Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1095 
mungen, welche bei der Bildung der ersten 
sechs Reserve, Batalllons, am 6. April l. J., 
festgesezt wurden. (Regierungeblan v. J. 
1809. Stück XKXIX. Seite 6657— 665.) 
Zweite Klasse. 
Mobile Legionen. 
. 4. Die zweite Klasse bilden die mobi—- 
len egionen, deren Eine in jedem Kreise 
errichtet und nach demselben benannt wird. 
Bestandtheile der mobilen Legionen. 
. S. Diese mobilen tegionen werden zus 
sammengesezt: 
r aus allen ausgedienten tand-Kapiculan- 
ten, welche noch dienstesfähig, nicht über 
40 Jabre alt, unverheuratbet und noch 
nicht anfässig sind; 
b) aus allen militärpflichrigen und dienstesfa- 
bigen Jünglingen zwischen 18 und 35 
Jabren, welche nicht bereits bei der aktis 
ven Armee, oder den Reserve: Bataillons 
eingereihet sind; 
Z) aus allen unverheuratheten jungen Män- 
nern zwischen 26 und 40 Jahren, welche 
noch nicht ansässig sind; 
4) aus den in Kriegszeiten sormirten besonde- 
ren Korps, J. B. aus dem sreiwilligen Jäger- 
Korps#c. 
e) aus dem gesamten unverheuratheren Forst- 
und Jagd= Personale, sowohl in Unsern 
unmittelbaren, als in Privatdiensten; 
t) aus der zur tandes Sicherheit aufgestell- 
ten Kordons-Mannschaft; 
8) aus benjenigen Freiwilligen, welche, ohne 
in eine der vorgenannten Karbegorien zu 
  
1096 
geboͤren, aus eigener Wahl sich einer 
mobilen Legion einreihen lassen. 
Formatiou. 
§. 6. Jede Legion besteht aus vier bis acht 
Bataillons, nach der Zahl der hiezu geeig- 
neten Mannschaft. 
§. 7. Jedes Bataillon besteht aus vier 
Kompaguien, jede zu 150 Mann, ohne Ein- 
rechnung der Officiere, Unterofficiere und 
Spielleute. 
S. 3. Jede Kompagnie besteht aus vier 
Zügen, ohne Einrechnung der Schuͤzen- Ab- 
theilung. 
K. o. Zur Schüzen= Abebeilung werden aus 
jeder Kompagnie Zo besonders brave Män- 
ner, von einem leichten, gewandten Körper, 
welche gut schiessen können, und zum Dhelle 
mit eigenen, guten Seuzen, Büchsen oder ge- 
zogenen Flinten bewafnet sind, auserlesen. 
Jäger und schon gediente Soldaten, wenn 
ste die erfoderlichen Eigenschaften und Fd- 
bigkeiten besizen, sollen vorzüglich zu dieser 
Elite verwendet werden, unter welcher zu 
dienen eine besondere Auszeichnung seyn 
wird; indem teute von zweifelhafter Auffüb- 
rung ausgeschlossen bleiben. 
Obne Rücksichte auf körperliche Grösse sol- 
len nur jene, welche am meisten Mut zeigen, 
Geschicklichkeit besizen, und gut schiessen, zu 
Schüzen verwendet werden. 
Wenn ein Schüze abgebt, muß seine Stelle 
sogleich wieder erseze, und folglich die Zabl 
ron zo in der Kompagnie immer vollzäblig 
erbalten werden. 
S. 10. Bei der mobilen tegion der Na-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.