Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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des Orts, wo das Standrecht gehalten wird, 
aufzutragen, sich selbst einzufinden, oder ei- 
nen Beisizer dabin abzuordnen, um die An- 
stalt zu treffen, daß die nöthigen Amts-Ge- 
räthschaften und Vorbereitungen an einem 
zur Gerichtsbaltung schicklichen Orte #erge- 
stellt werden. Endlich hat er zum Stand- 
rechte, wenn es nicht ohnehin als Special= 
Gericht mit einem Kronfiskale, versehen ist, 
einen Kreis-Nach in dieser Eigenschaft ab- 
zuordnen. 
C. a. Jeder, der zur Besezung des Stand- 
rechts berufen wird, ist unter strenger Ver- 
antwortung schuldig, sich mit Hintanfezung 
aller anderen Geschäfte zur bestimmten Zeit 
und an dem bestimmten Orte einzufinden. 
G. 33 Sebald Alles gebörig vorbereitet ist, 
wird in den Gegenden, wo Aufstand ist, un- 
ter Trommelschlag kund gemacht: das Stand- 
reche sey nun in seiner Wirksamkeit, Jeder- 
mann habe sich zur Ruhe zu begeben, sich so- 
gleich von den aufrührischen Zusammenroc- 
tungen zu entfernen, und sich den zur Stl- 
lung des Aufstandes ergehenden Anordnungen 
zu sügen, widrigen Falls der noch serner im 
Aufstande Ergriffene nach der Strenge des 
Standrechts mit dem Tode würde bestrafe 
werden. 
Nach dieser Verkändigung f#nd diejsenigen, 
welche sich als Rädelsfübrer und Aufwiegler 
auszeichnen, oder sich sonst durch Gewalt- 
tbätigkeiten der strengen Strafe schuldig ma- 
chen, durch die Wache, welcher Civil-Kom- 
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missaͤre beizugeben find, zu ergreifen und vor 
das Standrecht zu bringen. 
H. v4. Das Verfahren bei dem Stand- 
rechte kommt in der Hauptsache mit demjeni- 
gen überein, welches oben im dricten Titel 
für die Special, Gerichte vorgesehrieben ist. 
Es unterscheider sich von demselben nur darin, 
daß dasselbe von seinem Anfange bis zum 
Ende durchaus ohne Unterbrechung geschieht; 
daß es biebei ganz allein auf den Beweis 
der That, zu deren Bestrafung das Stand- 
recht zusammengeseze ist, ankommt, und we- 
gen Ausforschung der Mirschuldigen die Schoͤ- 
pfung und Vollziehung des Ureheils wider dem 
Ergriffenen nicht aufzuhalten ist; endlich, daß 
das Urtheil im Standrechte binnen 24 Stun- 
den, von Zeit der Ergreifung des Schuldigen, 
geschöpft und sogleich vollzogen werden muß. 
§. 55. Das Verfahren im Srandrechte 
wird von dem Aeltesten der drei Richter aus 
dem Ctvil-Srande geleite#, und nachdem es 
geschlossen ist, wird, ohne erst die G. 312 bis 34. 
für die Special-Gerichte vorgeschriebenen 
Handlungen vorzunehmen, unmittelbar zur 
Beratbschlagung geschritten. Bei gleich ge- 
tbeilten Meinungen ist der Beschuldigte dem 
Special Gerichte, oder Falls keines existirt, 
dem ordentlichen Kriminal-Gerichte zur Be- 
bandlung zu überlassen. 
§. 56. Bei dem Sctandrechte ist die Stra- 
se der Aufwiegler und Rédelsführer, so wie 
derjenigen, welche nach verkündigtem Stand- 
rechte im Aufstaude ergriffen werden, ohne 
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