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nach bat die 1. Klasse 30 fl., die 2. Klasse
12 fl., die 3. Klasse 2 fl. neben demjenigen,
was sie nach dem G. 2. von ihrem liegenden
Vermögen entrichten müssen, zum Anlehen
zu konkurriren.
C#ö.s Diejenigen, welche von Unserer Staats=
Kasse, von den Kommunen, Kirchen, Siif-
tungen oder Privaten Besoldungen oder
Henssonen beziehen, konkueriren, in soferne
ibre Besoldung oder Pension den Betrag
von jährlichen looo fl. überstelgt, nach fol-
gendem Maßstabe:
) von lool bis Zoco fl. einschlüsstig mie
Procent, ,
b)vonzootbisdooosi.einschlüssigmit
JEPkoeent ·-
o)vondootfl.uudallenhdhermSumi
men mit 10 Procent.
Es versteht sich von selbst, daß biebei ale,
unter welch immer einer Benennung statt
findende Bezüge in die Haupt-Summe ein-
zurechnen seyen.
§. 7. Die Kirchen und Stiftungen über-
nehmen, jedoch mit Einschlusse und sobin nach
Abrechnung desjenigen, was sie nach dem §.
2. von ibrem liegenden Bermögen in den
verschiedenen Steuer-Distrikren zu entrich-
ten haben, einen uͤberhauptigen Antheil an
diesem Landanlehen, mit einer halben Mil-
lion.
C. Erhebung des Anlehens.
6. 2. Die Erbebung des Anlehens geschiebt
von Unsern Finanz-Direktionen theils un
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mittelbar, theils mittelbar durch die Rent-
dmter, auf Rechnung Unserer Central-Staate-
Kasse, in zwel Terminen; nämlich am r#
Sepember 1 oc und am 1. Februar 18:10,
jedesmal zur Hälfte, unter nachfolgenden Be-
stimmungen.
§. o. Die Einziehung der kandanlehens-
Kapitalien geschieht gegen Aushändigung
numerirter Partial-Obligationen, welche Un-
sere Central S:aats Kasse den Finanz= Direk-
tionen ausgeferriget zusteklt, und welche den
Namen des Darleihers nicht enthatten, son-
dern sedem Besszer gelten, und deswegen mit
Zins-Coupons verseben werden. Sie werden
der Regel nach nicht höher, als auf sco fl.,
aber auch nicht geringer, als zu so fl. aus-
gestellt.
S. so. Das Aunlehen, welches nach dem
§. 2. von dem liegenden Vermögen zu ent-
richten ist, dann das Anlehen der 7. und g.
Klasse der Handelsleute, H. 3., und das An-
lehen der Fabrikanten und Gewerbsleute, S.S.,h
wird Gemeindeweise angelegt.
Die Finanz-Direbtion, oder vielmehr das
einschlägige Rentamsberechnet die Concurrenz-
Schuldigkett einer jeden ganzen Gemein-
de nach der Vorschrift des 28 O. und schlägt
die Concurrenz-Schuldigkeit der in derselben
Gemeinde besindlichen Handelslente der 7ten
und dien Klasse, dann der auch darin besind-
lichen Fabrikanten und Gewerbsleute zu die
ser Sumwe, und ktheilt die Anzeige dieser
Gesamtsumme, samt der specifischen Auszei-
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