Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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)  sollten  es  die  Umstaͤnde  nothwendig
machen,  daß  von  der  Klasse  jener  Ausgedienten,
  die  gemäß  Zifer  4  nur  nach

völlig  erledigter  Verbindlichkeit  am  r.

Dezember  ihren  Abschied  erhalten,  diejenigen
  nicht  gleich  entlassen  werden  koͤnnen,
  welche  weder  als  einzige  Söhne,
oder  Söhne  der  Wittwen  zu  Hause
unembehrlich,  weder  wegen  Uebernahme
des  dlterlichen  Anwesens  und  sonstiger
Ansässigmachung  nothwendig  sind;  so
werden  diese  einstweilen  noch  in  die  Reser-Bataillons
  eingetheilt,  um  zum
innern  Schuze  des  Reiches  verwendet  zu
werden;  es  wird  ihnen  dann  aber,  vom
1.  Dezember  an,  monatlich  ein  Handgeld
  Ratum  von  34  krn.  ausbezahle,
wobei  es  sich  dann  auch  versteht,  daß  dieselben,
  wenn  bei  ihnen  die  Nothwendigkeit
  zu  Haus  in  der  Folge  eintritt,
ebenfalls  nach  den  hierwegen  beigebrachten
  gerichtlichen  Zeugnissen  (Zifer  3.
Lit.c)  gegen  Ersaz-Leute  entlassen  werden.

Dieses  hat  jedoch  auf  die  ausgedienten
Auslänber  keinen  Bezug;  indem  diesen  nach
vollkommen  erfüllter  Pünktlichkeit  der  Abschied
  ohne  alle  Beschränkung  pünktlich  ertheilt
  werden  muß,  insofern  sie  nicht  eine
neue  Kapitulation  gegen  das  normalmässig
bestimmte  Handgeld  einzugehen,  oder  auf
Kriegsdauer  fortzudienen  Willens  sind,  in  welchem
  leztern  Falle  diesen  auch  das  monatliche
Handgeld-NRatum  mit  34  krn.  wie  dem  Inländer
  (Zifer  7)  ausbezahlt  wird.

8)  So  wie  der  1.  Dezember  als  der  Zeic-—

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punkt  der  Beziehung  der  Winter-Quartiere,
  ruͤcksichtlich  der  bei  der  Verpflichtung
  eingegangenen  Verbinblichkeit  und
des  hierauf  gegruͤndeten  Anspruches  auf
die  Entlassung  betrachtet  wird,  so  folgt  es
auch  hieraus  von  selbst,  daß  mit  Anwendung
  der  vorstehenden  Vorschriften  diejenigen,
  welche  nach  diesem  Tage  ihre
Diensteszeit  vollenden,  in  Kriegszeiten  erst
an  dem  darauf  kommenden  1.  Dezember
  des  folgenden  Jahres  auf  ihre  Entlassung
  Anspruch  machen  können,  und  eigentlich
  als  wirklich  und  völlig  ausgedient
  zu  betrachten  sind.

Unsern  General  =  Kommando  wird
dieses  zur  genauen  Darnachachtung  und
einschlägigen  Verfügung  allergnädigst  eröff
net,  um  die  gemeine  Mannschaft  hievon  bestimmt
  und  deutlich  in  Kenntniß  sezen  zu  laß
sen;  die  Regiments=  und  Bataillons-Kommandanten
  aber  zur  pünktlichen  Befolgung
dieser  Unserer  Verordnung  geeignet  anzuweisen.

München  den  to.  Juli  1800.

Max  Joseph.
von  Triva,  Gen.  kieut.
Auf  kbniglichen  allerhchsten  Befehl
der  General-Sekretär
Maubach.
(Die  Gesuche  um  Befreiung  und  Entlassung
von  der  Militär-Pflichtigkeit  betreffend.)
Ministertum  der  auswärtigen  Am
gelegenheiten.

Anf  Befehl  Seiner  Majestét  des  Königs.
Da  Seine  königliche  Majestät  mit  Birtschriften
  um  Befreiung  und  Entlassung  von