Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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des  Isar=  und  Salzach-Kreises  gegen  die  räuberischen
  Einfälle  der  im  Inn=  und  Illerkreise
noch  befindlichen  feindlichen  Truppen  und  der
mit  ihnen  vereinigten  Rebellen  wieder  mehr
gesichert  sind,  so  haben  Wir  beschlossen,  zur
Erleichterung  Unserer  getreuen  Unterthanen,
welche  zum  Schuze  ihres  Heerdes  die  Waffen
ergriffen  und  muthvoll  geführt  haben,  in  der
wegen  Formation  des  Gebirgs-Schüzen-Korps
am  7.  v.  M.  erlassenen  Verordnung  folgende
Modifkationen  eintreten  zu  lassen:

1.  das  Gebirgs-Schüzen,  Korps  behält,
wie  bisher,  seine  Bestimmung  zur  Vertheidigung
  des  eigenen  Heerdes;  es  ist  daher  genaudarauf
  zu  halte#,  daß  die  Unterthanen  lediglich
  zur  Vertheidigung  der  Grenzen  des  Landgerichts,
  unter  welches  sie  gehören,  verwendet,
  und  nicht  ausserhalb  desselben  gezogen
werden;

a.  indem  Wir  die  Zusammenstellung  desselben
  in  drei  Abtheilungen  nicht  mehr  für  nöthig
  erachten,  so  wollen  Wir  auch  die  Leitung
des  Gebirgs-Schüzen,:Korps,  welche  bisher  von
den  Forst  Inspektoren  zu  Traunstein,  Rosenheim
  und  Garmisch  mit  Unserer  allerhöchsten
Zufriedenheit  geführt  worden  ist,,  den  einschlé
gigen  Landrichtern  übertragen;

3.  hienach  vereinigt  sich  auch  das  Gebirgss
Schüzen,  Korps  nicht  mehr  unter  einem  besonderen
  Kommando,  sondern  die  Landrichter
haben  wegen  Einleikung  der  Lokal-Vertheidigung
  die  Ordre  bei  demjenigen  Militär-Kommandanten
  zu  erholen,  welcher  über  die  in
der  Gegend  befindlichen  reguldren  Truppen  das
Kommando  führt;

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4.  die  bisherige  Bezahlung  der  Gebirgs-Schüzen
  aus  den  Kassen  der  Rentaͤmter  hoͤrt
auf,  und  es  haben  die  Landrichter  fuͤr  die  Verpflegung
  der  wirklich  an  den  Grenzen  ihres
Gerichts  im  Dienste  stehenden  Gebirgs-Schüzen
  für  die  Dauer  dieses  Dienstes  durch  Konkurrirung
  der  Gemeinden  zu  sorgen;

5.  es  ist  unser  Wille,  daß  die  Ercesse,
Widersezlichkeiten  und  Vergehen,  welche  sich
Gebirgs,-Schp#zen  sollten  haben  zu  Schulden
kommen  lassen,  oder  noch  ferner  begehen  würden,
  lediglich,  wie  schon  verordnet  ist,  durch
die  Landgerichte  untersucht  und  bestraft  werden
  sollen.

Im  Uebrigen  hat  es  durchaus  bei  Unserer
Verordnung  vom  7.  v.  M.  sein  Verbleiben.

München  den  lo  Juni  1809ß.

Max  Joseph.

Freiherr  v.  Montgelas.  Frelherr  v.  Hompesch.
Auf  konlglichen  allerhbchsten  Befehl
der  General-Sekretä#r
Baumiuller.

Bekanntmachungen.

(Die  Konkurs-Prüfung  der  Kandidaken  für  die
Administratlon  des  Stiftungs=  und  Kommunal-Vermdgens
  betreffend.)

Ministerium  des  Innern.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

In  Uebereinstimmung  mit  den  Grundsezen,
  welche  für  den  Eintritt  in  den  Staatsdienst
  überhaupt  gegeben  sind,  haben  Seine
Majestät  der  König  beschlossen,  für  den  Dienst