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sten Nachtheile dieses Manzels ohne Anstand
abgewendet werden, wenn von den Direkto-
ren und tebrern die Pflicht der Aufsicht
mit der erfoderlichen Treue erfüllt wird;
indem nicht nur der Mangel an Fleiß,
sondern auch ein unordentliches teben, dem
ein Zögling sich bingibt, dem Blicke des
aufmerksamen tehrers sich nicht lange verber-
gen kann.
G. §. Bei denjenigen Seminarien, wo
das kokal es gestatret, den ganzen Cötus
der Dräáparanden in Einem Gebäude
zu vereinigen, und der unmittelbaren Auf-
sicht des Direktors und Inspektors, denen
in dem nämlichen Gebéude Wohnung an-
zuweisen ist, zu unterziehen, kann es die-
sen Aufsehern nicht schwer werden, die er-
feoderliche Disciplin zu handbaben, und über
das sittliche Betragen der Präparanden zu
wachen. Ununterbrochene, zweckmássige Be-
schftigung, Anhalten zur Regelmässigkeit
in allen Geschésten, Angewöhnung zur
Reinlichkeit in Kleidung und Wobnung,
zur Achtung gegen die Vorgesezten und teb-
rer, zu einem anständigen Benehmen ge-
gen die Mitlebrlinge, zu einer gewissenhaf-
ten Ausübung des öffentlichen und bäusli-
chen Gottesdienstes rc. sind die wirksamsten
Mittel, die Zöglinge solcher Anstalten vor
Abwegen zu bewahren, und die sittliche Bil-
dung derselben zu befördern. Darauf wird
also auch die einzuführende, von dem Die
rektor zu entwerfende Hausordnung ei-
nes solchen Seminars hauptsächlich zu seben
baben.
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C. 6. Um aber auch bei denjenigen Semi-
narien, denen es an einer gemeinschaftlichen
Wohnung für alle Präparanden feblt, dem
Direktor und den tebrern die Ausübung
der ihnen übertragenen Aufsicht möglichst
zu erleichtern, soll jeder Pr#parand die Wob-
nung, die er sich wählen will, dem Direk-
tor sogleich anzeigen, damie dieser eines Theils
nach seiner entweder schon erworbenen Kennt-
niß des lokals, oder nach seinen darüber ein-
zuziehenden Erkundigungen, erfoderlichen
Falls, die Wahl verwerfen, andern Theils
in der Folge nöthig erachtete Wisstationen
um so ungebinderter entweder selbst vorneh-
men, oder durch Abgeordnete vornehmen lase
lassen, und in der gleichen Absicht auch die
übrigen Lebrer von den Wohnungen sämt-
licher Präparanden in Kenntniß sezen kann.
F. 7. Es sind auch die Hauswirthe
mit zur Aufsiche zu benuzen und verbindlich
zu machen; indem die Seminariums-Aufse-
ber theils mündliche Erkundigungen bei ih-
nen, über die Präparauden besonders, die schon
inigen Verdacht wider sich erregt haben, von
Zeit zu Zeit einziehen, theils schriftliche
Zeugnisse, die aber nicht durch die Präpa-
randen selbst beizuschaffen sind, alle balbe
Jahre regelmadssig von ihnen einfodern lassen.
5. 3. Eben fo ist auch, zur Erleichterung
einer stäten Aufsicht, in Ansehung der Kost-
wirthe die Anordnung zu treffen, daß die
Präparanden nicht nach Belieben bald die-
ses, bald jenes Kosthaus besuchen, und un?
ter diesem Vorwande sich an das Wirthshaus
laufen gewöhnen können. Die Präparanden