Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809.

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t)  für  verschiedene  Schul-  und  Kultusbauten  296  560  -J,
u)  Reserve  für  die  unter  lit.  n—t  aufgeführten  Projekte  ...  53272  MÆ,
Summa  D  1226  702  MA

.  Im  Ressort  des  k.  Staatsministeriums  der  Finanzen:

V)  zur  Verstärkung  der  Betriebsmittel  der  k.  Bank  2000000  4,
W)  zur  Wendung  von  durch  das  Hochwasser  im  September  1899

verursachten  Schäden  an  Forst-,  Trift=  und  Holzhof-Realitäten  870000  -,
X)  zur  Deckung  des  Fehlbetrages,  welcher  sich  bei  der  Erbauung

eines  neuen  Logirhauses  in  Bad  Brückenau  ergeben  hat,  dann

zum  Umbau  und  zur  Erweiterung  des  dortigen  Badehauses,

endlich  zum  Neuban  des  zu  dem  Komplexe  des  Bades  Brückenau

 

7?

 

gehörigen  Gebändes  „Widder  295500  -7,
V)  zur  Bildung  des  in  Art  26  des  Entwurfes  eines  Gesetes,  die  Abmarkung
  der  Grundstücke  betreffend,  vorgesehenen  Abmarkungsfonds  60  000  M,
Summa  I  3225  500  M,
hiezu  „  D  1226  702  J,
„  C  37797940  -,
»  B4140700JL
A  80  000  J,
-.

Gesammt-Summa  1270  842

§  17.

Vom  1.  Januar  1900  an  werden  Wittwen=  und  Waisenfondsbeiträge  von  den  im
Staats=  und  sonstigen  öffentlichen  Dienste  stehenden  Beamten  nicht  mehr  erhoben.  Jedoch
wird  die  k.  Staatsregierung  ermächtigt,  diese  Aufhebung  gegenüber  den  Mitgliedern  des  allgemeinen
  Unterstützungsvereines  für  die  Hinterlassenen  der  k.  b.  Staatsdiener  an  die  Voraussetzung
  zu  knüpfen,  daß  die  Mitgliederbeiträge  zu  diesem  Vereine  und  zu  der  damit  verbundenen
  Töchterkasse  zum  Zwecke  der  Erhöhung  der  aus  diesen  beiden  Vereinen  zu  gewährenden
  Unterstützungsbeiträge  und  Präbenden  entsprechend  erhöht  werden.

An  Stelle  der  nach  Abs.  1  wegfallenden  Einnahme  des  allgemeinen  Unterstützungsvereines
  für  die  Hinterlassenen  der  k.  b.  Staatsdiener  wird  an  denselben  ein  jährlicher  Zuschuß
  aus  Staatsmitteln  geleistet.  Dieser  Zuschuß  bemißt  sich  nach  der  in  angemessenen
Zwischenräumen  amtlich  zu  ermittelnden  Höhe  desjenigen  Anfalles  an  Wittwen  und  Waisenfondsbeiträgen,
  welcher  sich  nach  Maßgabe  der  seitherigen  Bestimmungen  für  den  genannten
Verein  ergeben  würde.