Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1149 
nach bat die 1. Klasse 30 fl., die 2. Klasse 
12 fl., die 3. Klasse 2 fl. neben demjenigen, 
was sie nach dem G. 2. von ihrem liegenden 
Vermögen entrichten müssen, zum Anlehen 
zu konkurriren. 
C#ö.s Diejenigen, welche von Unserer Staats= 
Kasse, von den Kommunen, Kirchen, Siif- 
tungen oder Privaten Besoldungen oder 
Henssonen beziehen, konkueriren, in soferne 
ibre Besoldung oder Pension den Betrag 
von jährlichen looo fl. überstelgt, nach fol- 
gendem Maßstabe: 
) von lool bis Zoco fl. einschlüsstig mie 
Procent, , 
b)vonzootbisdooosi.einschlüssigmit 
JEPkoeent ·- 
o)vondootfl.uudallenhdhermSumi 
men mit 10 Procent. 
Es versteht sich von selbst, daß biebei ale, 
unter welch immer einer Benennung statt 
findende Bezüge in die Haupt-Summe ein- 
zurechnen seyen. 
§. 7. Die Kirchen und Stiftungen über- 
nehmen, jedoch mit Einschlusse und sobin nach 
Abrechnung desjenigen, was sie nach dem §. 
2. von ibrem liegenden Bermögen in den 
verschiedenen Steuer-Distrikren zu entrich- 
ten haben, einen uͤberhauptigen Antheil an 
diesem Landanlehen, mit einer halben Mil- 
lion. 
C. Erhebung des Anlehens. 
6. 2. Die Erbebung des Anlehens geschiebt 
von Unsern Finanz-Direktionen theils un 
1150 
mittelbar, theils mittelbar durch die Rent- 
dmter, auf Rechnung Unserer Central-Staate- 
Kasse, in zwel Terminen; nämlich am r# 
Sepember 1 oc und am 1. Februar 18:10, 
jedesmal zur Hälfte, unter nachfolgenden Be- 
stimmungen. 
§. o. Die Einziehung der kandanlehens- 
Kapitalien geschieht gegen Aushändigung 
numerirter Partial-Obligationen, welche Un- 
sere Central S:aats Kasse den Finanz= Direk- 
tionen ausgeferriget zusteklt, und welche den 
Namen des Darleihers nicht enthatten, son- 
dern sedem Besszer gelten, und deswegen mit 
Zins-Coupons verseben werden. Sie werden 
der Regel nach nicht höher, als auf sco fl., 
aber auch nicht geringer, als zu so fl. aus- 
gestellt. 
S. so. Das Aunlehen, welches nach dem 
§. 2. von dem liegenden Vermögen zu ent- 
richten ist, dann das Anlehen der 7. und g. 
Klasse der Handelsleute, H. 3., und das An- 
lehen der Fabrikanten und Gewerbsleute, S.S.,h 
wird Gemeindeweise angelegt. 
Die Finanz-Direbtion, oder vielmehr das 
einschlägige Rentamsberechnet die Concurrenz- 
Schuldigkett einer jeden ganzen Gemein- 
de nach der Vorschrift des 28 O. und schlägt 
die Concurrenz-Schuldigkeit der in derselben 
Gemeinde besindlichen Handelslente der 7ten 
und dien Klasse, dann der auch darin besind- 
lichen Fabrikanten und Gewerbsleute zu die 
ser Sumwe, und ktheilt die Anzeige dieser 
Gesamtsumme, samt der specifischen Auszei- 
#
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.