Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Gegeben in Unserer koͤniglichen Haupt- 
und Residenzstad: München, den 27. Juli 
1809. 
Max Joseph. 
Freiherr v. Montgelas. Freiherr v. Hompesch. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl 
der General. Sekretär 
Baumüller. 
  
(Den Aufruhr im Inn-Eisack= und Etsch- 
Kreise betreffend.) 
Wir Marximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Urkunden und fügen zu wissen: Als Wir, 
durch den unerwarteten Ausbruch des Krie- 
ges veranlaßt, Unsere getreue Haupstadt ver- 
liessen, saben Wir ohne Besorgniß den Ver- 
suchen entgegen, welche, um die Treue und 
Anhänglichkeit Unserer Völker zu erschüt- 
tern, gemacht werden würden. 
Wenn Wir mit Vergnügen dieses, auf 
Unser eigenes Bewustseyn gegründete Ver- 
trauen durch das ausharrende Betragen des 
grästen Theils Unserer Unterthanen gerecht- 
fertiget sahen; so mußte Uns mit desto 
grösserem Schmerze die Untreue von Be- 
wohnern eines tandes erfüllen, welches Uns 
durch einen felerlichen Friedensschluß abge- 
treten, und seither von Uns mit auszeich- 
nender Schonung behandelt worden war. 
Es mußte Uns innigst betrüben, unter eie 
nem Volke, welches noch im vorigen Jahre 
Unsere Person mit lautem Jubel empfangen 
batte, Menschen zu erblicken, welche, den 
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Einfluͤsterungen des Feindes sich uͤberlassend, 
die Fabne der Empörung geschwungen, Un- 
sere, zu ihrem Schuze geschickten Truppen 
treulos überfallen, und sie entweder gemor= 
det, oder in die Gewalt des Feindes über- 
liefert haben. 
Durch die Tapferkeit Unserer braven Truv- 
pen wird zwar der Uebermurb der Aufrüh= 
rer gebändiget, und das Unserer rechtmässi- 
gen Gewalt entrissene tand wieder in dieselbe 
zurückgebracht. Allein, wenn Wir auch bei 
dem nunmehr wiederkehrenden Iustande der 
Ordnung das Geschehene ganz und auf im- 
mer vergessen zu können wünschten: so ver- 
beut Uns doch die Pflicht, welche Uns als 
Oberbarpt des Staats obliegt, fuͤr dessen 
Sicherheit durch Handhabung der Geseze 
zu sorgen, bierin bloß den Regungen Un- 
sers Herzens zu folgen. 
Indem Wir die unerläßlichen Foderun- 
gen der Gerechtigkeit, welche die strenge 
Bestrafung der an dem Scaate verübten 
Verbrechen verlange, mit denjenigen Rück- 
sichten vereinigen wollen, welche Unser Mit- 
leid für die irregeführten und durch den 
Serem bingerissenen Unterthanen anspriche:; 
so baben Wir verordnet und verordnen, 
wie folge: 
1 Es soll volle und gänzliche Straflosigkeit 
den Bewohnern des Inn-Eisack: und 
Etsch-Kreises bewilliget seyn, welche sich 
seit dem Monate Upril dieses Jahres der Ver- 
brechen des Hechverraths, der Störung der
	        
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