Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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&. 7. Das Special -Gericht nimmt in 
der Regel seinen Siz in der Hauptstadt des 
Kreises, für welchen es errichtet ist; es wird 
jedoch seinem Ermessen überlassen, sich am 
benjenigen Ort binzubegeben, wo es der 
Zweck der Untersuchung, oder seine persön- 
liche Sicherbeit foderr. 
G. 8. Jeder, welchen Wir,, oder der- 
Vorstand des Special-Gerichts zu dem 
selben einberusen, hat die Verbindlichkeit, 
binnen 24. Standen nach erhaltenem 
Rufe, bet der schwersten Abndung, an dem 
Siz des Gerichts zu begeben. 
O. c. Ein an irgend einem Orte, nach Ver 
nehmung Unsers geheimen Rathes, konstitu- 
irtes Special-Gericht soll längstens drei 
Monate dauern. Nach Verlaufe dieses Zeic- 
raumes behalten Wir Uns bevor, nach wier 
derbolter Vernehmung Unsers geheimen Ra- 
tbes, zu entschelden: ob dieses komiturrte- 
Special-Gericht neuerdings drei Monate 
oder kürzere Zeit prorogirt werden solle. 
Jweiter Titel. 
—— 
Kompetenz der Special, Gerichre- 
  
K. ro. Das Special-Gericht erkennt wäh= 
rend seiner Dauer, mit Ausschlieffung al- 
ler anderen Gerichte, über die in dem Krei- 
se, für welchen es konstituict ist, begane 
genen Verbrechen des Stages-Verraths im 
ersten und zweiten, der beleidigten Maje- 
stät im ersten und zweiten, und des Auf- 
standes im dritten und bä#chsten Grade. 
  
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Die in den Verbrechen dieser Grade be- 
grünbete Kompetenz der Special-Gerichte, 
zleht zugleich deren Zuständigkeit, in Anse- 
bung der damit conneren, in niedern Gra= 
den stehenden Verbrechen derselben Gat- 
tung nach sich. « 
Z.11«.DieBesttmmungendiefgrBer- 
brechen und deren Strafen machen Wir 
durch ein eigenes Gesez kund. 
. 12. Alle Handlungen, welche sich nach 
den Bestimmungen dieses Gesezes zu einem 
der §. 10. genannten Verbrechen in den 
dort angezeigten Graden eignen, gehbren 
vor das Sprrcial-Gerichr, dieselben mögen 
sodann vor oder nach Errichtung des Se- 
cial: Gerichts brgangen worden seyn. Es 
verstebt sich jedoch von selbst, daß die Be- 
strafung derselben nur nach jenen Gesezen 
bemessen werden könne, welche zur Zeir 
und an dem Orte des begangenen Ver- 
brechens bestanden haben, sofern nicht das 
neue Gesez eine gelindere Bebandlung des 
Verbrechens ausspricht. 
. 13. Alle Handlungen, welche sich un- 
ter dir Begriffe der oben genannten Ver- 
brechen nicht einreiben lassen, gebören zur 
Kompetenz der ordentlichen Kriminal: Ge- 
richte, und es ist die Unrersuchung dersel- 
ben von den Special: Gerichten dabin zu 
verweisen; so wie dagegen es Psliche der 
ordentlichen KriminalGerichte ist, sofern 
sich bei einer von ihnen vorgenommenen 
Untersuchung rechtliche Anzeigungen we- 
gen eines zur specialgerichtlichen Beband“ 
lung sich eignenden Verbrechens ergeben. 
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