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dem Geseze uͤber die Fideikomisse und der
Konstitution des Adels vorbehalten.
Muͤnchen den 20. April 1808.
Max Joseph.
Frhr. v. Montgelas. Gr. Morawitzkv. Frhr. v. Hompesch.
(Die Aufhebung der Siegelmässigkelt betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Bajern.
In Erwägung des lI. Titels 2. G. der
Konstitution Unsers Reiches, worin festge-
sezt ist:
„das ganze Königreich wird nach glei-
„chen Gesezen gerichtet 2c.“
und in der Absiche, alle Hindernisse zu ent-
sernen, welche der Einführung gedachter Kon-
stiturion entgegen stehen könnten, haben Wir
beschlossen:
das Drivilegium der Siegelmässigkeit
(welches mehrere Begünstigungen in gerichr-
lichen und aussergerichtlichen Handlungen,
und andere persönliche Vorrechte begreift)
es möge Jemanden mit oder ohne Adelerecht
zustehen, gaͤnzlich aufzuheben.
Demnach erklaͤren Wir hiemit folgende
besondere Rechte als erloschen:
1) Das Necht, schriftlichen Handlungen,
durch die Fertigung von zwei Siegelmässi-
gen, oder eines Siegelmässigen und zwei
Zeugen die Kraft einer öffentlichen Urkunde
zu geben;
2) Handlungen, wozu bei unssegelmäss
sigen Personen die obrigkeitliche Protokolli=
rung und Verbriefung nöthig ist, z. B.
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Ehevertraͤge, Vollmachten, Vergleiche,
selbst und mit gleicher Kraft zu fertigen;
3) insbesondere Hypothekbriefe auf solche
Art auszustellen;
4) den Vermögens: und Schuldenstand
auf Treue und Glauben vor Gericht anzu-
geben;
5) die Errichtung und Fertigung der aus
den Grund und Lehens-Vertegen hervor-
gehenden Urkunden bei Grund, oder Lehen-
herren, welche mit der Gerichtebarkeit nicht
versehen sind;
5) die Certioration der Frauen, welche
sich für ihre Ehemäuner buürgschaftsweise,
oder als Selbstzahler verschreiben, durch ei-
nen Anweiser und ohne Mitwirkung der Ob-
rigkeit;
7) das Recht, durch unbetheiligte Bluts-
verwandte des Verstorbenen bei Verlassen-
schaften die Besieglung, Beschreibung und
die gänzliche Verhaudlung vornehmen zu
lassen;
8) das Vorrecht eines siegelmässigen Te-
staments-Exekutors, das Inventar selbst zu
errichten;
0) die den nächsten Verwandten eines
verstorbenen Siegelmässigen zugestandene Frei-
heit, aus ihrer Mitte Vormünder zu wählen;
10) das Befugniß siegelmässier Vor-
münder, der Obrigkeit die Vormundschafts-
Pflicht schriftlich zu überreichen;
11) das Recht deo stegelmässigen Vaters,
den Kindern das Muttergut in Gegenwart
der Verwandten auszuzeizen; und