Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1107 
Die Musterung geschieht durch einen von 
dem General Kommissär zu bestimmenden 
Kommissär, mit Beiziehung des für diese 
Geschäáfte beigegebenen Stabs= Officiers. 
Gleichstellung mir der Armee in Verpflegung 
und Auszeichnung. "“ 
G. 31. So wie oben bereits F. 25. verord- 
net ist, daß vom Tage des Ausrückens aus 
den Kompagnie= Sammelpläzen die Mann- 
schaft Gage, töhnung und Verflegung 
wie die Infanterie der Armee erhalten solle, 
so werden auch die Kranken in den Mili- 
tär: Spitälern besorgt, und baben Jene, 
welche im Dienste beschädiget werden, die 
nämlichen Ansprüche auf Penston, wie die 
Individuen der Armee. 
§. 32. Wenn Officiere, Unterofficiere 
und Soldaten der mobilen tegionen im Felde 
sich durch tapsere Thaten auszeichnen, wer- 
den denselben jene Belohnungen zu Theil, 
welche für die Armee bestimme sind. 
Gang der Meldungen. 
I. 33. Alle im Bezirke einer Kompagnie 
vorkommenden dienstlichen Angelegenbeiten 
und dahin sich eignenden Vorfälle gelangen, 
mittelst förmlicher Meldung, in militkrischer 
Ordnung und in der Stufenfolge der ver- 
schiedenen Grade an den Kapitän, welcher 
an das Bataillons-Kommando berichtet. 
Der Bataillons Chef berichtet, wenn der 
Gegenstand nicht nach dem bestebenden Sy- 
steme ohne weitere Anfeage erlediget werden 
kann, an den General-Kreis= Kommissär, 
von welchem in den nsthigen Fällen der 
Bericht, mit beigefügtem Gutachten, an Uns 
eingesendet wird, um durch die betrefenden 
11253 
Ministerien die allerböchsten Entschliessungen 
zu veranlassen. 
Aufgebot. 
§. 34. Ohne Unser Vorwissen und be- 
sonderen Befehl darf in keinem Falle we- 
der ein Theil, noch das Ganze der tegionen 
mobilisirt werden. Nur in den dringenden 
Fällen einer augenblicklichen Unterbrechung 
der inneren Nube und Sicherbeit werden 
die General-Kommissäre ermächtiger, die 
dringendsten Verfügungen zu ereffen, welche 
Uns jedoch auf der Seelle anzuzeigen sfind. 
Wir bebalten Uns selbst bevor, im Falle 
Bedürfens die Befehle zum Ausrücken der 
mobilen tegionen zu ertheilen, und die Be- 
stimmungen über die Stärke, die Sammel- 
pläze und das Kommando über dieselben 
zu treffen. 
Im Falle des wirklichen Ausrückens ste- 
ben solche unter den Befeblen der ihnen vor- 
zusezenden Militär-Koemmandanten. 
Inspektion. 
6. 35. Bei Gelegenbeit der Musterun- 
gen der dritten Klasse der National: Gar- 
de haben die biezu bestimmten Civil-Kom- 
missäre zugleich ihr Augenmerk auf die 
mobilen Legionen zu richten. Auch wird 
jedes betrefende General= Kommando bei 
den gewöhnlichen Inspektions-Reisen sich ge- 
nau von dem Zustande dieser tegionen über- 
zeugen, und darüber ausführlichen Rap- 
port an Uns erstatten. 
Ersaz und Austritt. 
G. 36. Da diese Abtbetlung der Natio- 
nal-Garde immer auf den ersten Aufruf 
zur Mobilistrung bereit seyn muß, um zur
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.