Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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K öniglich-Baierische s 
1114 
Regierungssblat t. 
  
XXXNKRK Stück. München, Samstag den 15. Juli 1809 
  
Allgemeine Verordnung. 
(Das Besüchen der Schießstätte betreffend.) 
Wir Maximilian Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wie finden Uns bewogen, die schon von 
Unserm allerdurchlauchtigsten Regierungsvor: 
sahrer weiland Kaiser Karl VII. am 20. Mai 
1740 erlassene Verordnung, gemäß welcher 
jeder neu angehende Bürger gehalten ist, drei 
Jahre lang die Schießsta#te zu besuchen, und 
sich im scharf schiessen dort zu üben, zur ges 
nauen Befolgung zu erneuern, und derselben 
Verbindlichkeic auf Unser gesamtes Königreich 
Biemit auszudehnen. 
Zugleich aber befehlen Wir, daß die bei 
Unserm Bürgermilitär bestehenden Schüzen 
die Schießsta#te überall für immer zu besuchen 
haben, damit sie sich beim scharf schiessen in 
Uebung erhalten und dem Zwecke entsprechen, 
weßwegen Wir bürgerliche Schüzen-Korps und 
Schüzen= Kompagnien bei dem Bürgermilitär 
errichtet haben. 
Unsere General Kreis-Kommissariate sind 
zur Vollztehung dieses allerhöchsten Befehls. 
beauftragt. München den 6, Jult 1300. 
Mar Josepb. 
C Freiherr von Montgelas. 
4% kdniglichen allerhöchsten Befehl 
r 6 der Eböchen Kefebl 
5. Kobell. 
Aufträge. 
  
An alle königlichen Rentämter der ehemaligen 
Provinz Balern. 
CEie förderliche Einsendung der etwa noch in Hän- 
den habenden Beschelnigungen von den bestan- 
denen kbniglichen Distrikts-Kommissären gegen 
Erlags= Quittungen betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Die ehemalige königliche Hauptkasse der 
Provinz Baiern hat mittelst abgegebener Erin- 
nerung angezeige, daß, da von einigen Rene- 
dmtern bei den Final-Abrechnungen viele auf 
die im Jahre 1g bestandene Distrikts-Kom- 
missäre Bezug habende Bescheinigungen zur 
Gmmachung eingesendet worden seyen, es gar 
wohl möglich wäre, daß sie derlei noch in 
Hüänden haben, und bei den Abrechnungen 
für 180# und 1# erst übergeben werden. 
Dadiese Bescheinigungen zur Berichtigung 
der Distrikts: Kommissions= Rechnungs," Ge- 
genstände unumgänglich früher erfobderlich sind, 
so erhalten sämtliche königliche Rentämter der 
ehemaligen Provinz Batern hiemit den Auftrag, 
alle derlei etwa noch in Händen habende Be- 
scheinigungen unverzüglich an die erwähnte kS, 
nigliche Provinzial-Haupe-Kasse gegen Erlags, 
Qutttungen einzusenden, welche hienach die 
dadurch noch zum Vorscheine kommenden be- 
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