Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Civil-Standes — und uͤber die Le- 
galitaͤt der pfarrlichen Dokumente. 
G. 75. In allen diesen Gegenstaͤnden 
kommt der Staats-Gewalt allein die Gesez- 
gebung und Gerichtsbarkeit zu. 
C. 76. Hienach find alle Geistliche in 
bürgerlichen Personal-Klagsachen, in allen 
aus bürgerlichen Kontrakten hervorgehenden 
Soreitsachen, in den Verhandlungen über ihre 
Verlassenschaffen 2c. einzig den weltlichen Ge- 
richten, nach den Bestimmungen Unsers or- 
Hanischen Edikts über die Gerichtsbarkeit vom 
34. Juli 1808, untergeben. 
G. 77. Ein privilegirter Gerlchtsstand 
kommt nur denjenigen geistlichen Obern zu, 
welche Wir künfüg durch ausdrückliche Bewil- 
ligung denseuigen gleichstellen werden, denen 
Wir durch Unsere Verordnung vom 14. De- 
zember 180g den privilegirten Gerichtsstand vor 
Unsern Appellations-Gerichten verliehen haben. 
F. 78. Bei Sterbfällen der Getstlichen 
soll darauf Rücksicht genommen werden, da- 
mit bie geistlichen Verrichtungen, wenn der 
Verstorbene dergleichen versehen hat, nicht 
gehemmt werden; alles, was darauf Be- 
zug hat und zum Gottes-Dienste gehört, als: 
heilige Gefässe rc. 2c. soll von der Sperre aus- 
gheuommen und mittelst Verzeichnisses ent- 
weder dem Nachfolger im Benesitium sogleich 
verabfolgt, oder anderen sicheren Händen eins- 
weil übergeben werden, wenn nicht zu ih- 
rer Uebernahme ein Abgeordneter der geist- 
lichen Behoͤrde sich einfindet, welche zu die- 
sem Ende von dem weltlichen Richter bei 
jedem Sterbfalle eines im Beneficium stehen- 
den Geistlichen davon in Kenntniß zu sezen ist. 
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. 70. Die Kriminal-Gerichtsbarkeit 
auch über Geistliche kommt nur Unsern ein- 
schlágigen weltlichen Gerichten zu. 
O. 30. Dieff sollen aber die einschlägige. 
geistliche Behörde jederzeit von dem Erfolge 
der Untersuchung in Kenntniß sezen, um 
auch von ihrer Seite gegen die Person des 
Verbrechers, in Beziehung auf seine geistliche 
Verhaͤltnisse, das Geeignete danach verfuͤgen 
zu koͤnnen. 
. 81. Keinem kirchlichen Zwangömittel 
wird irgend ein Einsluß auf das gesellschaft- 
liche Leben und die bürgerlichen Verhälinisse, 
ohne Einwilligung der Staats-Gewalt, im 
Staate gestartet. 
§. 82. Das Verfahren der weltlichen 
Gerichte in Gegenständen, welche nach den 
obigen Bestimmungen zu ihrer Gerichtsbar- 
keit gehören, darf durch die Einschreitung- 
en geistlicher Stellen weder unterbrochen, noch 
aufgehoben werden. 
E. 83. Die Kirchen und Geistlichen kön 
nen in Ansehung des ihnen zustehenden Ver- 
mögens weder von Landes-Unterthanigkeit, 
weder von Gerichtsbarkeit, noch von öffent- 
lichen Staatslasten irgend eine Befreiung 
ansprechen. 
G. 84. Alle älteren Befreiungen, die hler- 
über mögen verliehen worden seyn, werden 
als nichtig erklärt. 
G. 85. Die Berwaltung des Kirchen- 
Vermögens kommt, als ein bloß weltliches 
Geschäft, und aus dem Grunde Unserer 
obersten Schuzherrlichkeit, der durch Unser 
Edikr vom 1. Oktober r8o7 von Uns ange 
urdne obersten Stiftungs" Kuratel zu. 
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