Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Grundsaͤzen und allgemeinen Bestimmun- 
gen nicht entsprechen; so wollen Wir, mit 
Aufhebung aller entgegengesezten Verfuͤ- 
gungen, alle Behoͤrden neuerdings auf 
genaue Beobachtung der oben angefuͤhrten 
organischen Beschluͤsse anweisen, und ver- 
ordnen demnach wiederholt, daß 
1) Unsere Genetal-Kommissariate und Fi- 
nanz-Direktionen, gleich den Appellations- 
gerichten, an saͤmtliche Stadtgerichte (mit 
Einschlusse der in den Hauptstaͤdten beste- 
henden) Landgerichte und andere Un- 
tergerichte in dem vorgeschriebenen Be- 
fehls-Stile, mit der Formel: 
Im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs. 
rescribiren, 
2) diese koordinirten höheren Stellen unter 
sich mirtelst Schreiben kommuniziren, 
3) sämttliche Stadr= Land= und Unter: Ge- 
richte aber, im Berichts-Stile, mie der vor- 
gezeick neten Sudmissions Formel an die 
General-Kommissariate, Finanz-Direkrio- 
nen und Appellationsgerichte ihre Erlasse 
richten, und 
4) ihre übrigen Ausfertigungen, je nachdem 
sie an koordinirte Beheèrden, oder an Un- 
tergeordnete und Drivat-Parreien gehen, 
mittelst Schreiben, oder mit der Formel: 
Von Stadtgerichts — von Landgerichts- 
wegen · 
erlassen sollen. Da Wir übrigens 
5) die Unabhängigkeie der Gerichtsbehörden 
auf jede Art aufrecht erhaltren und gehand- 
habt wissen wollen; so versteht es sich von 
selbst, daß Unsere Administramv-Stellen, 
  
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wenn sie schon an die Untergerichte nach 
den Formen des Befehls Stils rescribiren, 
doch denselben in Rechtssachen nichts be- 
fehlen koͤnnen. 
Nach obigen Bestimmungen, welche Wir 
durch das Regierungsblatt zur allgemeinen 
Kenntniß bringen lassen, haben sich alle Be- 
hoͤrden durchgehends schuldigst zu achten. 
Muͤnchen den 17. Juni 1809. 
Mar Joseph. 
Freiherr v. Montgelas. Freiherr v. Hompesch. 
Auf koniglichen allerhchsten Befehl 
der General-Sekrerär 
F. Kobell. 
  
(Die Anstellungs = und Ausschrelbungs-Taren 
des Poltzei: Personals betreffend.) 
Wir Maximilian Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Auf den berichtlichen Ancrag Unsers ge- 
heimen Expedicions-Amtes, vom 1a. I. M., 
beschliessen Wir, daß, 
1) von den Polizeidienern, da sie nicht als 
stabile Staatsdtener betrachtet werden kön- 
nen, keine Anstellungs-Taxen zu erho- 
len seyen, und 
2) von den neu angestellten, oder beförder- 
ten Polizei= Direktoren die Ausschreib 
bungs-Taxe mit 15 Gulden, — von den 
neu angestellten, oder beförderren Poltzel- 
Kommissären aber mit 10 Gulden ene- 
richtet werden solle. 
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