Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Arbeitsbause, wenn die Gewalt durch 
thátliche Mißhandlung der Person, und zwar in 
verabredeter Verbindung mehrerer, oder mit- 
telst nächtlichen Aufpassens, oder durch Ge- 
brauch von Waffen gescheben ist; 2) mit 
ein= bis dreijährigem Ar beitshau- 
se, wenn zwar thätliche Mißbandlungen, 
jedoch ohne die vorbemerkten beschwerenden 
Umstände vorgefallen sind; 3) mit sechs- 
monatlichem bis einjéhrigem Ge- 
fängnisse, wenn die Gewalt ohne thät- 
liche Mißbandlung, mittelst gefäbrlicher 
Drohungen auf teib oder leben ausgeübt 
worden ist; 4) wemn die Widersezung durch 
blosse Schimpfworte, oder andere berabwür- 
digende Handlungen gescheben ist, sind die 
Geseze wider verlezte Amtsehre (I. 18. und 
10.) in Anwendung zu bringen. 
G. 25. Wer in der Person obrigkeitlicher 
Diener, oder einer obrigkeitlich beorderten 
Militär= Derson sich einer Verfügung der 
Obrigkeit mit Gewalt widersezt, ist eben so 
zu strafen, als wäre seine Gewalt unmittel- 
bar wider die obrigkeitliche Person selbst ge- 
richtet gewesen. 
. 206. Jede Obrigkeit ist zur Aufrecht- 
baltung ihres Ansehens bemächtiget, einen 
Widerspenstigen auf der Stelle zu ein bis 
zweitägigem Gefüängnisse abführen 
zu lassen, vorbehaltlich der 9. 24. bestimm- 
ten Strafe der Widersezung. 
§ 27. Wenn sich eine Menschenmenge 
von wenigstens zehn Personen öffentlich zu- 
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sammengerottet hat, um einer Obrigkeit mit 
Gewalt zu widerstehen, um eine Verfuͤgung 
oder die Zuruͤcknahme einer erlassenen Ver- 
fügung von einer Obrigkeit zu erzwingen 
oder zu ertrezen, oder um wegen einer Amts- 
bandlung Rache an derselben zu verüben, so 
ist das Verbrechen des Aufstandes oder 
Tumultes vorhanden. 
I. 28. Wenn sich die Zusammengerotte- 
ten auf Befehl der Obrigkeit, deren öffent- 
lichen Diener, oder des herbeikommenden 
Militärs sogleich wieder auseinander begeben 
und in Gehorsam unterwerfen, so sollen 1) 
die Rädelsführer mit sechsmonatlichem 
bis einjäprigem Gefängnisse: 2) 
die gemeinen Theilnehmer bingegen mitein- 
bis dreimonatlichen Gefangnisse, 
oder mit körperlicher Züchtigung 
bestrast werden. 
§. 20. Wenn die Tumultuanten wider 
den Befehl der erscheinenden Obrigkeit, de- 
ren öfsentlichen Diener, oder des binzugekom- 
menen Militärs, in ihrer Zusammenrot= 
tung bebarrend, durch tärmen, Schimpfen 
oder Droben bebarrlichen Troz zu erkennen 
gegeben haben; gleichwohl aber ohne wirk- 
liche Anwendung militärischen Zwanges, 
und ebe noch von Seite der Verbrecher Ge- 
walt an Personen oder Sachen perübt wor- 
den, die Ruhe wieder bergestellt worden ist, 
so sollen 1) die Rädelsführer mit drei bis 
sechsjäbrigem Arbeitcsbause; 2) die 
gemeinen Theilnehmer mit sechsmonat= 
lichem bis einjäbrigem Gefáängniß
	        
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