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als Urbeber des vollendeten Verbrechens
schuldig.
3Zweiter Titel.
Von Beleidigung der Masestktund
anderen Verbrechenwider die Ehre
des Staats und der Regierunz.
G. 11. Wer, mit vorschlicher Verlezung der
schuldigen Ehrfurcht gegen die Würde des
Staats-Oberhauptes, Seine Person mit her-
abwürdigender Verachtung durch Worte oder
Handlungen beleidiget, ist des Berbrechens
der beleidigten Majestüt schuldig.
F. 1. Wer ohne hochverrätherische Abt
sicht, jedech wissentlich und vorschlich an die
Herson des Königs beleidigend Hand anlegt,
wer seinen Monarchen mit einer persönlichen
Mißbandlung bedroht, wer wider den Mo-
narchen selbst, um demselben eine allerhöchste
Entschliessung abzundtbigen, oder dessen ober-
berrliche Befehle zu vereiteln, einen Aufruhr
erregt bat, soll mit dem Tode bestraft werden.
6. 13. Wer 1.) an öffentlichen Orten, vor
einer versammelten Volksmenge, oder 2.) in
öffentlich verbreiteten Schriften, oder bildli-
chen Darstellungen die Person des Souve—-
räns, oder dessen Regierungs-Handlungen
durch Verläumdung, verachtenden Spote,
oder schimpfliche Schmäbungen berabzuwür-
digen trachtet; 3) wer solche Pasquille wis-
sentlich aus Auftrag eines Andern verferrigt,
oder vorsszlich weiter verbreitet, endlich 4)
Staatebeamte oder andere Personen, welche
den Namen des Monarchen zur Ausübung
einer gesezwidrigen Handlung mißbrauchen,
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diese sollen zur feierlichen Abbitte vor dem
Bildnisse des Monarchen und zu ein bis
vierjähriger Arbeitsbaus, Strasfe
verurtheilt werden, wenn nicht die Beschaf-
senheit der Handlung in ein schwereres Ver-
brechen übergebe.
I. 14. Wer ausser den im C. r3. bestimm-
ten Voraussezungen durch Verläumdung,
besterreden, Schimpfworte oder andere un-
zweideutige Handlungen dem Menarchen, in
Ansehung Seiner Person oder Regierung,
herabwurdigende Verachtung beweist, ist zur
feierlichen Abbitrr vor dem königlichen Bild=
nisse und zu Gefäángniß auf sechs
Monate bis zueinem Jahre, dder nach
Umständen zu körperlicher Züchrigung
zu verurtheilen.
V. 15. Wer gegen die Gamahlin des Ksé-
nigs sich eines der vorgenannten Verbrechen
schuldig macht, wird als Beleidiger der Ma-
jestaͤt bestraft.
G. 16. Wer sich an der Person des Thron-
erben wissentlich und vorsäzlich einer Belei-
digung schuldig macht, soll in dem der Strafe
der Majestäts-Beleidigung am nächsten kom-
menden Grade bestrast werden.
§. 17. Wer die Ehrfurcht, welche der
Wüurde des Staats-Amtes selbst gebührt, durch
Ehrenbeleidigung eines Staats-Beamten vor-
säzlich in herabwürdigenden Worten oder
Handlungen verlezk, ist der Beleidigung
der Amtaoehre schuldig.
Nur diesenige Beleidigung eines Staats-
Beamten gilte für beleidigte Amtsehre, wel-
che entweder während der Ausübung seiner