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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
L. Stuͤck. Muͤnchen, Samstag den 22. Juli 1809.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Postherns-Berechtigung betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Batern.
Wir vernehmen, daß den bestehenden Ver-
ordnungen entgegen (Regierungs--Blatt v. J.
1807 Sctück XXXI.) sich einige Privat-Per-
sonen den Gebrauch des Posthorns bei ihren
eigenen Equipagen noch forthin anmassen.
Wir verordnen, daß in Zukunft, ausser
Unsern Poslen, dann Unsern eigenen Hof Post-
zügen und Hof-Lioréen, so wie mit Ausnahme
der Prinzen und Prinzessinnen des Hauses,
Niemanden gestattet seyn soll, das Posthorn zu
führen, als: Unsern geheimen Staats= und
Konferenz-Ministern, dem Minister-Staats-
Sekretär in Kriegssachen, den Kronbeamten,
den Chefs Unserer Hosstäbe, den General-
Kreis-Kommissckkren, den Dioisions-Gene-
ralen, welche ein General-Kommando füh-
ren, und dem General-Post-Direktor. Auch
diese sollen sich des Posthorns nur bei ihren
eigenen Pferden, und an einer andern, als
hellblau und schwarzen Schnur bedienen.
In Unserer frühern Verordnung vom F.
Juli 1807 sind bereits schon die Strafen für
diejenigen, welche sich deshalb Unfüge erlau-
ben, bestimmt.
München den 13. Juli 1809).
Max Joseph-
Freiherr von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhochsten Befehl
der General-Sekretär
Baumuller.
(Das Tragen der Postkleidung betreffend.)
Wir Mapimiltan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Bafern.
Auf die erhaltene Anzeige, daß mehrere
behenrößler und Privat-Kutscher die für
Postillons vorgeschriebene hellblau und schwar-
ze Kleidung tragen, verordnen Wir, das
diese Auczeichnung ausser Unserm Post-Per-
sonale allgemein verboten seyn soll.
Diese Verordnung finden Wire Uns be-
wogen, durch dad allgemeine Regierungs-Blaktt
bekannt zu machen, und Wir erwarten allent-
halben genauen Vollzug. »
Muͤnchen den 13. Juli 1809.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf koͤniglichen allerhoͤchsten Befehl
der General-Sekretär
Baumuller.
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