Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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sten Nachtheile dieses Manzels ohne Anstand 
abgewendet werden, wenn von den Direkto- 
ren und tebrern die Pflicht der Aufsicht 
mit der erfoderlichen Treue erfüllt wird; 
indem nicht nur der Mangel an Fleiß, 
sondern auch ein unordentliches teben, dem 
ein Zögling sich bingibt, dem Blicke des 
aufmerksamen tehrers sich nicht lange verber- 
gen kann. 
G. §. Bei denjenigen Seminarien, wo 
das kokal es gestatret, den ganzen Cötus 
der Dräáparanden in Einem Gebäude 
zu vereinigen, und der unmittelbaren Auf- 
sicht des Direktors und Inspektors, denen 
in dem nämlichen Gebéude Wohnung an- 
zuweisen ist, zu unterziehen, kann es die- 
sen Aufsehern nicht schwer werden, die er- 
feoderliche Disciplin zu handbaben, und über 
das sittliche Betragen der Präparanden zu 
wachen. Ununterbrochene, zweckmássige Be- 
schftigung, Anhalten zur Regelmässigkeit 
in allen Geschésten, Angewöhnung zur 
Reinlichkeit in Kleidung und Wobnung, 
zur Achtung gegen die Vorgesezten und teb- 
rer, zu einem anständigen Benehmen ge- 
gen die Mitlebrlinge, zu einer gewissenhaf- 
ten Ausübung des öffentlichen und bäusli- 
chen Gottesdienstes rc. sind die wirksamsten 
Mittel, die Zöglinge solcher Anstalten vor 
Abwegen zu bewahren, und die sittliche Bil- 
dung derselben zu befördern. Darauf wird 
also auch die einzuführende, von dem Die 
rektor zu entwerfende Hausordnung ei- 
nes solchen Seminars hauptsächlich zu seben 
baben. 
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C. 6. Um aber auch bei denjenigen Semi- 
narien, denen es an einer gemeinschaftlichen 
Wohnung für alle Präparanden feblt, dem 
Direktor und den tebrern die Ausübung 
der ihnen übertragenen Aufsicht möglichst 
zu erleichtern, soll jeder Pr#parand die Wob- 
nung, die er sich wählen will, dem Direk- 
tor sogleich anzeigen, damie dieser eines Theils 
nach seiner entweder schon erworbenen Kennt- 
niß des lokals, oder nach seinen darüber ein- 
zuziehenden Erkundigungen, erfoderlichen 
Falls, die Wahl verwerfen, andern Theils 
in der Folge nöthig erachtete Wisstationen 
um so ungebinderter entweder selbst vorneh- 
men, oder durch Abgeordnete vornehmen lase 
lassen, und in der gleichen Absicht auch die 
übrigen Lebrer von den Wohnungen sämt- 
licher Präparanden in Kenntniß sezen kann. 
F. 7. Es sind auch die Hauswirthe 
mit zur Aufsiche zu benuzen und verbindlich 
zu machen; indem die Seminariums-Aufse- 
ber theils mündliche Erkundigungen bei ih- 
nen, über die Präparauden besonders, die schon 
inigen Verdacht wider sich erregt haben, von 
Zeit zu Zeit einziehen, theils schriftliche 
Zeugnisse, die aber nicht durch die Präpa- 
randen selbst beizuschaffen sind, alle balbe 
Jahre regelmadssig von ihnen einfodern lassen. 
5. 3. Eben fo ist auch, zur Erleichterung 
einer stäten Aufsicht, in Ansehung der Kost- 
wirthe die Anordnung zu treffen, daß die 
Präparanden nicht nach Belieben bald die- 
ses, bald jenes Kosthaus besuchen, und un? 
ter diesem Vorwande sich an das Wirthshaus 
laufen gewöhnen können. Die Präparanden
	        
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