Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1151 
ge ihres Entstehens, den Gemeinde-Vor- 
gebern mit. 
Hienach wird es den Gemeinden freigestellr, 
sich auch auf eine andere Art unter sich zu 
repartiren, und, damit die auf eine gerin- 
gere Summe, als 50 fl. nicht mehr tbellbaren 
Obligationen nicht in der Gemeinde-Kasse 
liegen zu bleiben bedürfen, die vermöglichern 
Mieglieder der Gemeinde zu bewegen, ganze 
Obligationen zu § fl. oder roo fl. zu über- 
nebmen, und auf diese Urt die Aermeren zu 
überheben. 
Wo aber ein solches Einverständniß unter 
der Gemeinde durchaus nicht Plaz finden will, 
hat die Concurrenz nach den Vorschriften, 
mitbin nach der speeifischen Auszeige der Ge- 
samtsumme einzutreten. 
Jedoch können diesenigen Steuerpflichtit 
gen, deren Anlehensschuldigkeit die Summe 
von so fl. erreicht oder übersteigt, ihre Erla- 
gen auch unmittelbar beim Renramte oder 
bei der Kreis-Kasse machen, und dort ihre 
Obligationen erheben, wenn sie nicht selbst 
vorzieben, ibren Geldbetrag bei den Gemein- 
de-Vorständen einzuliefern,, und von diesen 
die Obligarionen zu erholen. Nur müssen sie 
solchen Falls sich bet den Gemeinden über ihr 
bezabltes Ratum legitimtren, und deswrgen 
muß ihnen das Remamt oder die Kreis-Kasse 
ein Certisikat der Erlage ausstellen, in wel- 
chem die Numern der ihnen zugestellten Ob- 
ligationen genannt seyn müssen. 
Auch müssen sie dasjenige, um was ihre 
Anlehensschuldigkeit die Summe von so fl. 
— — 
1152 
übersteigt, und doch nicht wieder do fl. er- 
reicht, dann doch an die Gemeinde abliefern, 
damit die der ganzen Gemeinde anrepartirte 
Summe ergänzt werde. 
I. 11. Wir bewilligen biebei noch insbe- 
sondere, daß die Gemeinden und Drivacen 
ibre liqulden Foderungen für die an Unser 
Milieäkr abgegebenen Fuhrwesens-Oferde und 
für die Verpflegung Unserer Truppen in ihren 
Anlebensquoten durch Abgabe der ibnen des- 
balb von Unsern Finanz-Direkrionen auszu- 
stellenden Haftscheine zur Hälfte bei dem 
ersten Anlehenstermine, und zur Hälfte bei 
dem zweiten Anlehenstermine einrechnen dür- 
fen. 
Zu diesem Ende haben Unsere Finanz-Di- 
rektionen die tiquidation dieser Foderungen 
ohne allen Verzug zu vollenden, und die mit 
den nöthigen Verriffkationen versehenen Ab- 
rechnungen Unserm geheimen Finanz-Minit 
sterium vorzulegen, damit dieselben ratifizirt 
und die Finanz. Direktionen autorisirt werden 
können, für dasjenige, was bieran noch nicht 
bezablt ist, die Haftscheine auszustellen. 
G. 12. Damit die Finanz-Direkrionen in 
den Stand gesezt werden, die Anlehen der 
Banquiers und Handelsleute nach der ver- 
ordneten Klassifikation zu erholen, und auch 
die Uebersicht der in jedem tandgerichte pa- 
tentisirten Gewerbe erhalten, bat Unsere Ge- 
neral= Zoll= und Maut-Direktion ohne allen 
Verzug den Finanz= Direktionen getreue Aus- 
züge aus ihren Catastern mitzutheilen; und 
da von den ersten 6 Klassen der Handelsleute
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.