Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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als Urbeber des vollendeten Verbrechens 
schuldig. 
3Zweiter Titel. 
  
Von Beleidigung der Masestktund 
anderen Verbrechenwider die Ehre 
des Staats und der Regierunz. 
G. 11. Wer, mit vorschlicher Verlezung der 
schuldigen Ehrfurcht gegen die Würde des 
Staats-Oberhauptes, Seine Person mit her- 
abwürdigender Verachtung durch Worte oder 
Handlungen beleidiget, ist des Berbrechens 
der beleidigten Majestüt schuldig. 
F. 1. Wer ohne hochverrätherische Abt 
sicht, jedech wissentlich und vorschlich an die 
Herson des Königs beleidigend Hand anlegt, 
wer seinen Monarchen mit einer persönlichen 
Mißbandlung bedroht, wer wider den Mo- 
narchen selbst, um demselben eine allerhöchste 
Entschliessung abzundtbigen, oder dessen ober- 
berrliche Befehle zu vereiteln, einen Aufruhr 
erregt bat, soll mit dem Tode bestraft werden. 
6. 13. Wer 1.) an öffentlichen Orten, vor 
einer versammelten Volksmenge, oder 2.) in 
öffentlich verbreiteten Schriften, oder bildli- 
chen Darstellungen die Person des Souve—- 
räns, oder dessen Regierungs-Handlungen 
durch Verläumdung, verachtenden Spote, 
oder schimpfliche Schmäbungen berabzuwür- 
digen trachtet; 3) wer solche Pasquille wis- 
sentlich aus Auftrag eines Andern verferrigt, 
oder vorsszlich weiter verbreitet, endlich 4) 
Staatebeamte oder andere Personen, welche 
den Namen des Monarchen zur Ausübung 
einer gesezwidrigen Handlung mißbrauchen, 
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diese sollen zur feierlichen Abbitte vor dem 
Bildnisse des Monarchen und zu ein bis 
vierjähriger Arbeitsbaus, Strasfe 
verurtheilt werden, wenn nicht die Beschaf- 
senheit der Handlung in ein schwereres Ver- 
brechen übergebe. 
I. 14. Wer ausser den im C. r3. bestimm- 
ten Voraussezungen durch Verläumdung, 
besterreden, Schimpfworte oder andere un- 
zweideutige Handlungen dem Menarchen, in 
Ansehung Seiner Person oder Regierung, 
herabwurdigende Verachtung beweist, ist zur 
feierlichen Abbitrr vor dem königlichen Bild= 
nisse und zu Gefäángniß auf sechs 
Monate bis zueinem Jahre, dder nach 
Umständen zu körperlicher Züchrigung 
zu verurtheilen. 
V. 15. Wer gegen die Gamahlin des Ksé- 
nigs sich eines der vorgenannten Verbrechen 
schuldig macht, wird als Beleidiger der Ma- 
jestaͤt bestraft. 
G. 16. Wer sich an der Person des Thron- 
erben wissentlich und vorsäzlich einer Belei- 
digung schuldig macht, soll in dem der Strafe 
der Majestäts-Beleidigung am nächsten kom- 
menden Grade bestrast werden. 
§. 17. Wer die Ehrfurcht, welche der 
Wüurde des Staats-Amtes selbst gebührt, durch 
Ehrenbeleidigung eines Staats-Beamten vor- 
säzlich in herabwürdigenden Worten oder 
Handlungen verlezk, ist der Beleidigung 
der Amtaoehre schuldig. 
Nur diesenige Beleidigung eines Staats- 
Beamten gilte für beleidigte Amtsehre, wel- 
che entweder während der Ausübung seiner
	        
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