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Besondere Sorge muß getragen werden,
daß durch eine angemessene Eintheilung im-
mer den noͤthigsten Gewerben, besonders
Muͤhlern, Baͤckern, u. d, gl., so wie dem
Feldbaue, dem Postdienste, Forst-, Maut-,
Berg-, Salinen:, Kordons-Dienste ꝛc. die
unentbehrlichste Anzahl von Individuen ver-
bleibe, und nicht auf einmal entzogen werde.
Bei einer genauen Beobachtung dieser
Vorschriften kann eine theilweise Mobili-
sirung der tegionisten nirgend eine nachtbei-
lige Stockung verursachen.
I. 27. Nach diesen Voraussezungen soll
das successive Aufgebot dergestalt gesche-
ben, daß zuerst der vierte Tbeil aller Schü-
zen-Abrbeilungen, — dann die ersten Zuge der
ein
Kompagnien, — nach diesen wieder
Viertbeil der Schüzen, — dann die zweiten
Züge u. s. f. zum Marsche beordert werden.
Auf den Sammel-Pläzen werden sodann
dieselben in kombinirte Kompagnien formirt,
und Bataillonsweise zusammengestellt.
Die Zurückbleibenden werden inzwischen
durch die ebenfalls zurückbleibenden Officiere
und Unterofficiere serner in den Waffen ge-
uͤbt, und zur Ablöôsung oder zum Nachrüs-
cken bereit gebalten.
Nach den NRumern der Bataillons, Kome-
pagnien und Züge haben die Officiere und
Unterofficiere den Vorzug, nach dem Turnus.
zum Marsche beordert zu werden.
Muster 1 Listen.
§. 28. Damit nach vorgeschriebener Wei-
se die Bildung der mobilen Bataillons auf
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das schleunigste vollzogen werden koͤnne, hat
jeder General-Kreis-Kommissär alsbald durch
die untergeordneten tandrichter die Aufstel-
lung genauer Muster# tisten besorgen zu las
sen, und einem der Kreis= Räthe die Revi-
sion derselben und die einzuleitenden An-
träge über die in Hinsicht der individuellen
Dienstes: Pfliche vorkommenden Anstände
aufzutragen.
Die Muster= listen sind in abgesonder-
ten Abtheilungen, nach den oben H. F. be-
zeichneten verschiedenen Klassen berzustellen.
Bei den Jünglingen zwischen 18 und 25
Jabren sind in der tiste Unrerabrheilungen
nach dem Alter zu machen, so, daß alle in
Einem Jazre gebornen Dienstespflichtigen
in einer Colonne eingetragen werden.
Verpflichtung.
. 20. Bei der wirklichen Einreibung
vwird der tegionist bei dem tandgerichte förm-
lich verpflichter, und bei der ersten Zusam-
menstellung des Baraillons wird der gewöhn-
liche Eid zu den Fahnen geschworen.
Sammel-Mläje.
F. 30. Alle Vorbereitungen müssen dahin
zielen, daß der Auszug auf den ersten Be-
febl zum Vollzuge kommen könne.
Der Sammelplaz der tegion ist, wenn
nicht in besonderen Fällen anders verfüge
wird, die Hauptstadt des Kreises. Fuͤr je-
des Bataillon ist ein eigener Sammelplaz
zu bestimmen, an welchen sich die zum Marsche
beorderte Mannschaft aus den ebenfalls fest-
zusezenden Kompagnie-Sammelplézen zu be-
geben hat.
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