Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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kein Anleben unter loo fl statt findet, so 
erhalten diese Handelsleute besondere Obliga- 
tionen, waͤhrend die Anlehen der 7ten und gten 
Klasse, dann die Fabrikanten und Gewerbs- 
leute, wie bereits oben erwaͤhnt wurde, mit 
den Gemeindsanlehen vereinigt werden. 
C. 13. Das Anlehen von den Besoldeten 
und Pensionisten wird von den Finanz-Di- 
rektionen nach jenen Designationen erboben, 
welche zum Behufe der Catastrirung des Fa- 
milien-Schuzgeldes im Mandate vom 2s. Ro- 
vember vorigen Jahres, F. 15., angeordnet 
worben sind; und aus welchen dann alle den 
Betrag von jährlichen 100 fl. übersteigenden 
Besoldungen und Densionen aufgenommen 
werden müssen. 
. 14. Nur von denjenigen Individuen, 
welche ihre Besoldungen und Densionen un? 
mittelbar bei der Central: Staats-Kasse be- 
liben, erbebt diese das Anlehen selbst; und 
dieselbe bat auch die Besoldungs= und Pen- 
sions-Verzeichnisse von den verschiedenen cen- 
tralisirten, in München befindlichen Stellen 
und Kassen zu sammeln. 
S. 15. Zu mehrerer Erleichterung der Be- 
soldeten und Pensionisten wollen Wir gestat- 
ten, daß von denselben zur Berichtigung 
ibrer Anlehens, Beiträge die Quittungen für 
verfallene Besoldungen und Penssonen statt 
baar Geld angenommen werden. 
F. 16. Die Kirchen: und Stiftungs, Ad- 
ministrationen baben sich, rücksichtlich der Er- 
lage tbres Beitrages von den besteuerten 
Realitäten, ganz nach den Bestimmungen und 
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Modifikationen des 9. 10. zu achten; jedoch 
von den erlegten Summen die Anzeige zu 
Unserm Ministerium des Innern zu machen, 
damit sse in die Hauptsumme der balben Mil- 
lion eingerechnet werden können. 
H. 17. In Verfolg vorstehender Verfü- 
gungen haben Unsere Finanz-Direktlonen bin- 
nen 14 Tagen, nach dem Empfange gegen- 
wärtigen Mandats, die abgesonderten Ver- 
zeichnisse 
a) der concurrirenden Gemeinden und der 
von denselben zu erhebenden Anlebens-Ka- 
pitalien, 
1. nach dem halben Procente vom Grund- 
vermögen, 
2. nach den Handelsleuten der 7. und g. 
Klasse, 
3. nach den 3 Klassen der Gewerbsleu- 
te, welche, so wie die Handelsleute, für 
jede Gemeinde specisisch vorzutragen sind; 
b) der Banquiers und der Handelsleute 
der ersten 6 Klassen; 
I) der Besoldeten, welche mebhr, als rooo fl. 
bezieben; 
d) der Deusionisten desselben Verbälen# 
ses in Dupplo berstellen, und darin die 
bestimmten Summen der repartirten An- 
lehens-Kapitalien sichtbar machen zu lase 
sen; dann die einfachen Exemplarien zur 
Central: Staats-Kasse, und die Dupr 
plikate an Unser geheimes Finanz Ministe- 
rium einzusenden. 
G. 18. Ueber die Anlehen der Besoldeten 
imV Penssonisten, deren Erhebung nach dem
	        
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