Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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(r.  7832.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  3.  Februar  1871.,  betreffend  die  Genehmigung  zur
Erhebung  der  in  dem  Tarife  vom  14.  Mal  1866.  festgestellten  Schiffahrts-Abgabe

  für  die  Benutzung  der  öffentlichen  Wasserstraße  in  der  Emster-Niederung.


A##  Ihren  Bericht  vom  28.  Januar  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  die  in  dem  Tarife
vom  14.  Mai  1866.  (Gesetz  Samml.  S.  324.)  festgestellte  Schiffahrtsabgabe  für
die  Benutzung  der  öffentlichen  Wasserstraße  in  der  Emster-  Niederung  erhoben  werden
darf,  sobald  diese  Wasserstraße  auf  der  Strecke  vom  Klostersee  bei  Lehnin  bis  zur
Havel  bei  Klein-Kreutz  zur  planmäßigen  Vollendung  gekommen  sein  wird.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Hauptquartier  Versailles,  den  3.  Februar  1871.

Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  7S33.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  3.  Juni  1871.,  betreffend  die  Verleihung  des  Expropriationsrechts
  an  die  Aktiengesellschaft  der  Frankfurter  Quellwasserleitung
im  Gebiete  der  vormals  freien  Stadt  Frankfurt  a.  M.  Behufs  Erwerbung
  von  Grundstücken  zu  diesem  Unternehmen.

-  in  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.  eine  Aktiengesellschaft  zu  dem  Zwecke
usammengetreten  ist,  die  dortige  Stadt  durch  Anlegung  einer  von  dem  Vogelsberge
  und  dem  Spessart  ausgehenden  Wasserleitung  mit  fließendem  Wasser  zu
versorgen,  bestimme  Ich,  daß  die  Vorschriften  des  Frankfurter  Gesetzes  vom
8.  Juni  1866.,  die  gezwungene  Abtretung  von  unbeweglichem  Eigenthum  betreffend
  (Frankfurter  Gesetz  Sammlung  Band  XVI.  S.  357.),  mit  den  über  die
Wahl  der  Geschworenen  zum  Enteignungsverfahren  ergangenen  abändernden  Vorschriften
  des  Gesetzes  vom  5.  Junuar  1870.  (Gesetz  Samml.  S.  17.),  auf  die  für
die  Zwecke  der  gedachten  Aktiengesellschaft  erforderlichen  Entäußerungen  im  Gebiete
der  vormals  freien  Stadt  Frankfurt  a.  M.  Anwendung  zu  finden  haben.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  3.  Juni  187  1.  ç
Wilhelm.

Für  den  Minister  des  Innern:
v.  Selchow.  Camphausen.
An  die  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten  und  des  Innern.

 

Nr.  7834.)