1177
Königlich-Baierisches
1178
Regitrungsblatt.
LII. Stuͤck. Muͤnchen, Samstag den 29. Juli 1809
Allgemeine Verordnung.
(Die Wahlordnung der kbulglichen Mademie der
Wissenschaften in Dünchen betreffend.)
Wir Maximilian Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
êr von dem Präsidenten der Akademie
der Wissenschaften, zur Vollziehung des Arn-
kels XIII. der Konstiturions-Urkunde derselben,
über eine seste Bestimmung der Zahl der Mit-
glieder und künfiige Wahlordnung ein aus-
führliches Gurachten an Uns erstattet worden,
und Wir hienach sämtlichen, in der nachster
henden Wahlordnung enthaltenen Vorschriften
Unsere Genehmigung ertheilt haben;
so verordnen Wir, daß deeselben als ein
die Konstiturion Unserer Akademie der Wissen-
schaften ergänzendes Gesez durch das Regie-
rungsblan bekannt gemacht, und von den
Miegliedern der Akademie künftig genau be-
solgt weiden.
München den 0. Juli 1809.
Max Joseyh.
Fretherr von Montgelas.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
der Gencral-Sekretär
Baumäller.
Wahlordnung
bei
der königlichen Akademie der Wissenschaften
in München.
I. Abschnitt.
Ueber die Verhältnisse der verschledenen Mitglieder
zur Akademie, ihre Pflichten und erfoderlichen
Elgenschaften.
G. 1. Die ordentlichen, restdlrenden Mit-
glieder machen das Wesen der Akademie im
engern Sinne aus. Von ihnen, von dem
Maße ihrer Krafte und ihres Fleisses hänge es
ab, wie nahe ihrem Zwecke, oder wie entfernt
davon die Anstalt zu jeder Zeit stehen wird.
Die grössern oder geringern Verdienste, die sie
sich um die Wissenschaften erwerben, entschei-
den allein über die öffentliche Ehre des Insti=
tuts, wie über den innern Wereh desselben.
Ihre Pflichten liegen, wie die königliche Ur-
kunde sagt, unmittelbar im Zwecke der Anstalt
selöst. Darum müssen diese Mieglieder, ihre
versönliche Fähigkeit allererst vorausgeseze,
auch usserlich so gestellt seyn, daß es ihnen
möglich werde, die Bestimmung der Akademie
als ihre eigenthümliche Bestimmung anzuer-
83