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lich wird) besondere Preise auszutheilen; al-
lein, aus keinem jener Lehr-Gegenstaͤnde duͤr-
fen je in einer Klasse mehr, als zwei Preise,
und wenn die Schuͤler-Zahl unter 20 ist,
nicht mehr, als einer gegeben werden.
Alle General-Kommissariate werden hie-
mit angewiesen, über den genauen Vollzug
der gegenwärtigen Vorschriften zu wachen,
und die Seudien-Rektorate und Schul= In-
spekeionen für die gleichförmige Befolgung
derselben verantwortlich zu machen; — insbe-
sondere soll in den öffentlichen Schulen der
Hauptstadt des Königreiches durchaus keine
Abweichung von den vorstehenden Verfügun-
zen gestattet werden.
München den 25. Juli 1809.
Freiherr von Montgelas.
Durch den Minister
der General-Sekretär
F. Kobell.
(Den vierten dieojährigen Termin zur Anstel-
lungs-Prüfung protestantischer Pfarramts-
Kandidaten betreffend.)
Ministerium des Innern.
Auf Befehl Seiner Masestät des Königs.
Zur Anstellungs = Prüfung protestanti-
scher Pfarramts-Kandidaten, vor dem Ge-
neral-Konsistorium zu München, ist der
vierte Termin im gegenwärtigen Jahre auf
die lezte Woche des September-Monats,
vom 24. bis 3o. September, bestimmt wor-
den. Es haben sich daher alle dicjeuigen
protestantischen Pfarramts, Kandidaten, wel-
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che noch nicht zur Anstellung gepruͤft wor-
den sind, und in diesem Jahre sich zur An-
stellung melden zu dürfen glauben, nach In-
halt der Prüfungs-Justrukeion, Abschnitt 3.
C. 2. 3., zu dieser Prüfung zu melden, und
ihrer Bitrtschrift sogleich die eben daselbst
vorgeschriebenen Notizen und Zeugnisse bei-
zulegen.
München den z5. Juli 1800.
Freiherr von Montgelas.
Durch den Minister
der General = Sekretär
F. Kobell.
(Die Heurarhsbewilligungen für die Post-In=
dividnen betreffend.)
Ministerium des Innern.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Die Heurathsgesuche der bei der Post
angestellten Individuen, welche nicht in die
Kategorie der Staats-Diener gehören, wer-
den nach den bestehenden Verordnungen von
der königlichen General-ost-Direktion je-
desmal an die betreffenden Polizei-Stellen hin-
gewiesen. Do aber dem königlichen Post-In-
stitute, in Absicht auf Dienstes-Verhälenisse,
daran liegt, von diesen Verehelichungen auch
jedesmal vorläufsige Kenntniß zu nehmen, so
erhalten alle höhere und untergeordnete koͤ-
nigliche Holizei: Stellen die Weisung, den
Post-Angehörigen nur alsdann die Heuraths=
bewilligung zu ertheilen, wenn dieselben von
der General-Post-Drektion an die Polizei=