Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1607 
tional Garde Hilder sich, der Regel nach, keine 
Kavallerie oder Artillerie. 
Wenn jedoch in einem Kreise von der einen 
oder anderen Waffengarrung genug Freiwillige 
sich melden, um eine angemessene Abehellung 
derselben sformiren zu können, so ist darüber 
die Anzeige zu machen, damit die weitere Be- 
stimmung getroffen werden könne. 
Bei jeder tegion ist indessen zu sorgen, so 
viele berittene, mit eigenen Pferden verse- 
bene Freiwillige aufzustellen, als zur Erhal- 
tang der Kommunikation und der Ordonanz= 
Kurse nothwendig ist. 
Komnmando. 
C. 11. Wenn die Legionen mobil gemache 
werden, werden Wir bestimmen, welchem 
Kommando sie untergeben werden sollen. 
Innerhalb des Kreises, und so viel die 
Formation betrifft, steht die Legion unter 
den Befehlen des General-Kommissärs, wel- 
chem ein erfahrner Stabs-Officier beigegeben 
wird. 
Offiere. 
6. 12. Jedes Bataillon erhält einen Ma- 
jor zum Kommandancen. Wenn biezu kein 
Ofsicier aus der Armee bestimmt wird, soll 
derselbe aus dem Bataillon selbst gewähle 
werden. Jedem Bataillons Chef wird ein 
Adjucant beigegeben. 
# 1 3. Gute, brauchbare Männer, wel- 
che bereits Milicär-Dienste geleistet baben, 
oder sonst die nöthigen Eigenschaften besizen, 
und sich aus edlem, patriotischem Eiser zur 
Vertheidigung des Vaterlandes anbieren, 
werden zu Ober= und Unterofficieren verwen- 
der. Die erstern sollen vorzüglich aus den 
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Beamten aller Diensteszweige, hoͤheren Forst- 
und Jagd-Bedienten, und Guͤter-Besizern 
geuommen werden. Die Ober und Unter- 
officiere müssen sedoch im Bezirke ihrer Kom- 
pagnien ihren bleibenden Aufenthalt haben. 
Die Besezung der Offieiers= und Unter- 
efficiers Stellen bleibe einer eigenen kom: 
missionellen Wahl der Offieiere und Unterof= 
ficlere des Bataillons überlassen. Diese Wahl 
soll nach der bisher bei dem Büegermilitár 
bestandenen Vorschrife vorgenommen werden. 
Die Wabl-Drotokolle sind durch das be- 
treffende Bataillons= undtegions-Kommando, 
mit beigefügtem Gutachten, an Unser Mi- 
nisterium des Innern einzusenden, welches 
Uns solche, in Hinsicht der Bestärigung und 
wirklichen Anstellung, gemeinschaftlich mit 
Unserm Kriegs-Ministerium vorlegen wird. 
Die Wahl der Unteroffieiere bestätiger das 
4egions-Kommando. 
Wir versprechen Uns, daß die National= 
Garden diese ihrer freien Wahl überlassenen 
Dienstesgrade nur dem Rechtschaffenen und 
Fäbigen zuwenden, und dadurch Führer er- 
balten werden, welche ihre Achtung und ihr 
Zutrauen verdienen. 
Stand der Kompagnien. 
V. 14. Eine Kompagnie bestebt demnach 
aus 
1 Kapitaͤn, 
1 Oberlieutenant, 
à Unterlleutenants, 
1 Feldwebel, 
1 Fourier, 
à Sergeanten, 
8 Korporalen,
	        
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