Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Königlich-Baierisches 
1330 
Regierung zblat t. 
  
LVIII. Stück. München, Samstag den r9. August 1809. 
  
Allgemeine Verordnungen. 
  
(Dle Aufhebung des Mühlen-Zwanges betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Ungeachtet schon durch das von Uns am 10. 
Maͤrz 1804. an die vormalige hiesige Landesdi- 
rektion erlassene, und von dieser Stelle am 16. 
desselben Monats und Jahres im Regierungs- 
blatte v. J. 1804. Seite 298 bekannt gemachte 
Refkript ausdrücklich festgesezt worden ist, daß 
aller Zunftzwang der inländischen Gewerbe ge- 
gen einander aufgehoben, und den inländischen 
Handwerks-Meistern eines Gerichts-Bezirke 
unverwehrt seyn solle, in die übrigen Ge- 
richts-Bezirke ohne Störung zu arbeiten 
so vernehmen Wir doch, daß in einzelnen 
Theilen Unsers Königreiches noch hie und da 
Bann-Distrikte für Mühlen bestehen. 
Wir wiederhoken daher nicht nur für alle 
Einwohner Unsers Reiches den festgestellten 
Grundsaz der wechselseitigen freien Gewerbs- 
Ausübung aller inländischen Handwerks- 
meister in die gegenseitigen verschiedenen Ge- 
richts-Bezirke, und zwar ohne daß es ausser 
dem Zunft-Distrikte des Wohnortes noch ei- 
ner besonderen Einzünstung in den anderen Ge- 
richts" Bezirken bedarf; sondern Wir verord- 
nen insbesondere, in Uebereinstimmung mit der 
von Uns ertheilten General-Kreis-Kommis- 
sariats-Instrukrion vom 17. Juli 1808. K. 
27. Lit. b., daß aller Muͤhlen-Zwang ganz 
aufhoͤren, und es Jedem berechtigten inlaͤndi- 
schen Muͤller freistehen solle, ausser dem Ge- 
richts-Bezirke seines Wohnortes, auch Mahl- 
Kunden aus anderen inländischen Gerichts- 
Bezirken anzunehmen, das Getreide dazu ab- 
zuholen, und das Mehl wieder abzuliesern. 
München den 4. August 1800. 
Max Joseph. " 
Freiherr von Montgelas. 
Auf Nniglichen allerhochsten Befehl 
der General- Sekretaͤr 
F. Kobell. 
  
(Die Prüfungen der Aspiranten zum Staats= 
Dlenste bewessend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Durch die neue Organisation der Staats- 
Verwaltung ist es nothwendig geworden, 
in den, wegen der Prüfungen der Aspiranten 
zum Staats-Dienste, am a8. Juni 1906 und 
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