Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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keine General-Kommissariats-Prüfung 
Jehalten wird; sie dürfen sich aber nur auf 
solche Kandidaten erstrecken, welche in 
demselben Kreise wohnen, oder bei Ka- 
meral: Beamten desselben Kreises praktizi- 
ren oder Dienste leisten. 
Wenn nachgehends ein solcher Kandi- 
dat bei einer Prüfung eines auswärtigen 
General-Kreis-Kommissariats erscheint, 
so ist das Zeugniß der Finanz-Direktion, 
welche ihn geprüft hat, hinreichend, um 
nach den Bestimmungen des G. 3. in den 
Hauptbericht des General-Kreis-Kommis- 
sariats mit aufgenommen zu werden. 
56) Nach diesen Prämissen hat auch jede 
Kreis-Finanz-Direktion über die Aspi- 
ranten zum Staats-Dienste im finanziel- 
len Fache ein solches Vormerkungs-Buch 
zu halten, wie es in der Instruktion für 
die General: Kreis -Kommissariate vom 
17. Juli 1908, in der Beilage Lir. f, vor- 
geschrieben ist. 
München den 8. August 1809. 
Max Joseph. 
Freiherr von Heompesch. 
Auf koniglichen allerhchstten Befehl 
der General-Sekretä#r 
G. Geiger. 
  
(Die Ernennung von Mandatarsen zur Bezahlung 
der Steuern an die einschlägigen Rentämter 
betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben schon im Steuer-Mandate 
vom as. November v. J. erklärt, und bestim- 
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men auch für die Zukunft, daß die Seeuern 
von jeder Besizung zu jenem Rentamte ent- 
richtet werden müssen, in dessen Bezirke die 
Besizung gelegen ist. 
Um aber die Anstaͤnde zu beseitigen, welche 
sich bei der Ausfuͤhrung dieser Maßregel ge- 
zeigt haben, beschliessen Wir, wie folgt: 
1) Wer immer einen steuerbaren Gegenstand 
in irgend einem Rentamte besizt, ohne in 
dem nämlichen Rentamts-Bezirke seinen 
beständigen Wohnstz oder eine Gurs-Ver- 
waltung zu haben, muß einen Andern, 
daselbst domizilirten bevollmächtigen und 
dem Rentamte anzeigen, welcher die aus- 
geschriebenen Steuerziele bei ihrer Ver- 
fallzeit auf seine Rechnung bezahle; 
a) jedes Rentamt hält sich, wegen Ein- 
bringung der Steuern von den erwähnten 
abwesenden Steuerpflichtigen, lediglich an 
die bevollmächtigten Steuer-Zahler, und 
merkt daher auch deren Namen und 
Wohnorte in dem Hebregister vor. 
Die Steuerpflichtigen aber werden zu 
ihrer Sicherheic angewiesen, den für sie 
ernannten Steuer-Jahlern eigene Steuer- 
Büchlein zuzustellen, in welche die Rent- 
ämcer die geleisteten Zahlungen quittiren. 
3) Sollten die Steuerpflichtigen, auf welche 
diese Verordnung Bezug har, versäumen, 
derselben Folge zu leisten, so werden Un- 
sere Rentämter hiemit auodrücklich er- 
machtiger, die verfallenen Steuerziele von 
den zahlfähigsten Grundholden, Zehend- 
holden, Bauleuten, oder Pächtern der 
abwesenden Steuerpflichtigen zu erheben 
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