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) sollten es die Umstaͤnde nothwendig
machen, daß von der Klasse jener Ausgedienten,
die gemäß Zifer 4 nur nach
völlig erledigter Verbindlichkeit am r.
Dezember ihren Abschied erhalten, diejenigen
nicht gleich entlassen werden koͤnnen,
welche weder als einzige Söhne,
oder Söhne der Wittwen zu Hause
unembehrlich, weder wegen Uebernahme
des dlterlichen Anwesens und sonstiger
Ansässigmachung nothwendig sind; so
werden diese einstweilen noch in die Reser-Bataillons
eingetheilt, um zum
innern Schuze des Reiches verwendet zu
werden; es wird ihnen dann aber, vom
1. Dezember an, monatlich ein Handgeld
Ratum von 34 krn. ausbezahle,
wobei es sich dann auch versteht, daß dieselben,
wenn bei ihnen die Nothwendigkeit
zu Haus in der Folge eintritt,
ebenfalls nach den hierwegen beigebrachten
gerichtlichen Zeugnissen (Zifer 3.
Lit.c) gegen Ersaz-Leute entlassen werden.
Dieses hat jedoch auf die ausgedienten
Auslänber keinen Bezug; indem diesen nach
vollkommen erfüllter Pünktlichkeit der Abschied
ohne alle Beschränkung pünktlich ertheilt
werden muß, insofern sie nicht eine
neue Kapitulation gegen das normalmässig
bestimmte Handgeld einzugehen, oder auf
Kriegsdauer fortzudienen Willens sind, in welchem
leztern Falle diesen auch das monatliche
Handgeld-NRatum mit 34 krn. wie dem Inländer
(Zifer 7) ausbezahlt wird.
8) So wie der 1. Dezember als der Zeic-—
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1200
punkt der Beziehung der Winter-Quartiere,
ruͤcksichtlich der bei der Verpflichtung
eingegangenen Verbinblichkeit und
des hierauf gegruͤndeten Anspruches auf
die Entlassung betrachtet wird, so folgt es
auch hieraus von selbst, daß mit Anwendung
der vorstehenden Vorschriften diejenigen,
welche nach diesem Tage ihre
Diensteszeit vollenden, in Kriegszeiten erst
an dem darauf kommenden 1. Dezember
des folgenden Jahres auf ihre Entlassung
Anspruch machen können, und eigentlich
als wirklich und völlig ausgedient
zu betrachten sind.
Unsern General = Kommando wird
dieses zur genauen Darnachachtung und
einschlägigen Verfügung allergnädigst eröff
net, um die gemeine Mannschaft hievon bestimmt
und deutlich in Kenntniß sezen zu laß
sen; die Regiments= und Bataillons-Kommandanten
aber zur pünktlichen Befolgung
dieser Unserer Verordnung geeignet anzuweisen.
München den to. Juli 1800.
Max Joseph.
von Triva, Gen. kieut.
Auf kbniglichen allerhchsten Befehl
der General-Sekretär
Maubach.
(Die Gesuche um Befreiung und Entlassung
von der Militär-Pflichtigkeit betreffend.)
Ministertum der auswärtigen Am
gelegenheiten.
Anf Befehl Seiner Majestét des Königs.
Da Seine königliche Majestät mit Birtschriften
um Befreiung und Entlassung von