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Civil-Standes — und uͤber die Le-
galitaͤt der pfarrlichen Dokumente.
G. 75. In allen diesen Gegenstaͤnden
kommt der Staats-Gewalt allein die Gesez-
gebung und Gerichtsbarkeit zu.
C. 76. Hienach find alle Geistliche in
bürgerlichen Personal-Klagsachen, in allen
aus bürgerlichen Kontrakten hervorgehenden
Soreitsachen, in den Verhandlungen über ihre
Verlassenschaffen 2c. einzig den weltlichen Ge-
richten, nach den Bestimmungen Unsers or-
Hanischen Edikts über die Gerichtsbarkeit vom
34. Juli 1808, untergeben.
G. 77. Ein privilegirter Gerlchtsstand
kommt nur denjenigen geistlichen Obern zu,
welche Wir künfüg durch ausdrückliche Bewil-
ligung denseuigen gleichstellen werden, denen
Wir durch Unsere Verordnung vom 14. De-
zember 180g den privilegirten Gerichtsstand vor
Unsern Appellations-Gerichten verliehen haben.
F. 78. Bei Sterbfällen der Getstlichen
soll darauf Rücksicht genommen werden, da-
mit bie geistlichen Verrichtungen, wenn der
Verstorbene dergleichen versehen hat, nicht
gehemmt werden; alles, was darauf Be-
zug hat und zum Gottes-Dienste gehört, als:
heilige Gefässe rc. 2c. soll von der Sperre aus-
gheuommen und mittelst Verzeichnisses ent-
weder dem Nachfolger im Benesitium sogleich
verabfolgt, oder anderen sicheren Händen eins-
weil übergeben werden, wenn nicht zu ih-
rer Uebernahme ein Abgeordneter der geist-
lichen Behoͤrde sich einfindet, welche zu die-
sem Ende von dem weltlichen Richter bei
jedem Sterbfalle eines im Beneficium stehen-
den Geistlichen davon in Kenntniß zu sezen ist.
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. 70. Die Kriminal-Gerichtsbarkeit
auch über Geistliche kommt nur Unsern ein-
schlágigen weltlichen Gerichten zu.
O. 30. Dieff sollen aber die einschlägige.
geistliche Behörde jederzeit von dem Erfolge
der Untersuchung in Kenntniß sezen, um
auch von ihrer Seite gegen die Person des
Verbrechers, in Beziehung auf seine geistliche
Verhaͤltnisse, das Geeignete danach verfuͤgen
zu koͤnnen.
. 81. Keinem kirchlichen Zwangömittel
wird irgend ein Einsluß auf das gesellschaft-
liche Leben und die bürgerlichen Verhälinisse,
ohne Einwilligung der Staats-Gewalt, im
Staate gestartet.
§. 82. Das Verfahren der weltlichen
Gerichte in Gegenständen, welche nach den
obigen Bestimmungen zu ihrer Gerichtsbar-
keit gehören, darf durch die Einschreitung-
en geistlicher Stellen weder unterbrochen, noch
aufgehoben werden.
E. 83. Die Kirchen und Geistlichen kön
nen in Ansehung des ihnen zustehenden Ver-
mögens weder von Landes-Unterthanigkeit,
weder von Gerichtsbarkeit, noch von öffent-
lichen Staatslasten irgend eine Befreiung
ansprechen.
G. 84. Alle älteren Befreiungen, die hler-
über mögen verliehen worden seyn, werden
als nichtig erklärt.
G. 85. Die Berwaltung des Kirchen-
Vermögens kommt, als ein bloß weltliches
Geschäft, und aus dem Grunde Unserer
obersten Schuzherrlichkeit, der durch Unser
Edikr vom 1. Oktober r8o7 von Uns ange
urdne obersten Stiftungs" Kuratel zu.
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