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und mit Beiziehnng des Direktors, der
binnen des lezten Jahres die genüneste Kennt-
niß der Dräparanden sich zu erwerben Gele-
genbeit hat, eine Klassiftkation zu verfassen,
welche, von dem königlichen General-Kom-
missariate bestaͤttget, zur allerböchsten Stelle
einzusenden ist. «
FZDte Klasseu sind nach den verschte:
denen Abstufungen der Qualifikation mit
ebeue Noten zu bezeichnen: 1) vorzüg
lich, 2) gut, 3) bintänglich, unotb=
dürftig.
r. In die Klasse der vorzüglich Befähigten
können nur diejenigen Präparanden auf-
genommen werden, welche entweder inal-
len drei Hauptklassen der oben
bezeichneten behrgegenstände einen gleich
grossen undbefriedigenden, oder
in den meisten und wichtigsten
derselben einen aus zeichnenden Grad
der Kenntniß und Fertigkeit be—
wiesen haben.
(a. In die Klasse der gut Befähigten ge-
bören diejenigen, die entweder in den
meisten und wichtigsten Gegen-
ständen der drei bezeichneten Haupt-
klassen einen gleich grossen und be-
friedigenden, oder in den für die-
WVolksschulen selbstvorgeschrie-
benen tehrgegenständen einen
ausjeichnenden Grad der Kennt-
niß und Fertigkeit erlangt baben.
3. In die Klasse der hinlänglich Befähig-
ten sind diesenigen zu sezen, die bloß in
den für die Volksschulen selbst-
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vorgeschriebenen Lehrge gen-
ständen einen befriedigenden Grad
der Kenneniß und Fertigkeit zei-
gen, dabei aber doch nech eine überleg-
te Anwendung und Mittbeilung
der erworbenen Kennrnisse er-
warten lassen. #
4 In die Klasse der nothdürftig Befd-
higten sind diesenigen zu rechnen, wel-
che zwar die in der Volksschule
zu lehrenden Gegenstände erlernt
Helben, aber kaum eine andere, als bloß
mechanische Anwendung und
Mictbeilung des Erlernten er-
warten lassen.
S. 4.8 Das Zeugniß einer guten Auf-
führunng ist ein nothwendiges. Ersoder=
niß für alle vier Klassen.
G. §. Nach der Ordnung, welche die Prä-
paranden in einer dieser vier Klassen behaup-
ten, bestimmt sich ibre Anwarrschaft auf eis
nen mehr oder minder einträglichen Schul-
diensk.
S. 6. Präparanden, welche sich nicht ein-
mal zu der lezten der oben bezeichneten vier
Klassen qualificirt baben, sind entweder als.
schwach zu weiterer Vorbereitung noch ein-
mal zurück, oder als untauglich ganz,
abzuweisen, je nachdem sich noch die Heffnung
schöpfen läßr oder nicht, daß sie das Versäum-
te noch einzuholen im Stande seyn werden.
. 7. Die Privat-Präparanden
sind denselben Bestimmungen unterworfen,
und haben, wenn ste ihre Vorbereitung zum
Schuldienste beendiget halten, zur Auf—
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