Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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und mit Beiziehnng des Direktors, der 
binnen des lezten Jahres die genüneste Kennt- 
niß der Dräparanden sich zu erwerben Gele- 
genbeit hat, eine Klassiftkation zu verfassen, 
welche, von dem königlichen General-Kom- 
missariate bestaͤttget, zur allerböchsten Stelle 
einzusenden ist. « 
FZDte Klasseu sind nach den verschte: 
denen Abstufungen der Qualifikation mit 
ebeue Noten zu bezeichnen: 1) vorzüg 
lich, 2) gut, 3) bintänglich, unotb= 
dürftig. 
r. In die Klasse der vorzüglich Befähigten 
können nur diejenigen Präparanden auf- 
genommen werden, welche entweder inal- 
len drei Hauptklassen der oben 
bezeichneten behrgegenstände einen gleich 
grossen undbefriedigenden, oder 
in den meisten und wichtigsten 
derselben einen aus zeichnenden Grad 
der Kenntniß und Fertigkeit be— 
wiesen haben. 
(a. In die Klasse der gut Befähigten ge- 
bören diejenigen, die entweder in den 
meisten und wichtigsten Gegen- 
ständen der drei bezeichneten Haupt- 
klassen einen gleich grossen und be- 
friedigenden, oder in den für die- 
WVolksschulen selbstvorgeschrie- 
benen tehrgegenständen einen 
ausjeichnenden Grad der Kennt- 
niß und Fertigkeit erlangt baben. 
3. In die Klasse der hinlänglich Befähig- 
ten sind diesenigen zu sezen, die bloß in 
den für die Volksschulen selbst- 
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vorgeschriebenen Lehrge gen- 
ständen einen befriedigenden Grad 
der Kenneniß und Fertigkeit zei- 
gen, dabei aber doch nech eine überleg- 
te Anwendung und Mittbeilung 
der erworbenen Kennrnisse er- 
warten lassen. # 
4 In die Klasse der nothdürftig Befd- 
higten sind diesenigen zu rechnen, wel- 
che zwar die in der Volksschule 
zu lehrenden Gegenstände erlernt 
Helben, aber kaum eine andere, als bloß 
mechanische Anwendung und 
Mictbeilung des Erlernten er- 
warten lassen. 
S. 4.8 Das Zeugniß einer guten Auf- 
führunng ist ein nothwendiges. Ersoder= 
niß für alle vier Klassen. 
G. §. Nach der Ordnung, welche die Prä- 
paranden in einer dieser vier Klassen behaup- 
ten, bestimmt sich ibre Anwarrschaft auf eis 
nen mehr oder minder einträglichen Schul- 
diensk. 
S. 6. Präparanden, welche sich nicht ein- 
mal zu der lezten der oben bezeichneten vier 
Klassen qualificirt baben, sind entweder als. 
schwach zu weiterer Vorbereitung noch ein- 
mal zurück, oder als untauglich ganz, 
abzuweisen, je nachdem sich noch die Heffnung 
schöpfen läßr oder nicht, daß sie das Versäum- 
te noch einzuholen im Stande seyn werden. 
. 7. Die Privat-Präparanden 
sind denselben Bestimmungen unterworfen, 
und haben, wenn ste ihre Vorbereitung zum 
Schuldienste beendiget halten, zur Auf— 
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