Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

965 
G. 14. Wird durch dieses Gericht ein 
Präparand aus dem Seminarium ausge- 
schlossen, so ist davon die Anzeige bei dem 
königlichen General-Kommissariate und bei 
der Polizei: Direktion sogleich zu machen. 
§. 15. Die Wiederaufnahme rines aus- 
gewiesenen Präparanden ist nur dem köni- 
glichen General Kommissariare, nach vorgän- 
giger Untersuchung der obwaltenden Umstän- 
de, gestattet. 
8B Von dem Unterrichte in den 
Schullehbrer-Seminarien. 
a. Von den Gegenständen des Uncerrichtes. 
#. 16. Die Grgenstände des Unrerrichtes 
in den Schullehrer= Seminarien theilen sich 
in brei Haupt-: Klassen,, nämlich in Kennt- 
nisse und Fertigkeiten, 
F. die der Präparand für seinen eigenrlichen 
Beruf bedarf, 
2. die ihm zu seiner eigenen weiteren Ausbil- 
dung nötbig sind, 
3. die er für anderweitige, mit den Schuläm- 
tern zu vereinigende Geschäfte sich erwer- 
ben soll. 
S. 17. Nach dieser Klassisikatlen ist ein- 
leuchtend, daß der Unterricht in den Schul- 
lehrer Seminarien immer der bezeichneten 
ersten Hauptklasse eine vorzügliche Aufmerk- 
samkeit wird zu widmen haben, damit die 
räparanden wenigstens das, was sie einst 
zu lebren bestimmt sind, so gründlich, als 
möglich lernen, und durch fleissige Uebung 
sich eigen machen. 
966 
F. 18. Demnach sind die Haupt: Lehrge- 
genstaͤnde des Schulehrer-Seminars die in 
den Volksschulen vorzugsweise zu lehrenden 
Gegenstaͤnde: 
1. Lesen, 
2. Schreiben, 
3. Rechnen, 
4. Christenthum. 
Es ist zwar schon oben die Keuneniß die- 
ser Gegenstände als Bedingung der Aufnaß= 
me in das Seminar gefodert worden. Al- 
lein, bei jener Foderung war nur angenom- 
men, daß die Adspiranten für sich die Ge- 
genstände gelerm haben; die gegenwärtige 
Foderung aber geht darauf, daß sie für 
andere dieselben Gegenstände lernen sol- 
len. Darnach ist die Bebandlung der be- 
zeichneten tehrgegenstände für den Semina- 
riums Unterricht näher z bestiminen. 
1. Das tesen sollen die Präparanden niche, 
nur in'technischer und logischer Rücksicht 
zu einer Fertigkeit bringen, durch welche 
sie sich über das Schülerbafte erheben, son- 
dern sie sollen auch lernen, wie es in jenen 
beiden Rücksichten am faßlichsten und leich- 
testen und zugleich am gründlichsten und 
sichersten gelehrt werden kann. Dazu aber 
ist nichts weniger geeignet, als ein thee- 
retischer Vortrag der darüber aufgestellten 
Regeln; vielmehr wird der Zweck am ge- 
wissesten erreicht, wenn der tehrer gleich 
mit der Praxis den Anfang macht, und 
die Präparanden in der Reihe nach einan- 
der selbst lesen läße; ihnen dabei die Re-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.