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Grundsaͤzen und allgemeinen Bestimmun-
gen nicht entsprechen; so wollen Wir, mit
Aufhebung aller entgegengesezten Verfuͤ-
gungen, alle Behoͤrden neuerdings auf
genaue Beobachtung der oben angefuͤhrten
organischen Beschluͤsse anweisen, und ver-
ordnen demnach wiederholt, daß
1) Unsere Genetal-Kommissariate und Fi-
nanz-Direktionen, gleich den Appellations-
gerichten, an saͤmtliche Stadtgerichte (mit
Einschlusse der in den Hauptstaͤdten beste-
henden) Landgerichte und andere Un-
tergerichte in dem vorgeschriebenen Be-
fehls-Stile, mit der Formel:
Im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs.
rescribiren,
2) diese koordinirten höheren Stellen unter
sich mirtelst Schreiben kommuniziren,
3) sämttliche Stadr= Land= und Unter: Ge-
richte aber, im Berichts-Stile, mie der vor-
gezeick neten Sudmissions Formel an die
General-Kommissariate, Finanz-Direkrio-
nen und Appellationsgerichte ihre Erlasse
richten, und
4) ihre übrigen Ausfertigungen, je nachdem
sie an koordinirte Beheèrden, oder an Un-
tergeordnete und Drivat-Parreien gehen,
mittelst Schreiben, oder mit der Formel:
Von Stadtgerichts — von Landgerichts-
wegen ·
erlassen sollen. Da Wir übrigens
5) die Unabhängigkeie der Gerichtsbehörden
auf jede Art aufrecht erhaltren und gehand-
habt wissen wollen; so versteht es sich von
selbst, daß Unsere Administramv-Stellen,
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wenn sie schon an die Untergerichte nach
den Formen des Befehls Stils rescribiren,
doch denselben in Rechtssachen nichts be-
fehlen koͤnnen.
Nach obigen Bestimmungen, welche Wir
durch das Regierungsblatt zur allgemeinen
Kenntniß bringen lassen, haben sich alle Be-
hoͤrden durchgehends schuldigst zu achten.
Muͤnchen den 17. Juni 1809.
Mar Joseph.
Freiherr v. Montgelas. Freiherr v. Hompesch.
Auf koniglichen allerhchsten Befehl
der General-Sekrerär
F. Kobell.
(Die Anstellungs = und Ausschrelbungs-Taren
des Poltzei: Personals betreffend.)
Wir Maximilian Josepb,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf den berichtlichen Ancrag Unsers ge-
heimen Expedicions-Amtes, vom 1a. I. M.,
beschliessen Wir, daß,
1) von den Polizeidienern, da sie nicht als
stabile Staatsdtener betrachtet werden kön-
nen, keine Anstellungs-Taxen zu erho-
len seyen, und
2) von den neu angestellten, oder beförder-
ten Polizei= Direktoren die Ausschreib
bungs-Taxe mit 15 Gulden, — von den
neu angestellten, oder beförderren Poltzel-
Kommissären aber mit 10 Gulden ene-
richtet werden solle.
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