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woͤchentlich ein halb Pfund Fleisch, und,
Krankheits-Fälle ausgenommen, rie ein
anderes Getränk, als Wasser.
F. 55. Die zum Urbeitshause verurtbeilten
Sträflinge behalten alle ihre Privatrechte,
mit der Fäbigkeit, unter lebenden
und auf den Todesfall darüber zu versügen.
Sie werden innerhalb des Gebäudes,
welches, wo es möglich ist, von dem
Zuchthaus: Gebäude völlig abgesondert seyn
muß, zur Arbeit mit Strenge angehalten.
Sie werden nicht gefesselt, ausser bei besonderer
Gefahr der Flucht. Im übrigen werden
sie den Züchtlingen gleich behandelt.
§. 36. Wo das Gesez Gefängniß=Strafe
bestimmt, wird der Verurtheilte
entweder in der Frolnfeste, oder in einem
anderen, ven dem Arbeitshause verschiedenen
Orts-Gefängnisse, oder auch auf einer
Festung, entfernt von allem menschlichen
Ungange, bei einfacher Zuchtbaus-Kost
eingesperrt, mit Vorbehalte aller seiner Privat-Nechte.
§. 57. Sobald die Gefängniß= Strafe
auf länger, als einen Monat zuerkannt worden,
soll der Verbrecher zur Arbeit, und,
so weit es die Umstände verstatten, zu den
gewöhnlichen Arbeiten seines Berufes angebalten
werden.
G. 8. Eine körperliche Züchtigung
darf die Zahl von hundert Streichen niemals
überschreiten.
Die Angahl der Streiche ist im Urtheile
zu bestimmen.
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Sie soll auf den entbloͤsten Ruͤcken, mit
einer aus Birkenreisern gebundenen Ruthe
vollzogen werden.
Wo des Urthbeil nicht ausdrücklich oͤfsentliche
körperliche Züchtigung bestimmet,
soll sie im Gefängnisse, vor einer Gerichts-Person,
von dem Gerichts-Knechte vollzogen
werden.
G. S0. Körperliche Züchtigung kann nur
nach beifälligen Gutachten des Gerichts-Arztes
vollzogen werden. Ware Gefahr
für teben oder Gesundbeit zu besorgen, so
soll dieselbe, je nachden sie als Haupt-Strafe,
oder nur als Schärfung zuzuerkennen
wäre, mit verhältnißmässigem Gefängnisse,
oder mit einer anderen Schärfungs-Art
vertauscht werden.
I. bo. Die körperliche Züchtigung soll
immer nur beim Eintritte in den Strafort,
nie am Ende der Strafzeit vollzegen werden.
Wir wollen, daß dieses Gesez nicht bloß
durch das Regierungeblatt kund gemacht,
sondern auch besonders gedruckt, an den öfsentlichen
Orten angebestet, in den Gemeinde=
Versammlungen verlesen, und vor den
Kirchen-Thüren verkündet werden soll.
München den 27. Juli 1800.
Max Joseph.
Frhr. v. Montgelas. Gr. Morawitzko Frbr. v. Hompesch.
Auf kdniglichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretär
Baum iller.