21000•
1 Hornisten,
3 Tambours,
10 Gefreiten, wovon 4 bei den Schü-
zen sind,
26 Schüzen,
120 übrigen Milizen, worunter 6 Ge-
freite find.
176 Koͤpfe.
Bataillons-Stab.
C. u5. Jedes Bataillon erhält einen Quar-
kiermeister und einen Bataillens-Chtrurg.
S. 16. Bei jedem Bataillon ist ein Fab-
nen-Junker anzunehmen.
Die Fahnen sind, an einer einfachen, mit
einer tanzen-Spize versebenen Stange, aus
K#eben, paralell laufenden, bellblau= und weiß-
seidenen, abwechselnden Streifen zusammen
gesezt, fünf Schuhe lang und fünf Schuhe
breit.
Gerichtsdarkeit in Dienstes = Sachen.
G. 7. Für jedes Bataillon wird ein An-
ditor angestelle, welcher vorzügkich aus det
Klasse der tandgerichts Beisizer und Aktua-
re genommen werden soll.
Die Gerichtsbarkeit in Dienstes: Sachen
wird nach der Verordnung aucsgeübt, wel-
che für das Bürgermilitär am 24. Mail. J.
erlassen wurde. (Regierungsblatt v. J.19800,
Stück XXXVIII., Seite 367 — 965.)
Nach erfolgter Ordre zum wirklichen Aus-
marsche aus ihren Wohnplzen tritt die An-
wendung der Kriegs-Geseze ein.
Eben so sind die Bataillons= und Kom-
pagnie" Kommandanten, so wie die übrigen
1100
Officiere und Legionisten, in dem nicht zu er-
wartenden Falle einer Feigheit, Feldftuͤchtig-
keit, oder einer mit bedeutenden Folgen ver-
bundenen Nachlaͤssigkeit in Erfuͤllung ihrer
Dienstes: Pflichten den gesezlichen Normen
der Kriegsgerichte untergeben.
Rang mit der Armee.
§. 18. Wenn Abebeilungen der aktiven
Armee und der mobilen legionen zusammen
dienen, führt, bei vermischten Kommandos,
der Ober= oder Unterofficier vom böberen
Range den Oberbefehl, bei gleichen Chargen
kommandirt jener der Armee.
Umiformirung.
§. 10. Die Soldaten der legion tragen
eine graue Chemise, nach der in der Armee
vorgeschriebenen Art, mit einem bellblauen,
stehenden Kragen; — Dantalons von weisser
teinwand, mit solchen Kamaschen; — ein
schwarzes Halstuch; — einen Brodsack, an eis
nem weissen NRiemen, quer über die Schul-
ter; — und ein Tschako von Filz, mit der Ko-
karde und Baraillen! Bändern; — auf dem
weißmetallenen Knocfe, welcher die weisse
Schlinge beseni et, ist der Numer der Legion
nach den Numern der Kreise im Regierungs—
blatte v. J. 1808, Seite 1437, bemerkt.
Die Bataillons einer jeden Legion zaͤh-
len ebenfalls nach den Numern, und beif.
sen das 1ie, 2te, Zie tc, so wie die KRom-
pagnien eines jeden Bataillons die 1te, 2e,
Ste, Ate genannt werden.
Die Bataillons unterscheiden sich durch
die nämlichen Zeichen, wie die Kompagnien
des Bürgermilitärs.