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sind verbunden, das Kosthaus, das sie ge-
waͤhlt haben, ebenfalls dem. Direktor anzu-
zeigen, und dürfen ohne des Direktors Vor-
wissen und Bewilligung zu. keinem andern.
Kostherrn übergeben. Der Direktor bat die-
Einrichtung zu machen, daß die Präáparan=
den nicht nach Willkühr sich einzeln in alle.
Kosthauser zerstreuen, sondern sich in ver-
bälrnißmässigen. Abtbeilungen zum Besuche-
gewisser, vortheilhaft. bekannter Kostbuser=
vereinigen; damit er auch um so leichter-
über das Betragen, der Präparanden in sol-
schen Häusern Erkundigung einzieben kann.
Uebrigens ist der Besuch der Wirthsbdu=
ser und der öffentlichen Gärten, den Präpa-
randen ganz zu untersagen.
I. 9. Die Prchparanden sollen überdieß
auch noch unter besondere Aufsicht der Poli-
zeibehörde gestellt werden. Zu dem Ende
bat der Direktor des Seminars alljährlich
am Anfange des neuen tehrkurses ein Ver-
zeichniß der sämmtlichen Práparanden, wel-
ches nicht bloß die Namen derselben enthal-
ten, sondern auch die Häuser, in denen sie:
Wohnung und. Kost baben, angeben soll, der-
Polizeidirektion zuzustellen, welcher auch im.
erfoderlichen Falle die verdächtig geworde'
nen zu. einer schärferen Aufsicht anzuzeigen
sind..
O. 10. Die Handhabung der für die Schul“-
dienst= Prdparanden in den Schullebrer= Se-
minarien bestehenden. Disciplinar= Geseze-
(welche von den Direktoren und Inspekio-
ren jener Institute demnächst einer neuen Re-
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vision unterworfen und zu den noͤthig befun-
denen Ergänzungen oder Abänderungen be-
gutachtet werden. sollen) steht vorzugsweise
den. Direktoren zur.
S. 11. Alljährlich, vor der Eröffnung des
neuen tehrkurses, sollen diese Geseze in ei-
ner feierlichen Versammlung aller Lehrer und
Prparanden, welcher der königlichen Kreis-
Schulrarh mit beizuwohnen hat, vorgelesen
werden; worauf pünktliche Befolgung der-
selben von sämelichen neu aufgenommenen
Seminaristen dem Kreis= Schulrathe durch
Handschlag zu geloben ist.
Jeder in das Seminar neu eintretende Prä-
narand sell sich eine Abschrift. von jenen Ge-
sezen nehmen.
V. 12. Kleinere Verseben wider diese Ge-
seze, so wie einzelne Versäumnisse der lehr-
stunden, oder Vernachlässigung ausgegebe-
ner Arbeiten u. dgl. werden bei den tehrlin"
gen der untern Abtbeilung von dem. Inspek-
tor, bei denen der obern Abtheilung aber
von dem. Direktor des Seminars admonirr,
und nach Verhältniß gerügt: Ueber die
ernstlichern Rügen dieser Art hat der teb-
rer ein eigenes Register zu fübren, und die-
selben nach Befinden der Umstände in den
Censuren zu notiren.
C. 13. Bei gröberen Vergehen eines Práä-
paranden bat der Direktor den Cotus der
tehrer zusammen zu rufen, und mit ihnen
gemeinschaftlich die Untersuchung angustel-
len und die Strafe zu erkennen.