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sachdienlichen Aufschlüsse und Motizen; eroͤr-
tert und berathet über Alles, was bei der
vorkommenden Wahl berücksichtiget zu werden
verdienen mag.
§. 1z. Wenn der Ausschuß beschlossen
hat, daß eine neue Aufnahme geschehen könne
und solle, wird im General-Sekretariate, mit
Zuziehung des betreffenden Klassen Sekretärs
die Kandidaten Liste geferriget. Sie enthält
die Namen, Wohnorte und litrerarischen Ver-
dienste jener Gelehrten, welche sich um eine
ordentliche akademische Stelle entweder selbst
gemeldet haben, oder sonst in Vorschlag ge-
bracht worden sind, jene in der ersten, — diese
in der aten Abtheilung. Förmliche Vorschláge
dieser Art zu machen, find nur die ordemtlichen
Mitglieder berechuiger; sie werden bel dem Pr-
sidium eingereicht. Der Ausschuß bestimme,
wann die viste für geschlossen angesehen wer-
den soll.
G. r3. Das Comité versammelt sich dann,
um die Wahlfähigkeit der Kandidaten zu un-
tersuchen; es entscheidet über dieselbe nach
Verschrift des O. 1., welcher die gesezlichen
Bedingungen erthäle, unter welchen allein die
Aufnahme eines ausserordentlichen Mitgliedes
Statt haben kann, und deren unverlezte Auf-
rechthaltung dem Ausschusse zur Haupt- Ange-
legenheit gemacht wird, mit der gewissenhaf-
testen Strenge; indem es sich hier um die Er-
haltung der Akademie in ihren Grundfesten
handelt. Die für wahlunfähig erkannten Kan-
didaten werden in der biste noch ausgeführt,
aber die Erklärung des Ausschusses über ihre
Wahlunfähigkeic beigefäügt. Die so nach dem
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Beschlusse des Comité gefertigte Kandida-
ten= Liste wird mit den Aufschlüssen und son-
stigen Bemerkungen in Bezug auf das künftige
Wahlgeschäft, die der Ausschuß der Wahl-
versammlung miezutheilen für gut finder, dem
Sekretär der wählenden Klasse übergeben,
welcher innerhalb 8 Tagen die ordentlichen
Mitglieder der Klasse in einer ausserordentlichen
Sizung versammelt, und ihnen die Liste nach
ihrem vollen Inhalte bekannt macht.
Auch die ordentlichen Mitglleder der übrigen
Klassen werden durch ihre Sekretäre, erwa in
ausserordentlichen Sizungen, davon in Kennt-
niß gesezt. Abschriften derselben bleiben wäh-
rend des Wahlgeschäáftes in dem Büreau des
General= und Klassen= Sekretärs zur jedesma-
ligen Einsicht niedergelege.
G. 14. Nach Verflusse eines Monats,
während welchen jedes ordentliche Mitglied
alle vortheilhaften und nachtheiligen Auf-
schlüsse über den einen oder anderen Kandida-
ten, oder sonstige Bemerkungen über die
bevorstehende Wahl bei dem Klassen-Sekretär,
oder bei dem Präsidium schriftlich zu überge-
ben aufgefodert ist, die dann immer einige
Tage vor der Wahl den wählenden Mitglie=
dern, ohne Benennung der Eingeber, mitgetheilt
werden sollen, wird in der Klasse über alle,
von dem Comité für wahlfähig erkannten
Kandidaten mit weissen und schwarzen Kugeln
gestimmt. Mur die ordentlichen Mitglieder
werden zu dieser Sizung einberufen; denn nur
sie haben bei dieser Wahl Scimmenrecht, und
die Wahl ist ungültig, wenn auch nur eine
Seimme eines ordentlichen Mitgliedes fehle.