965
G. 14. Wird durch dieses Gericht ein
Präparand aus dem Seminarium ausge-
schlossen, so ist davon die Anzeige bei dem
königlichen General-Kommissariate und bei
der Polizei: Direktion sogleich zu machen.
§. 15. Die Wiederaufnahme rines aus-
gewiesenen Präparanden ist nur dem köni-
glichen General Kommissariare, nach vorgän-
giger Untersuchung der obwaltenden Umstän-
de, gestattet.
8B Von dem Unterrichte in den
Schullehbrer-Seminarien.
a. Von den Gegenständen des Uncerrichtes.
#. 16. Die Grgenstände des Unrerrichtes
in den Schullehrer= Seminarien theilen sich
in brei Haupt-: Klassen,, nämlich in Kennt-
nisse und Fertigkeiten,
F. die der Präparand für seinen eigenrlichen
Beruf bedarf,
2. die ihm zu seiner eigenen weiteren Ausbil-
dung nötbig sind,
3. die er für anderweitige, mit den Schuläm-
tern zu vereinigende Geschäfte sich erwer-
ben soll.
S. 17. Nach dieser Klassisikatlen ist ein-
leuchtend, daß der Unterricht in den Schul-
lehrer Seminarien immer der bezeichneten
ersten Hauptklasse eine vorzügliche Aufmerk-
samkeit wird zu widmen haben, damit die
räparanden wenigstens das, was sie einst
zu lebren bestimmt sind, so gründlich, als
möglich lernen, und durch fleissige Uebung
sich eigen machen.
966
F. 18. Demnach sind die Haupt: Lehrge-
genstaͤnde des Schulehrer-Seminars die in
den Volksschulen vorzugsweise zu lehrenden
Gegenstaͤnde:
1. Lesen,
2. Schreiben,
3. Rechnen,
4. Christenthum.
Es ist zwar schon oben die Keuneniß die-
ser Gegenstände als Bedingung der Aufnaß=
me in das Seminar gefodert worden. Al-
lein, bei jener Foderung war nur angenom-
men, daß die Adspiranten für sich die Ge-
genstände gelerm haben; die gegenwärtige
Foderung aber geht darauf, daß sie für
andere dieselben Gegenstände lernen sol-
len. Darnach ist die Bebandlung der be-
zeichneten tehrgegenstände für den Semina-
riums Unterricht näher z bestiminen.
1. Das tesen sollen die Präparanden niche,
nur in'technischer und logischer Rücksicht
zu einer Fertigkeit bringen, durch welche
sie sich über das Schülerbafte erheben, son-
dern sie sollen auch lernen, wie es in jenen
beiden Rücksichten am faßlichsten und leich-
testen und zugleich am gründlichsten und
sichersten gelehrt werden kann. Dazu aber
ist nichts weniger geeignet, als ein thee-
retischer Vortrag der darüber aufgestellten
Regeln; vielmehr wird der Zweck am ge-
wissesten erreicht, wenn der tehrer gleich
mit der Praxis den Anfang macht, und
die Präparanden in der Reihe nach einan-
der selbst lesen läße; ihnen dabei die Re-