Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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durchaus ihre Anwendung auch auf diese 
ganze Klasse. 
Die Uniformirung desselben wird auch dem 
neuen Zugange bewilliget. Jedoch wird einem 
jeden Individuum dieser Klasse gestattet, die- 
selbe minder kostspielige Kleidung zu tragen, 
welche oben F. 19 und 20 für die mobilen 
Legionen vorgeschrieben ist; nur mit dem 
Uncerschiede, daß in dieser Klasse, statt der 
Tschakos, die Hüte der Fustliere getragen 
werden. Auch soll auf die schnelle Unifor- 
mirung auf dem platten Lande nicht streng ge- 
drungen werden. 
Uebrigens werden Wir gerne sehen, wenn 
sich die Officiere die lästige Ausgabe der zu 
tragen nur gestatteten Schärpen um so mehr 
ersparen, als sie selbst nicht von den im of- 
senen Felde dienenden Officieren der mobilem 
Legionen getragen werden. 
Bewafnung. 
I. 30. Die Bewafnung hat sich in den 
Städten Jeder selbst beizuschaffen; auf dem 
Lande werden Wir die nöthigen Waffen im 
Falle Bedürfens durch die General = Kom- 
missäre vertheilen und nach gemachtem Ge- 
brauche wieder einsammeln lassen. 
Sold. 
I. 40. Die National-Garden der dritten 
Klasse, welche für ihre Lokal-Sicherheit sor- 
gen, erhalten für ihre Dienste keine Gage 
und Löhnungen. Weun sie jedoch ausser ih- 
ren Wohnorten Dienste leisten, soll für ihre 
Verpflegung durch Umlage in der Gemeinde, 
oder sonst auf geeignetem Wege Sorge getra- 
gen werden. 
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Kommando. 
G. Ar. Die National-Garden dieser Klasse ste- 
hen durchgehendo unter den Befehlen der Civil- 
Authoritäten, und nur dann unter der Mi- 
litär-Kommandantschaft, oder einem militäri= 
schen Kommando, wenn sie in den Setädten 
wirklich unter den Wasffen stehen, oder in 
Vereinigung mie Linien-Truppen oder Na- 
tional -Garden der zweiten Klasse den für 
ihre Klasse bestimmten Dienst verrichten. 
Auêtritt. 
I. 42. Jedes Individuum der dritten 
Klasse kann nach freier Willkühr in die zwei- 
te Klasse überereten. Kein Individuum, 
welches sich zur Einreihung in die aktive Ar- 
mee, oder in die Reserve-Batillons, oder in 
die mobilen Legionen eignet, darf in die drit- 
te Klasse aufgenommen werden, und alle der- 
mal darin Beftindlichen sollen sich derjenigen 
Klasse beigesellen, welche ihnen nach obigen 
Bestimmumgen vorgezeichnek ist. 
Indem Wir Une die durch besondere Wei- 
sungen zu ertheilende Bestimmung vorbehalten: 
in welchen Kreisen diese Natlonal= Bewaf- 
nung zuerst in Vollzug gesezt werden solle, 
vertrauen Wir zum voraus auf die muth- 
volle Treue Unserer lieben Baiern und auf 
das kräftige Mitwirken Unsers Land-Adels 
und Unserer Beamten, wodurch Wir in 
Bilde mit edlem Werteifer Unsere Anordnun- 
gen in Erfüllung gebracht sehen werden. 
München den 6. Juli 1809. 
Max Joseph. 
Freih. v. Montgelas. Gr. Morawlzkv. Frh. v. Hompesch. 
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl 
der General-Sekretär 
Baumller.
	        
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