Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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lich wird) besondere Preise auszutheilen; al- 
lein, aus keinem jener Lehr-Gegenstaͤnde duͤr- 
fen je in einer Klasse mehr, als zwei Preise, 
und wenn die Schuͤler-Zahl unter 20 ist, 
nicht mehr, als einer gegeben werden. 
Alle General-Kommissariate werden hie- 
mit angewiesen, über den genauen Vollzug 
der gegenwärtigen Vorschriften zu wachen, 
und die Seudien-Rektorate und Schul= In- 
spekeionen für die gleichförmige Befolgung 
derselben verantwortlich zu machen; — insbe- 
sondere soll in den öffentlichen Schulen der 
Hauptstadt des Königreiches durchaus keine 
Abweichung von den vorstehenden Verfügun- 
zen gestattet werden. 
München den 25. Juli 1809. 
Freiherr von Montgelas. 
Durch den Minister 
der General-Sekretär 
F. Kobell. 
  
(Den vierten dieojährigen Termin zur Anstel- 
lungs-Prüfung protestantischer Pfarramts- 
Kandidaten betreffend.) 
Ministerium des Innern. 
Auf Befehl Seiner Masestät des Königs. 
Zur Anstellungs = Prüfung protestanti- 
scher Pfarramts-Kandidaten, vor dem Ge- 
neral-Konsistorium zu München, ist der 
vierte Termin im gegenwärtigen Jahre auf 
die lezte Woche des September-Monats, 
vom 24. bis 3o. September, bestimmt wor- 
den. Es haben sich daher alle dicjeuigen 
protestantischen Pfarramts, Kandidaten, wel- 
  
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che noch nicht zur Anstellung gepruͤft wor- 
den sind, und in diesem Jahre sich zur An- 
stellung melden zu dürfen glauben, nach In- 
halt der Prüfungs-Justrukeion, Abschnitt 3. 
C. 2. 3., zu dieser Prüfung zu melden, und 
ihrer Bitrtschrift sogleich die eben daselbst 
vorgeschriebenen Notizen und Zeugnisse bei- 
zulegen. 
München den z5. Juli 1800. 
Freiherr von Montgelas. 
Durch den Minister 
der General = Sekretär 
F. Kobell. 
  
(Die Heurarhsbewilligungen für die Post-In= 
dividnen betreffend.) 
Ministerium des Innern. 
  
  
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die Heurathsgesuche der bei der Post 
angestellten Individuen, welche nicht in die 
Kategorie der Staats-Diener gehören, wer- 
den nach den bestehenden Verordnungen von 
der königlichen General-ost-Direktion je- 
desmal an die betreffenden Polizei-Stellen hin- 
gewiesen. Do aber dem königlichen Post-In- 
stitute, in Absicht auf Dienstes-Verhälenisse, 
daran liegt, von diesen Verehelichungen auch 
jedesmal vorläufsige Kenntniß zu nehmen, so 
erhalten alle höhere und untergeordnete koͤ- 
nigliche Holizei: Stellen die Weisung, den 
Post-Angehörigen nur alsdann die Heuraths= 
bewilligung zu ertheilen, wenn dieselben von 
der General-Post-Drektion an die Polizei=
	        
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