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K öniglich-Baierische s
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Regierungssblat t.
XXXNKRK Stück. München, Samstag den 15. Juli 1809
Allgemeine Verordnung.
(Das Besüchen der Schießstätte betreffend.)
Wir Maximilian Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wie finden Uns bewogen, die schon von
Unserm allerdurchlauchtigsten Regierungsvor:
sahrer weiland Kaiser Karl VII. am 20. Mai
1740 erlassene Verordnung, gemäß welcher
jeder neu angehende Bürger gehalten ist, drei
Jahre lang die Schießsta#te zu besuchen, und
sich im scharf schiessen dort zu üben, zur ges
nauen Befolgung zu erneuern, und derselben
Verbindlichkeic auf Unser gesamtes Königreich
Biemit auszudehnen.
Zugleich aber befehlen Wir, daß die bei
Unserm Bürgermilitär bestehenden Schüzen
die Schießsta#te überall für immer zu besuchen
haben, damit sie sich beim scharf schiessen in
Uebung erhalten und dem Zwecke entsprechen,
weßwegen Wir bürgerliche Schüzen-Korps und
Schüzen= Kompagnien bei dem Bürgermilitär
errichtet haben.
Unsere General Kreis-Kommissariate sind
zur Vollztehung dieses allerhöchsten Befehls.
beauftragt. München den 6, Jult 1300.
Mar Josepb.
C Freiherr von Montgelas.
4% kdniglichen allerhöchsten Befehl
r 6 der Eböchen Kefebl
5. Kobell.
Aufträge.
An alle königlichen Rentämter der ehemaligen
Provinz Balern.
CEie förderliche Einsendung der etwa noch in Hän-
den habenden Beschelnigungen von den bestan-
denen kbniglichen Distrikts-Kommissären gegen
Erlags= Quittungen betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Die ehemalige königliche Hauptkasse der
Provinz Baiern hat mittelst abgegebener Erin-
nerung angezeige, daß, da von einigen Rene-
dmtern bei den Final-Abrechnungen viele auf
die im Jahre 1g bestandene Distrikts-Kom-
missäre Bezug habende Bescheinigungen zur
Gmmachung eingesendet worden seyen, es gar
wohl möglich wäre, daß sie derlei noch in
Hüänden haben, und bei den Abrechnungen
für 180# und 1# erst übergeben werden.
Dadiese Bescheinigungen zur Berichtigung
der Distrikts: Kommissions= Rechnungs," Ge-
genstände unumgänglich früher erfobderlich sind,
so erhalten sämtliche königliche Rentämter der
ehemaligen Provinz Batern hiemit den Auftrag,
alle derlei etwa noch in Händen habende Be-
scheinigungen unverzüglich an die erwähnte kS,
nigliche Provinzial-Haupe-Kasse gegen Erlags,
Qutttungen einzusenden, welche hienach die
dadurch noch zum Vorscheine kommenden be-
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