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Koͤniglich-Balerisches
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Regierungsblatt.
XXXXIII. Stuͤck. Muͤnchen, Samstag den 24. Juni 1809.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Einrichtung der Schullehrer- Seminarien
und die Vildung der Volksschullehrer uͤber-
haupt berreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
D- es für die wichtige Angelegenheit ei-
ner gründlichen Verbesserung der Volks-
Schulen die erste Bedingung ist, solche
Schullebrer zu bilden, welche nicht bloß die
den Volksschulen vorgeschriebenen tehrge-
genstände norhdürftig erlernt, und sich zu
einer mechanischen Mittbeilung derselben mit
Mube gewäöhnt baben, sondern, durch ver-
ständige Unterweisung in mehreren nüzlichen
Kennenissen zum eigenen Nachdenken erweckt,
auch bei ihren Schülern den Unterricht zur
Erweckung des Geistes zu benüzen verstehen;
eine selche Bildung der Schullehrer aber
sich mit der Sicherheit und in der gleich-
förmigen Ausdehnung, die zu einer allge-
meinen Verbesserung der Volksschulen noth-
wendig ist, nicht erwarten läße, so lange
die Vorbereitung für den Schuldienst nicht
unter strenger Aufsicht geleitet, und durch
eine hinreichende Anzahl zweckmaͤssig einge-
richteter Institute unterstuͤzt wird; so haben
Wir noͤthig erachtet, auf diesen Zweig des
oͤffentlichen Unterrichts eine besondere Sorg-
falt zu verwenden, und zu dem Ende beschlos-
sen:
1. Die Zahl der oͤffentlichen Bildungs-
Anstalten fuͤr kuͤnftige Volksschullehrer zu
vermehren, und neben den zu Muͤnchen,
Amberg, Bamberg und Innsbruck
bereits bestebenden Schullehrer-Semi-
narien noch zwei andere zu Augsburg
und NRürnberg zu errichten;
’'2. den Unterricht in diesen Seminarien
unentgeldlich ertbeilen;
3. die jenen vier älteren Schullehrer-Se-
minarien bereits ertheilten Vorschriften, nach
einer wiederbolten Durchsicht, zu einem all-
gemeinen Regulativ zusammen stellen
zu lassen, welches nicht nur die in den Schul-
lebrer, Seminarien zu beobachtende Ordnung,
sondern auch zugleich die als Bedingungen
des Eintrits in das Schulamt überhaupt
zu erfüllenden Foderungen festsezt;
4. auch die Vorbereitung zum Schul-
dienste, die ausserhalb der Seminarien noch
gestattet werden kann, strengeren Bedingun-
gen zu unterwerfen.
Nach diesem allgemeinen Regulative, wel-
ches durch das Regierungsblatt öffentlich be-
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