Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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kennen, und akademische Arbeiten zum Haupt- 
Gegenstandeihres Zeit; und Kraft-Auswandes 
zu machen. 
In diesem Sinne wird, was schon im 
Geiste der Konstitutions, Urkunde liegt, hier 
noch bestimmter, und in der Art, daß es bei 
allen künstigen Wahlen ordentlicher Mitglieder 
allen Stimmeberechtigten zur sichern, konflicu- 
tionellen, unverlezlichen Richeschnur dienen 
kann und soll, festgeseze, folgendermassen: 
1) Niemand kann zum ordentlichen, besuchen- 
den Mitgliede der Akademie aufgenommen 
werden, der nicht der gelehrten Welr durch 
schriftstellerische Werke von anerkanntem 
Verdienste, oder durch wichrige Enrdeckun- 
gen, oder durch öffentliche Vorlesungen, 
soferne die einen oder anderen als Beweise 
eines ausgezeichneten, wissenschaftlichen 
Geistes und seltener Gelehrsamkeit jenen 
schriftstellerischen Werken gleich geachtet 
werden können, bekanmt ist; 
) er muß von unbescholtenem Charakter, 
und besonders vorherrschender Liebe zu wis 
senschaftlicher Thängkeit seyn, in dem 
Grade, daß man mit Grunde die zweck- 
mässige Verwendung der akademischen 
Musse aus Neigung von ihm erwarten 
könne; 
3) jede künfage Wahl eines ordentlich; be- 
suchenden, und aus dem Fond der Akade- 
mie vorzüglich besoldeten Mitgliedes kann 
nur in der Art geschehen, daß akademische, 
srei= und rein wissenschastliche, das ist, 
unmittelbar auf Erweiterung und Vervoll- 
koemmnung der Wissenschaften durch freies 
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Studium gerichtete Thaͤtigkeit fuͤr den zu 
Ernennenden unzweideutige Haupt-Be- 
stimmung sey und bleibe, nach welcher 
Bestimmung demselben, ausser den eigent- 
lich akademischen gelehrten Arbeicen und 
der Aufsicht über eine mit seinem wissen- 
schaftlichen Fache in Verbindung stehende 
akademische Anstalt, keine andere Beschäf- 
tigung im Staatedienste aufgetragen ist; 
4) zu diesen aus den akademischen Fonds 
hauptsächlich Besoldeten können auch noch 
als ordentliche, besuchende Mitglieder, 
Männer von ausgezeichneten Kenntnissen in 
irgend einem wissenschaftlichen Fache, ger- 
wählt werden, welche in München entweder 
einem öffentlichen oder Privatdienste an- 
gestellt, jedoch dadurch nicht gehindert sind, 
an den Sizungen und Verhandlungen der 
Akademie ordemlicher Weise Theil zu neh- 
men, oder die allda wohnen, und bei duß 
serlicher Unabhängigkeit aus freiem An- 
triebe zu einer thätigen Verbindung mit der 
Akademie der Wissenschaften geneigt sind, 
ohne einen Gehalt aus dem akademischen 
Fond in Anspruch zu nehmen, welches je- 
doch Zulagen, Gratifikationen rc. aus der 
akademischen Kasse natürlich nicht aust- 
schließe. 
S. 2. An die ordentlichen, besuchenden 
Mieglieder schliebt sich eine Anzahl ausser- 
ordentlicher, gleichfalls in München woh- 
nender Akademiker an. Dazu werden Männer 
von anerkannter Gelehrsamkeit oder Geschick: 
lichkeit in einem besondern Fache gewählt, die 
sich jedoch in solchen Verhältnissen oder Aem-
	        
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