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weit sie nicht unter den Dispositionen des
folgenden Artikels begriffen sind;
II. ausgeschlossen von dieser Straflosig=
keit sind ndmlich: die Anstifter und Rädels=
föhrer des Aufruhrs, und diejenigen, wel-
che durch ibre Theilnahme daran zugleich
ibre Dienstesoflicht verlezt baben;
III. über das Betragen derjenigen, wel-
che bei der durch widerrecheliche Gewal#t
eingeführten tandesverwaltung Stellen an-
genommen haben, so weit nicht die damit
verbundenen Verrichtungen schon ohnebin
aus der Natur eines von ibnen rechtmässig
bekleideten Amtes flossen, behalten Wir
Uns bevor, erst die geeignete Untersuchung
durch Unsern General: Kommissär vorneh-
men, und in Folge derselben bestimmen zu
lassen, in wiefern sich gegen sie gegrün-
dete Anzeigungen eines sie von der Amne-
stie ausschliessenden Verbrechens darstellen;
IV. diejenigen, welche binnen acht Tagen
nach Bekanntmachung des gegenwärtigen Ge:
sezes nicht die Waffen ablegen, und sich
in ihre Wohnungen begeben, oder welche
sich schon vorber des Verbrechens des Hoch-
verraths und des Anfruhrs in dem durch
den Artikel II. bestimmten Grade tbeilhaf-
tig gemacht haben, sollen vor das zu Mem-
mingen zu errichtende Special-Gericht gezo-
gen werden, welchem Wir durch eine be-
sondere allerhöchste Verordnung die Ermäch=
tigung und nähere Vorschrift des Verfab-
rens ertheilen;
V. derjenige, welcher einen Menschen,
ber sich nach dem vorigen Artikel zur Be-
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strafung eignet, der rechemässigen Obrigkeit
einliefert, oder wenigstens seinen Aufent-
baltsort im tande zur Ergreifung ihr an-
zeigt, erbalt, nach Verschiedenbeit der Wich-
tigkeit des Verbrechers, eine Belobnung
von rloo bis 1000 Gulden;
VI. Wir machen hbiemit die Gemeinde:
Vorsteber für die Ruhe der ibrer leitung
anvertrauten Gemeinden, und die Ges-
meinden für das Betragen ihrer ein?
zelnen Glieder dergestalt verantwort-
lich, daß in Zukunft den Gemeinde-
Vorstebern die Schuld jeder nicht angezeig-
ten, oder nicht gebinderten Zusammenrot=
tung so lange beigemessen werden soll, bis
sie sich über die erfüllte Amespflicht aus-
weisen, und daß sich, wenn von Einzel-
nen Thatlichkeiten begangen, oder den Bes
seblen der Obrigkeit Widerstand geleistet
werden würde, bis zur Auskundschaftung
und Auslieferung der Tháter an die Ge
meinde gebalten werden soll;
VII. die Einwohner des Iller-Kreises
müssen, mit Vorbehalte des Regresses ges
gen die eigentlichen Verbrecher, für allen
Schaden haften, welcher durch den Aufruhr
und die rduberischen Ausfälle dem Sctaats=
gute aller Art, dem Stiftungs-Vermäögen,
und dem Privat-Vermögen der treu geblie-
benen Unterthanen zugefügt worden ist;
VIII. indem Wir mit dem Vollzuge
dieser Verordnung Unsern General-Kom-
missär Grafen von Reisach beauftragen,
wollen Wir, daß dieselbe nicht znur dem
Regierungsblatte eingeschaltet, sondern auch