Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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und ihnen hiefuͤr Quittungen auszustellen, 
welche sie ihren Grund-Zehend oder 
Guts-Herren anrechnen können; jedoch soll 
4) auf solche Art von einem Grundholden, 
Zehendholden, oder Pächter im ganzen 
Jahre niemals mehr gefodert werden, 
als höchstens die Hälfte dessen, was der- 
selbe seinem Grund-Zehend= oder Guts- 
Herrrn im Durchschnitte jährlich zu lei- 
sten hat. 
Weil es sich aber fügen kaun, daß die 
Steuerziele früher verfallen, als die Geld- 
oder Natural-Prästationen der Grund= 
holden, Zehendholden und Pächter, so 
wird diesem gestattet, an den genannten 
Prästationen nicht bloß den Betrag der 
vorgeschossenen Steuern, sondern auch die 
landesüblichen Zinsen hievon, mit § vom 
Hunderte, für die Zeit des geleisteten Vor- 
schusses in Abzug zu bringen. 
5) 
Wir befehlen, daß diese Verordnung 
durch das Regierungsblatt zur Kenntniß aller 
Betheiligten gebracht werde, und Unsere Fi- 
nanz-Direktionen werden angewiesen, über 
deren pünktlichen Vollzug zu wachen. 
München den 8. August 1809. 
Marx Joseph. 
Freiherr von Hompesch. 
Auf königlichen allerhochsten Befehl 
der General-Sekretär 
G. Gesger. 
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Bekanntmachungen. 
(Die Absolutorien der Gimnasien zum Uebergange 
auf die Universität oder in ein Lizeum betref- 
fend.) 
Ministerium des Innern. 
Auf Befehl Seiner Majestaͤt des Koͤnigs. 
Da es für die Universitaͤts- und Lizeal- 
Studien von grosser Wichrigkeit ist, daß die 
Studirenden nicht nach Willkuͤhr und ohne 
die gehörige Reife erlangt zu haben zu den- 
selben übergehen; so wird hiedurch verordnet, 
daß weder auf den Universstäten., noch auf den 
Lizeen des Königreiches ein studirender Inlan= 
der ausgenommen und infskribirt werden darf, 
der nicht ein Zeugniß der Reife zur Universität 
von dem Gimnasial= oder Real-Jnstitute auf- 
weisen kann, in welchem er seinen Vorberei- 
tungs-Kursus vollendet hat. Damit aber 
diese Gimnasial-Absolutorien ihrem Zwecke 
um so vollständiger genügen mögen, soll die 
alljäährliche Prüfung der Oberklasse an den 
Gimnasial= und Real-Instituten, nach welcher 
über die Reife zur Universität zu enescheiden 
ist, von sämtlichen Professoren des Instituts 
gemeinschaftlich vorgenommen werden. Nach 
dem Erfunde dieser solennen Prüfung, in Ver- 
gleichung mit den Censuren, welche die Schü- 
ler der Oberklasse erhalten haben, bestimmt 
das Gesamt-Rektorat die zu ertheilenden Ab- 
solurorien, welche dem königlichen General- 
Kommissariate zur Bestätigung vorzulegen 
und von diesem den Universitäts = oder Li- 
zeums-Kandidaten zuzufertigen sind.
	        
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