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Organische Verordnung
uͤber
die Errichtung einer National-Garde.
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf den Grund der Konstitution Unsers
Reiches, worin im VI. Titel, O. 5. die Be-
stärigung des Bürgermilikärs und Errichcung
einer National-Garde bestimme ist, baben Wir,
nach dem Antrage Unserer Ministerien, mit
Vernehmung Unsers gebeimen Racbs, und
unter Vorbebalt der bei versammelter Reichs-
Reprchsentation bierüber zu treffenden näheren
Bestimmungen, für dermak beschlossen, diese
zur Erbaltung der Nationalwürde und Selbst-
ständigkeit nothwendige Maßregel, bei den
gegenw#särtigen äusseren und inneren Verbält-
nissen: des Königreiches, nach ihrer ganzen
AUusdebnung in Volleug zu bringen.
Im Vertrauen auf die kraftvolle Mie-
wirkung Unstrer Baiern, von deren treuer
Ergebenbeir Wir so viele Beweise haben,
gestüzt auf den mächtigen Schuz des erhabe-
nen Protektore der Föderation, dessen feier-
licher Zusagen die Nation sich ferner wür-
dig erbaltcen muß, wollen Wir daher, ausser
der im Felbe stebenden aktiven Armee, durch
vollständige Herstellung der Narional Garde
die Streitkräfte des Staats auf den böchsten
Punkt erheben.
Diesemnach verordnen Wir hiemit, wie
folgt:
Errichtung der National-Garde.
C 1. In Unserm ganzen Köntgreiche soll,
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so wie Wir nach den Verhaͤltnissen die Aus-
fübrung anordnen, die Errichtung der Na-
tional-Garde in Vollzug gesezt werden.
Einthellung der National, Garde.
6. 2. Die National-Garde theilt sich in drei
Klassen, nach den Graden der Ansprüche,
welche an ihre Verbindlichkeit zur Landese
Vertbeidigung gemacht werden:
I. Die Klasse derjenigen, welche alle
Pflichten und Verhaͤltnisse der aktiven Armee
tbeilen, und allenthalben dem Rufe zur Ver-
tbeidigung des Vaterlandes folgen, wo Wir
zum Woble des Reiches ihre Verwendung für
gut finden;
II. die Klasse dersenigen, welche nur in
Jeiren wirklicher Gefahr aufgeboren werden,
innerbalb der Grenzen des Reiches die Sicher-
beir und Ordnung gegen innere und äussere
Feinde bandzuhaben;
III. die Klasse derjenigen, welche le-
diglich zur Erhaltung der Rube und Sicher-
beit innerhalb der Grenzen ihrer kandgerichts:
Bezirke Verpflichter sind, und in der Regel
gegen den ausseren Feind niche dienen.
Exrste Klasse.
Reserve -Bataillons.
K. 3. Die erste Klasse bilden die Reserve-
Bataillons, welche der aktiven Armee
dergestalt zugerbeilt sind, daß jedem Feldre=
gimente ein Reserve-Bataillen beigegeben ist.
Sie steben durchaus in gleichen Verbält-
nissen mit den Feldregimentern, und übri-
gens gelten rücksichtlich derselben die Bestim-
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