen, 
9) zur Ergänzung des Unterhaltes einzel- 
ner Kirchen-Diener, oder 
e) zur Fundation neuer nothwendiger 
Pfarr= Stellen, 
4) zur Unterstüzung geistlicher Bildungs- 
Anstalten, 
e) zu Unrerhalts-Beiträgen der durch Al- 
ter und Krankheir zum Kirchendienste un- 
fähig gewordenen geistlichen Personen. 
6. 53. In soferne für diese Zwecke vom 
Kirchen= Vermögen, nach einer vollständigen 
Erwägung, etwas entbehrt werden kann, wird 
dieser Ueberschuß vorzüglich zur Ergänzung 
von Schul-Anstalten, dann der Armen-Stif- 
tungen (wohin auch jene der Krankenpflege 
zu rechnen sind,) verwendet werden. 
I. §4. Da diese Verwendung in dem 
Zwecke des Kirchen= Vermö#zens selbst ge- 
gründet ist, so kann von Seite der Kirchen- 
Vorsieher beine gültige Einwendung dagegen 
gemacht werden. 
III. Absch nitt. 
Verhältnisse der im Staate auf- 
genommenen Kirchen-Gesellschaf- 
ten zur Staats-Gewalt. 
–. 
908 
Erstes Kapitel. 
In Religions= und Kiechen-Sachen. 
I. 35. Wir haben in mehreren Verord- 
nungen Unsern ernstlichen Willen ausgespro- 
chen, daß die geistliche Gewalt in ihrem ei- 
gentlichen Wirkungskreise nie gehemmt wer- 
den, und Unsere weltliche Regierung in rein- 
geistliche Gegenstände, des Gewissens und 
der Religionslehre, sich niche einmischen solle, 
als in soweit Unser oberstes Schuz= oder 
Aufsichts-Recht dabei eintritt. Unsere Lan- 
desstellen werden wiederholt zur genauen Befol- 
Jung derselben angewiesen. 
I. 36. So lange demnach die Kirchen- 
gewalt die Grenzen ihres eigentlichen Wir- 
kungskreises nicht überschreitet, kann dieselbe 
gegen jede Verlezung ihrer Rechte und Ge- 
seze den Schuz der Staatsgewalt anrufen, 
der ihr von Unsern einschldgigen Landesstel- 
len nicht versa.)t werden darf. 
§. 57. Es stehr aber auch den Genos— 
sen einer Kirchen= Gesellschaft, welche durch 
Handlungen der geistlichen Gewalt gegen die 
festgesezte Ordnung beschweret werden, die 
Befugniß zu, dagenn Unsern landesfürstli- 
chen Schuz anzurufen. 
I. 8. Ein solcher Rekurs gegen einen 
Mißbrauch der geistlichen Gewalt kann entwe- 
der bei dem einschlägigen General-Kreis-Kom- 
missariate, welches darüber alsbald Bericht an 
Unser Ministerium des Innern zu erstatten har, 
oder bei Uns unmittelbar angebracht werden. 
I. 50. Wir werden die angebrachte Be- 
schwerde durch Unser Ministerium des In- 
nern untersuchen lassen, und, eilige Falle
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.