1233 Koöͤniglich-Baierisches 1234
Regierungsblatt.
LV. Stuͤck. Muͤnchen, Samstag den 5. August 1809.
Allgemeine Verordnung.
(Die Anstellungs -Taxen der Pfarrer und übrigen
bepfründeten Geistlichen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Köntg von Baiern.
E- haben sich mehrere, theils neu ange-
stellte, theils auf bessere Pfarreien beförderte
Pfarrer über zu hohe Taxen, die sie bei dem
geheimen Tarations-Amte enrrichten sollen,
beschwert.
Um nun für die Zukunft allen éhnlichen
Beschwerden vorzubeugen, so bestimmen Wir,
daß
1) von der Prsentation auf eine Pfarrei,
auf ein Beneflcium, und auf eine Pfründe
überhaupt, wobei Wir Selbst das Patro“
nats-Recht ausüben, zehen Prozent des
wirklichen Errrages der Pfarrei, des Be-
nesiciumo, 2c. als geheime Raths= und re-
spektive Anstellunge -Tare, und zwar nach
Maßgabe dersenigen Unserer allerhöchsten
Verordnung, O. uI. Nro. 2. (R. gierungs-
blat S. 735) welche Wir, rücksichtlich
der Taren für das Seistungs= und Kom-
munal-Vermögen, am a7. Mécz l. J.
erlassen haben, erhoben werden sollen;
2) die Geistlichen, welche auf eine bessere
Pfarrei, oder geistliche Pfründe befördert
werden, oder sonst eine Gehalts-Vermeh-
rung, wie immer, erhalten, haben die
Taxe nur von dem Berrage der leztern,
oder von dem höheren Ertrage ihrer neuen
Stelle zu entrichten;
3) rücksichtlich der geheimen Raths= Tare
für Unsere landesfürstliche Bestätigung ei-
ner Prdsentation auf Pfarreien, oder geist-
liche Pfründen, hat es vorlkufig bei der
Tar, Ordnung von 1759 sein Verbleiben,
vermäg welcher 5 per Cent des Ertrages
zu erheben sind;
4) diese Verordnung behält ihre Wirkung,
bis Wir demnächst eine ganz neue Tax-
Ordnung bekannt machen werden.
München den 138. Juli 1809.
Mar Josepb.
Freiherr von Montgelas.
Auf kbniglichen allerhchsten Befehl
der General-Sekretä##
F. Kobell.
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