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tional Garde Hilder sich, der Regel nach, keine
Kavallerie oder Artillerie.
Wenn jedoch in einem Kreise von der einen
oder anderen Waffengarrung genug Freiwillige
sich melden, um eine angemessene Abehellung
derselben sformiren zu können, so ist darüber
die Anzeige zu machen, damit die weitere Be-
stimmung getroffen werden könne.
Bei jeder tegion ist indessen zu sorgen, so
viele berittene, mit eigenen Pferden verse-
bene Freiwillige aufzustellen, als zur Erhal-
tang der Kommunikation und der Ordonanz=
Kurse nothwendig ist.
Komnmando.
C. 11. Wenn die Legionen mobil gemache
werden, werden Wir bestimmen, welchem
Kommando sie untergeben werden sollen.
Innerhalb des Kreises, und so viel die
Formation betrifft, steht die Legion unter
den Befehlen des General-Kommissärs, wel-
chem ein erfahrner Stabs-Officier beigegeben
wird.
Offiere.
6. 12. Jedes Bataillon erhält einen Ma-
jor zum Kommandancen. Wenn biezu kein
Ofsicier aus der Armee bestimmt wird, soll
derselbe aus dem Bataillon selbst gewähle
werden. Jedem Bataillons Chef wird ein
Adjucant beigegeben.
# 1 3. Gute, brauchbare Männer, wel-
che bereits Milicär-Dienste geleistet baben,
oder sonst die nöthigen Eigenschaften besizen,
und sich aus edlem, patriotischem Eiser zur
Vertheidigung des Vaterlandes anbieren,
werden zu Ober= und Unterofficieren verwen-
der. Die erstern sollen vorzüglich aus den
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Beamten aller Diensteszweige, hoͤheren Forst-
und Jagd-Bedienten, und Guͤter-Besizern
geuommen werden. Die Ober und Unter-
officiere müssen sedoch im Bezirke ihrer Kom-
pagnien ihren bleibenden Aufenthalt haben.
Die Besezung der Offieiers= und Unter-
efficiers Stellen bleibe einer eigenen kom:
missionellen Wahl der Offieiere und Unterof=
ficlere des Bataillons überlassen. Diese Wahl
soll nach der bisher bei dem Büegermilitár
bestandenen Vorschrife vorgenommen werden.
Die Wabl-Drotokolle sind durch das be-
treffende Bataillons= undtegions-Kommando,
mit beigefügtem Gutachten, an Unser Mi-
nisterium des Innern einzusenden, welches
Uns solche, in Hinsicht der Bestärigung und
wirklichen Anstellung, gemeinschaftlich mit
Unserm Kriegs-Ministerium vorlegen wird.
Die Wahl der Unteroffieiere bestätiger das
4egions-Kommando.
Wir versprechen Uns, daß die National=
Garden diese ihrer freien Wahl überlassenen
Dienstesgrade nur dem Rechtschaffenen und
Fäbigen zuwenden, und dadurch Führer er-
balten werden, welche ihre Achtung und ihr
Zutrauen verdienen.
Stand der Kompagnien.
V. 14. Eine Kompagnie bestebt demnach
aus
1 Kapitaͤn,
1 Oberlieutenant,
à Unterlleutenants,
1 Feldwebel,
1 Fourier,
à Sergeanten,
8 Korporalen,