Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1303

woͤchentlich  ein  halb  Pfund  Fleisch,  und,
Krankheits-Fälle  ausgenommen,  rie  ein
anderes  Getränk,  als  Wasser.

F.  55.  Die  zum  Urbeitshause  verurtbeilten
  Sträflinge  behalten  alle  ihre  Privatrechte,
  mit  der  Fäbigkeit,  unter  lebenden
  und  auf  den  Todesfall  darüber  zu  versügen.
  Sie  werden  innerhalb  des  Gebäudes,
  welches,  wo  es  möglich  ist,  von  dem
Zuchthaus:  Gebäude  völlig  abgesondert  seyn
muß,  zur  Arbeit  mit  Strenge  angehalten.
Sie  werden  nicht  gefesselt,  ausser  bei  besonderer
  Gefahr  der  Flucht.  Im  übrigen  werden
  sie  den  Züchtlingen  gleich  behandelt.

§.  36.  Wo  das  Gesez  Gefängniß=Strafe
  bestimmt,  wird  der  Verurtheilte
entweder  in  der  Frolnfeste,  oder  in  einem
anderen,  ven  dem  Arbeitshause  verschiedenen
  Orts-Gefängnisse,  oder  auch  auf  einer
Festung,  entfernt  von  allem  menschlichen
Ungange,  bei  einfacher  Zuchtbaus-Kost
eingesperrt,  mit  Vorbehalte  aller  seiner  Privat-Nechte.


§.  57.  Sobald  die  Gefängniß=  Strafe
auf  länger,  als  einen  Monat  zuerkannt  worden,
  soll  der  Verbrecher  zur  Arbeit,  und,
so  weit  es  die  Umstände  verstatten,  zu  den
gewöhnlichen  Arbeiten  seines  Berufes  angebalten
  werden.

G.  8.  Eine  körperliche  Züchtigung
darf  die  Zahl  von  hundert  Streichen  niemals
  überschreiten.

Die  Angahl  der  Streiche  ist  im  Urtheile
zu  bestimmen.

1304

Sie  soll  auf  den  entbloͤsten  Ruͤcken,  mit
einer  aus  Birkenreisern  gebundenen  Ruthe
vollzogen  werden.

Wo  des  Urthbeil  nicht  ausdrücklich  oͤfsentliche
  körperliche  Züchtigung  bestimmet,
soll  sie  im  Gefängnisse,  vor  einer  Gerichts-Person,
  von  dem  Gerichts-Knechte  vollzogen
  werden.

G.  S0.  Körperliche  Züchtigung  kann  nur
nach  beifälligen  Gutachten  des  Gerichts-Arztes
  vollzogen  werden.  Ware  Gefahr
für  teben  oder  Gesundbeit  zu  besorgen,  so
soll  dieselbe,  je  nachden  sie  als  Haupt-Strafe,
  oder  nur  als  Schärfung  zuzuerkennen
  wäre,  mit  verhältnißmässigem  Gefängnisse,
  oder  mit  einer  anderen  Schärfungs-Art
  vertauscht  werden.

I.  bo.  Die  körperliche  Züchtigung  soll
immer  nur  beim  Eintritte  in  den  Strafort,
nie  am  Ende  der  Strafzeit  vollzegen  werden.

Wir  wollen,  daß  dieses  Gesez  nicht  bloß
durch  das  Regierungeblatt  kund  gemacht,
sondern  auch  besonders  gedruckt,  an  den  öfsentlichen
  Orten  angebestet,  in  den  Gemeinde=
  Versammlungen  verlesen,  und  vor  den
Kirchen-Thüren  verkündet  werden  soll.

München  den  27.  Juli  1800.

Max  Joseph.
Frhr.  v.  Montgelas.  Gr.  Morawitzko  Frbr.  v.  Hompesch.
Auf  kdniglichen  allerhöchsten  Befehl
der  General-Sekretär
Baum  iller.