Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

915 
C. 86. Dabei ertheilen Wir die Versi- 
cherung, daß die bestehenden Pfarr-Oekono= 
mien zu keiner Zeit aufgehoben, oder durch 
bloße Geldbesoldungen vergütet, oder weiter 
beschränkt werden sollen, als es in einzelnen 
Fällen, nach besonderen Orts-Verhälenissen 
zum Besten der Seelsorge nothwendiz wer- 
den wird. 
Drittes Kapitel. 
Bei Gegenständen gemischter Natur. 
. 87. Unter Gegenständen gemischeer 
Natur werden diejenigen verstanden, welche 
zwar geistlich sind, aber die Rellgion nicht 
wesentlich betreffen, und zugleich irgend eine 
Beziehung auf den Staat und das wele- 
liche Wohl der Einwohner desselben haben. 
C. 88. Dahin gehören: 
a) alle Anordnungen über den äusseren Got- 
tesdienst, dessen Ort, Zeit, Zahl 2c. 
b) Beschränkung oder Aufhebung der nichr 
zu den wesentlichen Theilen des Kultus 
gehörigen Feierlichkeiten, Proressionen, 
Nebenandachten und Ceremonien.; 
Wc) Errichtung geistlicher Gesellschaften und 
sonstiger Institute; 
d) Gelübde; 
eE) organische Bestimmungen über heistliche 
Bildungs,Verpflegs= und Straf- An- 
stalten; 
t) Eintheilung der Dioͤcesan,- Dekanat- 
und Pfarr-Sprengel; 
##) alle Gegenstände der Gesündheits-Po- 
lizei, in so weit diese kirchliche Anstal= 
ten mit berühren. 
§. 380. Bel diesen Gegenständen dürfen 
916 
von der Kirchengewalt ohne Mitwirkung der 
weltlichen Obrigkeit keine einseitigen Anord- 
nungen geschehen. 
S. 90. Der Staats-Gewalt steht die 
Befugniß zu, nicht nur von allen Anordnung- 
en uͤber diese Gegenstaͤnde Einsicht zu neh- 
men, sondern auch durch eigene Verordnung- 
en dabei alles dasjenige zu hindern, was 
dem öffentlichen Wohle nachcheilig senn könnte. 
G. o1. Die Verordnungen, welche Wir 
über mehrere der oben genannten Gegenstände 
bereits erlassen haben, insbesondere über die 
abgewürdigten Feiertage, Kreuzgänge, Bru- 
derschaften 2c. werden hier ausdrücklich er- 
neuert, und Unsere Polizel-Behörden zur 
Aufrechthaltung derselben angewiesen. 
G. 92. Zu ausserordentlichen kirchlichen 
Felerlichkeiten, besonders wenn dieselben an 
Werktagen gehalten werden wollen, muß alle- 
zeit Unsere specielle Bewilligung erholt werden. 
. 93. Gottes-Dienste zur Nachtzeit sind 
verboten. 
C. H#. Ewige oder unwiderrufliche Gelüb= 
de sollen in bürgerlicher Hinsicht keine recht- 
lichen Wirkungen haben. 
IV. Abschnitt. 
Won dem Verhältnisse verschiede- 
ner Religions-Gesellschaften 
gegen einander. 
Erstes Kapitel. 
Allgemeine Staato-Pflichten der 
Kirchen gegen einander. 
C. os. Die im Sraare bestchenden Reli- 
gions-Gesellschaften sind sich wechfelseir 9 glei-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.