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Arbeitsbause, wenn die Gewalt durch
thátliche Mißhandlung der Person, und zwar in
verabredeter Verbindung mehrerer, oder mit-
telst nächtlichen Aufpassens, oder durch Ge-
brauch von Waffen gescheben ist; 2) mit
ein= bis dreijährigem Ar beitshau-
se, wenn zwar thätliche Mißbandlungen,
jedoch ohne die vorbemerkten beschwerenden
Umstände vorgefallen sind; 3) mit sechs-
monatlichem bis einjéhrigem Ge-
fängnisse, wenn die Gewalt ohne thät-
liche Mißbandlung, mittelst gefäbrlicher
Drohungen auf teib oder leben ausgeübt
worden ist; 4) wemn die Widersezung durch
blosse Schimpfworte, oder andere berabwür-
digende Handlungen gescheben ist, sind die
Geseze wider verlezte Amtsehre (I. 18. und
10.) in Anwendung zu bringen.
G. 25. Wer in der Person obrigkeitlicher
Diener, oder einer obrigkeitlich beorderten
Militär= Derson sich einer Verfügung der
Obrigkeit mit Gewalt widersezt, ist eben so
zu strafen, als wäre seine Gewalt unmittel-
bar wider die obrigkeitliche Person selbst ge-
richtet gewesen.
. 206. Jede Obrigkeit ist zur Aufrecht-
baltung ihres Ansehens bemächtiget, einen
Widerspenstigen auf der Stelle zu ein bis
zweitägigem Gefüängnisse abführen
zu lassen, vorbehaltlich der 9. 24. bestimm-
ten Strafe der Widersezung.
§ 27. Wenn sich eine Menschenmenge
von wenigstens zehn Personen öffentlich zu-
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sammengerottet hat, um einer Obrigkeit mit
Gewalt zu widerstehen, um eine Verfuͤgung
oder die Zuruͤcknahme einer erlassenen Ver-
fügung von einer Obrigkeit zu erzwingen
oder zu ertrezen, oder um wegen einer Amts-
bandlung Rache an derselben zu verüben, so
ist das Verbrechen des Aufstandes oder
Tumultes vorhanden.
I. 28. Wenn sich die Zusammengerotte-
ten auf Befehl der Obrigkeit, deren öffent-
lichen Diener, oder des herbeikommenden
Militärs sogleich wieder auseinander begeben
und in Gehorsam unterwerfen, so sollen 1)
die Rädelsführer mit sechsmonatlichem
bis einjäprigem Gefängnisse: 2)
die gemeinen Theilnehmer bingegen mitein-
bis dreimonatlichen Gefangnisse,
oder mit körperlicher Züchtigung
bestrast werden.
§. 20. Wenn die Tumultuanten wider
den Befehl der erscheinenden Obrigkeit, de-
ren öfsentlichen Diener, oder des binzugekom-
menen Militärs, in ihrer Zusammenrot=
tung bebarrend, durch tärmen, Schimpfen
oder Droben bebarrlichen Troz zu erkennen
gegeben haben; gleichwohl aber ohne wirk-
liche Anwendung militärischen Zwanges,
und ebe noch von Seite der Verbrecher Ge-
walt an Personen oder Sachen perübt wor-
den, die Ruhe wieder bergestellt worden ist,
so sollen 1) die Rädelsführer mit drei bis
sechsjäbrigem Arbeitcsbause; 2) die
gemeinen Theilnehmer mit sechsmonat=
lichem bis einjäbrigem Gefáängniß