Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1093 
Organische Verordnung 
uͤber 
die Errichtung einer National-Garde. 
  
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Auf den Grund der Konstitution Unsers 
Reiches, worin im VI. Titel, O. 5. die Be- 
stärigung des Bürgermilikärs und Errichcung 
einer National-Garde bestimme ist, baben Wir, 
nach dem Antrage Unserer Ministerien, mit 
Vernehmung Unsers gebeimen Racbs, und 
unter Vorbebalt der bei versammelter Reichs- 
Reprchsentation bierüber zu treffenden näheren 
Bestimmungen, für dermak beschlossen, diese 
zur Erbaltung der Nationalwürde und Selbst- 
ständigkeit nothwendige Maßregel, bei den 
gegenw#särtigen äusseren und inneren Verbält- 
nissen: des Königreiches, nach ihrer ganzen 
AUusdebnung in Volleug zu bringen. 
Im Vertrauen auf die kraftvolle Mie- 
wirkung Unstrer Baiern, von deren treuer 
Ergebenbeir Wir so viele Beweise haben, 
gestüzt auf den mächtigen Schuz des erhabe- 
nen Protektore der Föderation, dessen feier- 
licher Zusagen die Nation sich ferner wür- 
dig erbaltcen muß, wollen Wir daher, ausser 
der im Felbe stebenden aktiven Armee, durch 
vollständige Herstellung der Narional Garde 
die Streitkräfte des Staats auf den böchsten 
Punkt erheben. 
Diesemnach verordnen Wir hiemit, wie 
folgt: 
Errichtung der National-Garde. 
C 1. In Unserm ganzen Köntgreiche soll, 
1094 
so wie Wir nach den Verhaͤltnissen die Aus- 
fübrung anordnen, die Errichtung der Na- 
tional-Garde in Vollzug gesezt werden. 
Einthellung der National, Garde. 
6. 2. Die National-Garde theilt sich in drei 
Klassen, nach den Graden der Ansprüche, 
welche an ihre Verbindlichkeit zur Landese 
Vertbeidigung gemacht werden: 
I. Die Klasse derjenigen, welche alle 
Pflichten und Verhaͤltnisse der aktiven Armee 
tbeilen, und allenthalben dem Rufe zur Ver- 
tbeidigung des Vaterlandes folgen, wo Wir 
zum Woble des Reiches ihre Verwendung für 
gut finden; 
II. die Klasse dersenigen, welche nur in 
Jeiren wirklicher Gefahr aufgeboren werden, 
innerbalb der Grenzen des Reiches die Sicher- 
beir und Ordnung gegen innere und äussere 
Feinde bandzuhaben; 
III. die Klasse derjenigen, welche le- 
diglich zur Erhaltung der Rube und Sicher- 
beit innerhalb der Grenzen ihrer kandgerichts: 
Bezirke Verpflichter sind, und in der Regel 
gegen den ausseren Feind niche dienen. 
Exrste Klasse. 
Reserve -Bataillons. 
K. 3. Die erste Klasse bilden die Reserve- 
Bataillons, welche der aktiven Armee 
dergestalt zugerbeilt sind, daß jedem Feldre= 
gimente ein Reserve-Bataillen beigegeben ist. 
Sie steben durchaus in gleichen Verbält- 
nissen mit den Feldregimentern, und übri- 
gens gelten rücksichtlich derselben die Bestim- 
77“ 
 
	        
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