Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Koͤniglich-Balerisches 
954 
Regierungsblatt. 
  
XXXXIII. Stuͤck. Muͤnchen, Samstag den 24. Juni 1809. 
  
Allgemeine Verordnungen. 
  
(Die Einrichtung der Schullehrer- Seminarien 
und die Vildung der Volksschullehrer uͤber- 
haupt berreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
D- es für die wichtige Angelegenheit ei- 
ner gründlichen Verbesserung der Volks- 
Schulen die erste Bedingung ist, solche 
Schullebrer zu bilden, welche nicht bloß die 
den Volksschulen vorgeschriebenen tehrge- 
genstände norhdürftig erlernt, und sich zu 
einer mechanischen Mittbeilung derselben mit 
Mube gewäöhnt baben, sondern, durch ver- 
ständige Unterweisung in mehreren nüzlichen 
Kennenissen zum eigenen Nachdenken erweckt, 
auch bei ihren Schülern den Unterricht zur 
Erweckung des Geistes zu benüzen verstehen; 
eine selche Bildung der Schullehrer aber 
sich mit der Sicherheit und in der gleich- 
förmigen Ausdehnung, die zu einer allge- 
meinen Verbesserung der Volksschulen noth- 
wendig ist, nicht erwarten läße, so lange 
die Vorbereitung für den Schuldienst nicht 
unter strenger Aufsicht geleitet, und durch 
eine hinreichende Anzahl zweckmaͤssig einge- 
richteter Institute unterstuͤzt wird; so haben 
Wir noͤthig erachtet, auf diesen Zweig des 
oͤffentlichen Unterrichts eine besondere Sorg- 
falt zu verwenden, und zu dem Ende beschlos- 
sen: 
1. Die Zahl der oͤffentlichen Bildungs- 
Anstalten fuͤr kuͤnftige Volksschullehrer zu 
vermehren, und neben den zu Muͤnchen, 
Amberg, Bamberg und Innsbruck 
bereits bestebenden Schullehrer-Semi- 
narien noch zwei andere zu Augsburg 
und NRürnberg zu errichten; 
’'2. den Unterricht in diesen Seminarien 
unentgeldlich ertbeilen; 
3. die jenen vier älteren Schullehrer-Se- 
minarien bereits ertheilten Vorschriften, nach 
einer wiederbolten Durchsicht, zu einem all- 
gemeinen Regulativ zusammen stellen 
zu lassen, welches nicht nur die in den Schul- 
lebrer, Seminarien zu beobachtende Ordnung, 
sondern auch zugleich die als Bedingungen 
des Eintrits in das Schulamt überhaupt 
zu erfüllenden Foderungen festsezt; 
4. auch die Vorbereitung zum Schul- 
dienste, die ausserhalb der Seminarien noch 
gestattet werden kann, strengeren Bedingun- 
gen zu unterwerfen. 
Nach diesem allgemeinen Regulative, wel- 
ches durch das Regierungsblatt öffentlich be- 
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