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G. 41. Die Verdienste der Lehrer werden
in diesen Pruͤfungen aus dem, was die
Lehrlinge leisten, mittelbar zugleich erkannt.
Sollte es noͤtbig scheinen, deren Methode,
Geschicklichkeit ꝛc. selbst auch unmittelbar
kennen zu lernen, so kann dieß ohne Zwei-
fel zweckmaͤssiger, als bei einer oͤffentlichen
Pruͤfung moͤglich ist, gescheben, wenn der
Kreis Schulrath die Lehrstunden selbst von
Zeit zu Zeit mit anbbrt.
d. 42. Die Prüfungen, welche die Se-
minariums: tebrer selbst mit ihren tebrlin-
gen vorzunehmen haben, sind vorzüglich da-
zu bestimmt, die Präparanden zur Nachei-
serung unter einander zu ermuntern; indem
nach den öfter zu wiederbolenden Proben
ibrer Kenntnisse und Fortschritte die Rang-
ordnung derselben zu bestimmen ist. Dazu
aber bedarf es keiner Unterbrechung der Un-
terrichts-Ordnung, und überhaupt kelner
anderen Verkehrungen, als daß der tehrer
ven Zeit zu Zeit die gewöhnliche schriftliche
Aufsabe ausdrücklich für eine Prüfungs-
Aufgabe erkläre, und dadurch zu einer ver-
dopxpelten Aufmerksamkeit auffodere, und
eben so öfters, besonders bei Rekapitulation
eines Haupt= Abschnittes, die tehrstunde als
eine Prüfungsstunde ankündige, und den
Schülern nach dem Erfolge dieser Prüfun-
gen ibren Plaz anweise.
. 43. Dieses ganz einfache Verfabren
kann seine günstige Wirkung niche woht ver-
seblen, und gewinnt dadurch noch an Ge-
wicht, daß die Prdparanden nicht vur in
den tebrstunden nach der durch solch'
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Prüfungen bestimmten Ordnung sizen müs-
sen, sondern auch in den bei der öffentlichen
Prüfung bekannt zu machenden Verzeichnis
sen aufgeführt werden.
§. 44. Bei der alljährlichen öffentlichen
Prüfung sollen den dabei erscheinenden Schul-
Vorständen Cenfuren der Präparan,
den vorgelegt werden, welche von dem Di-
rektor. und Inspektor des Seminariums zu
verfassen sind, und unter den vier Haupt-
Rubriken a) Anlage, b) Fleiß,c)
Fortgang, d) Aufführung eine Cpa-
rakteristik der Präparanden, aber nicht in
Tabellen= Form, auch nicht mit Zahlen,
sondern in einer gedrüängt zusammen fassenden
Beschreibung, mit bezeichnenden, den rela-
tiven Vorzügen und Verdiensten oder Män-
geln und Versehen angemessenen Prädika-
ten, anzugeben haben.
III. Von den Bedingungen des Aus-
trittes aus dem Schullehrer-Se-
minar, und der Anstellung im Schul-
amte oder von den Schuldienst-Ex-
pettanten.
F. 1. Die alljaͤhrlich am Schlusse des
tebrkurses auf die oben beschriebene Wei-
se vorzunehmende öffentliche Prüfung ent-
scheider für die Prdparauden des zwesten Jah-
res zugleich über deren Aufnahme un-
ter die Zahl der Schuldienst' Ex-
pektanten.
S. a. Der Kreis-Schulrach bat nach dem
Erfunde der Prüfung, mit Berürksichugung
der von den tehrern vorgelegten Censuren,