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C. 86. Dabei ertheilen Wir die Versi-
cherung, daß die bestehenden Pfarr-Oekono=
mien zu keiner Zeit aufgehoben, oder durch
bloße Geldbesoldungen vergütet, oder weiter
beschränkt werden sollen, als es in einzelnen
Fällen, nach besonderen Orts-Verhälenissen
zum Besten der Seelsorge nothwendiz wer-
den wird.
Drittes Kapitel.
Bei Gegenständen gemischter Natur.
. 87. Unter Gegenständen gemischeer
Natur werden diejenigen verstanden, welche
zwar geistlich sind, aber die Rellgion nicht
wesentlich betreffen, und zugleich irgend eine
Beziehung auf den Staat und das wele-
liche Wohl der Einwohner desselben haben.
C. 88. Dahin gehören:
a) alle Anordnungen über den äusseren Got-
tesdienst, dessen Ort, Zeit, Zahl 2c.
b) Beschränkung oder Aufhebung der nichr
zu den wesentlichen Theilen des Kultus
gehörigen Feierlichkeiten, Proressionen,
Nebenandachten und Ceremonien.;
Wc) Errichtung geistlicher Gesellschaften und
sonstiger Institute;
d) Gelübde;
eE) organische Bestimmungen über heistliche
Bildungs,Verpflegs= und Straf- An-
stalten;
t) Eintheilung der Dioͤcesan,- Dekanat-
und Pfarr-Sprengel;
##) alle Gegenstände der Gesündheits-Po-
lizei, in so weit diese kirchliche Anstal=
ten mit berühren.
§. 380. Bel diesen Gegenständen dürfen
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von der Kirchengewalt ohne Mitwirkung der
weltlichen Obrigkeit keine einseitigen Anord-
nungen geschehen.
S. 90. Der Staats-Gewalt steht die
Befugniß zu, nicht nur von allen Anordnung-
en uͤber diese Gegenstaͤnde Einsicht zu neh-
men, sondern auch durch eigene Verordnung-
en dabei alles dasjenige zu hindern, was
dem öffentlichen Wohle nachcheilig senn könnte.
G. o1. Die Verordnungen, welche Wir
über mehrere der oben genannten Gegenstände
bereits erlassen haben, insbesondere über die
abgewürdigten Feiertage, Kreuzgänge, Bru-
derschaften 2c. werden hier ausdrücklich er-
neuert, und Unsere Polizel-Behörden zur
Aufrechthaltung derselben angewiesen.
G. 92. Zu ausserordentlichen kirchlichen
Felerlichkeiten, besonders wenn dieselben an
Werktagen gehalten werden wollen, muß alle-
zeit Unsere specielle Bewilligung erholt werden.
. 93. Gottes-Dienste zur Nachtzeit sind
verboten.
C. H#. Ewige oder unwiderrufliche Gelüb=
de sollen in bürgerlicher Hinsicht keine recht-
lichen Wirkungen haben.
IV. Abschnitt.
Won dem Verhältnisse verschiede-
ner Religions-Gesellschaften
gegen einander.
Erstes Kapitel.
Allgemeine Staato-Pflichten der
Kirchen gegen einander.
C. os. Die im Sraare bestchenden Reli-
gions-Gesellschaften sind sich wechfelseir 9 glei-