Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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oͤffentlichen Ruhe, des Aufstandes, des Auf- 
ruhrs, oder der oͤffentlichen Gewaltthätigkeit 
schuldig gemacht; welche aber ihre Waffen be- 
reits abgelegt, und sich in ihre Wohnungen 
begeben haben, oder dieses binnen acht Tagen 
nach der Kundmachung Unsers gegenwärtigen 
Patentes thun werden, so weit sse nicht unter 
den Dispositionen des folgenden Artikels be- 
griffen sind; 
II. ausgeschlossen sind ndmlich von die- 
ser Straflosigkeit: die Anstifter und Rädels- 
fübrer des Aufruhrs, und diejenigen, welche 
durch ihre Theilnahme daran zugleich ibre 
Dienstespflicht verlezt haben; 
III. über das Betragen derjenigen, wel- 
che bei der durch widerrechtliche Gewalt ein- 
gefübrten landes: Verwaltung Stellen an- 
genommen haben, so weit nicht die damit 
verbundenen Verrichtungen schon ohnehin 
aus der Natur eines von ihnen rechtmäs- 
sig bekleideten Amtes flossen, behalten Wir 
Uns bevor, erst die geeignete Untersuchung 
durch Unsern Hof-Kommissär vornehmen, 
und in Folge derselben bestimmen zu lassen, 
in wieferne sich gegen sie gegründete An- 
zeigungen eines sie von der Amnestie aus- 
schliessenden Verbrechens darstellen; 
IV. diejenigen, welche binnen acht Ta- 
gen nach Bekanntmachung des gegenwärti- 
gen Gesezes nicht die Wassen ablegen, und 
sich in ihre Wohnungen begeben, oder wel- 
che sich schon vorher des Verbrechens des 
Hochverrarhs und des Aufruyrs in dem durch 
den Artitel lI. bestimmten Grade tbeilbaf 
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tig gemacht haben, sollen vor das zu Inns- 
bruck zu errichtende Special- Gericht gezo- 
gen werden; 
V. derjenige, welcher einen Meuschen-, 
der sich nach den vorigen Artikeln zur Be- 
strafung eignet, der rechtmaͤssigen Obrigkeit. 
einliefert, oder wenigstens seinen Aufent- 
baltsort im Lande zur Ergreifung ihr anzeigt, 
erhaͤlt, nach Verschiedenheit der Wichtigkeit 
des Verbrechers, eine Belohnung von 100 
bis 1000 Gulden; 
VI. Wir machen hiemit die Gemeinde- 
Vorsteher fuͤr die Ruhe der ihrer Leitung 
anvertrauten Gemeinden, und die Gemein- 
den für das Betragen ibrer einzelnen Glie- 
der dergestalt verantwortlich, daß in Zu- 
kunft den Gemeinde: Vorstebern die Schuld 
jeder nicht angezeigten, oder nichte gebinderten 
Zusammenrottung so lange beigemessen wer- 
den soll, bis sie sich über die erfüllte Amts- 
pflicht ausweisen, und daß sich, wenn von 
Einzelnen Thätlichkeiten begangen, oder den 
Befehlen der Obrigkeit Widerstand geleister 
werden würde, bis zur Auskundschaftung 
und Auslieferung der Thäter an die Ge- 
meinde gebalten werden soll; 
VII. die Einwohner der drei südlichen 
Kreise müssen, mit Vorbehalte des Regresses 
gegen die eigentlichen Verbrecher, für allen 
Schaden haften, welcher durch den Auf, 
ruhr und die räuberischen Anefälle dem 
Staatogute aller Art, dem Stiftungs-Ver- 
mögen, und dem Privat= Verrsiögen der treu 
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