Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1225 
weit sie nicht unter den Dispositionen des 
folgenden Artikels begriffen sind; 
II. ausgeschlossen von dieser Straflosig= 
keit sind ndmlich: die Anstifter und Rädels= 
föhrer des Aufruhrs, und diejenigen, wel- 
che durch ibre Theilnahme daran zugleich 
ibre Dienstesoflicht verlezt baben; 
III. über das Betragen derjenigen, wel- 
che bei der durch widerrecheliche Gewal#t 
eingeführten tandesverwaltung Stellen an- 
genommen haben, so weit nicht die damit 
verbundenen Verrichtungen schon ohnebin 
aus der Natur eines von ibnen rechtmässig 
bekleideten Amtes flossen, behalten Wir 
Uns bevor, erst die geeignete Untersuchung 
durch Unsern General: Kommissär vorneh- 
men, und in Folge derselben bestimmen zu 
lassen, in wiefern sich gegen sie gegrün- 
dete Anzeigungen eines sie von der Amne- 
stie ausschliessenden Verbrechens darstellen; 
IV. diejenigen, welche binnen acht Tagen 
nach Bekanntmachung des gegenwärtigen Ge: 
sezes nicht die Waffen ablegen, und sich 
in ihre Wohnungen begeben, oder welche 
sich schon vorber des Verbrechens des Hoch- 
verraths und des Anfruhrs in dem durch 
den Artikel II. bestimmten Grade tbeilhaf- 
tig gemacht haben, sollen vor das zu Mem- 
mingen zu errichtende Special-Gericht gezo- 
gen werden, welchem Wir durch eine be- 
sondere allerhöchste Verordnung die Ermäch= 
tigung und nähere Vorschrift des Verfab- 
rens ertheilen; 
V. derjenige, welcher einen Menschen, 
ber sich nach dem vorigen Artikel zur Be- 
  
1226 
strafung eignet, der rechemässigen Obrigkeit 
einliefert, oder wenigstens seinen Aufent- 
baltsort im tande zur Ergreifung ihr an- 
zeigt, erbalt, nach Verschiedenbeit der Wich- 
tigkeit des Verbrechers, eine Belobnung 
von rloo bis 1000 Gulden; 
VI. Wir machen hbiemit die Gemeinde: 
Vorsteber für die Ruhe der ibrer leitung 
anvertrauten Gemeinden, und die Ges- 
meinden für das Betragen ihrer ein? 
zelnen Glieder dergestalt verantwort- 
lich, daß in Zukunft den Gemeinde- 
Vorstebern die Schuld jeder nicht angezeig- 
ten, oder nicht gebinderten Zusammenrot= 
tung so lange beigemessen werden soll, bis 
sie sich über die erfüllte Amespflicht aus- 
weisen, und daß sich, wenn von Einzel- 
nen Thatlichkeiten begangen, oder den Bes 
seblen der Obrigkeit Widerstand geleistet 
werden würde, bis zur Auskundschaftung 
und Auslieferung der Tháter an die Ge 
meinde gebalten werden soll; 
VII. die Einwohner des Iller-Kreises 
müssen, mit Vorbehalte des Regresses ges 
gen die eigentlichen Verbrecher, für allen 
Schaden haften, welcher durch den Aufruhr 
und die rduberischen Ausfälle dem Sctaats= 
gute aller Art, dem Stiftungs-Vermäögen, 
und dem Privat-Vermögen der treu geblie- 
benen Unterthanen zugefügt worden ist; 
VIII. indem Wir mit dem Vollzuge 
dieser Verordnung Unsern General-Kom- 
missär Grafen von Reisach beauftragen, 
wollen Wir, daß dieselbe nicht znur dem 
Regierungsblatte eingeschaltet, sondern auch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.