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kein Anleben unter loo fl statt findet, so
erhalten diese Handelsleute besondere Obliga-
tionen, waͤhrend die Anlehen der 7ten und gten
Klasse, dann die Fabrikanten und Gewerbs-
leute, wie bereits oben erwaͤhnt wurde, mit
den Gemeindsanlehen vereinigt werden.
C. 13. Das Anlehen von den Besoldeten
und Pensionisten wird von den Finanz-Di-
rektionen nach jenen Designationen erboben,
welche zum Behufe der Catastrirung des Fa-
milien-Schuzgeldes im Mandate vom 2s. Ro-
vember vorigen Jahres, F. 15., angeordnet
worben sind; und aus welchen dann alle den
Betrag von jährlichen 100 fl. übersteigenden
Besoldungen und Densionen aufgenommen
werden müssen.
. 14. Nur von denjenigen Individuen,
welche ihre Besoldungen und Densionen un?
mittelbar bei der Central: Staats-Kasse be-
liben, erbebt diese das Anlehen selbst; und
dieselbe bat auch die Besoldungs= und Pen-
sions-Verzeichnisse von den verschiedenen cen-
tralisirten, in München befindlichen Stellen
und Kassen zu sammeln.
S. 15. Zu mehrerer Erleichterung der Be-
soldeten und Pensionisten wollen Wir gestat-
ten, daß von denselben zur Berichtigung
ibrer Anlehens, Beiträge die Quittungen für
verfallene Besoldungen und Penssonen statt
baar Geld angenommen werden.
F. 16. Die Kirchen: und Stiftungs, Ad-
ministrationen baben sich, rücksichtlich der Er-
lage tbres Beitrages von den besteuerten
Realitäten, ganz nach den Bestimmungen und
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Modifikationen des 9. 10. zu achten; jedoch
von den erlegten Summen die Anzeige zu
Unserm Ministerium des Innern zu machen,
damit sse in die Hauptsumme der balben Mil-
lion eingerechnet werden können.
H. 17. In Verfolg vorstehender Verfü-
gungen haben Unsere Finanz-Direktlonen bin-
nen 14 Tagen, nach dem Empfange gegen-
wärtigen Mandats, die abgesonderten Ver-
zeichnisse
a) der concurrirenden Gemeinden und der
von denselben zu erhebenden Anlebens-Ka-
pitalien,
1. nach dem halben Procente vom Grund-
vermögen,
2. nach den Handelsleuten der 7. und g.
Klasse,
3. nach den 3 Klassen der Gewerbsleu-
te, welche, so wie die Handelsleute, für
jede Gemeinde specisisch vorzutragen sind;
b) der Banquiers und der Handelsleute
der ersten 6 Klassen;
I) der Besoldeten, welche mebhr, als rooo fl.
bezieben;
d) der Deusionisten desselben Verbälen#
ses in Dupplo berstellen, und darin die
bestimmten Summen der repartirten An-
lehens-Kapitalien sichtbar machen zu lase
sen; dann die einfachen Exemplarien zur
Central: Staats-Kasse, und die Dupr
plikate an Unser geheimes Finanz Ministe-
rium einzusenden.
G. 18. Ueber die Anlehen der Besoldeten
imV Penssonisten, deren Erhebung nach dem