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Gulden auf die hlesigen Kreis-Konkurrenz-
Kasse: Renten negozirt werden daͤrfe.
Die Bevollmächrigung hiezu, so wie die
Bedingnisse und Sicherheit, unter welchen
diese Regozlrung geschieht, spricht das nach-
stende aller höchste Reskript aus, welches zu
dem Ende zur Kenntniß des Publikums ge-
bracht wird, damit jene, welche an diesem An-
leihen Anrheil nehmen wollen, sich an oben
benannte, zur Negezirung desselben bevoll-
mdchtigte Häuser wenden können.
München den 4. Juli 18090.
Königliches General-Kommissariat
des Isar-Kreises.
J. M. Frhr. von Weichs, Joh. Nep. von Thoma,
General-Kommissar. Hinanz-Direktor.
Rainprechter.
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
In Erwägung der fortwéhrenden Kriegs-
lasten, welche der Isar:Kreis zu tragen har,
. und der hiedurch veranlasten Geldbedürfnisse,
genehmigen Wir, nachdem Uns von Unserm
General-Kommissariate und Unserer Finanz-Di-
kektion dieses Kreises, — welchen wir die Funk-
honen der noch nicht konstituirten Kreisver-
sammlung, in Beziehung auf derlei Konkur-
renzen, übertragen haben, — gemachten An-
trage, daß zur Schonung Unserer Unterthanen
einstweil ein Anleihen zur Bestre iung der auf
der Kriegs Konkurrenz-Kasse haftenden Ansga-
ben, unter nachfelgenden ndheren Bedungungen,
konrrahirt werde: «
I)DieNegozikungdcsAusschwe-welches
die Summe von zweimal hundert
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fünfzig tausend Gulden nicht über-
steigen darf, ist den hiesigen Handelshäu=
sern: Gebrüdern Rocker, Dominik
und Augustin Ruedorffer, An-
gelo Sabbadini, und Mathias
Scheichenpflug, welche sich zur Ueber-
nahme dieses Geschäftes bereit erklärt
haben, zu übertragen, und ihnen Unser
besonderes Wohlgefallen über ihre Ver-
zicheleistung auf alle Provision, zum Besten
der Darleiher und der Kreis-Konkurrenz=
Kasse, zu erkennen zu geben;
a) zur Slcherheit dieses Anleihens ist das
gesamte Kreis-Vermögen, respektive diehier-
aus hervorgehenden Kreis-KonkurrenzGe-
fälle, zu verpfänden, und ist der Kreis-
Konkurrenz-Kassier eigens zu verpflichten,
von den Konkurrenz-Gefällen keine, wie im-
mer Ramenhabende, Ausgabe zu bestreiten,
so lange nicht die jährlichen Zinsen und Fri-
sten dieses Anleihens berichtiger sind;
3) die Obligarionen, welchen Unsere aller-
höchste Genehmigung ausdrücklich zu ine
seriren ist, und deren soo Stücke, jede
zu soo fl., auszufertigen sind, haben, nebst
Unserm General-Kreis-Kommissäre, auch
Unser Finanz-Direktor des Isar-Kreises
und der Kreis-Konkurrenz-Kassier zu unter-
zeichnen;
4) die Verzinsung hat mie Fünfen vom
Hunderte zu geschehen, und sollen diese
Kapttalien von jeder Steuer und sonstigen
Abgabe befreiet, das Gesamt-Kapttal aber,
nach Ablause zweier Jahre, in fünf Jah-
res-Fristen, folglich von 1811 bis 1815,