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und ihnen hiefuͤr Quittungen auszustellen,
welche sie ihren Grund-Zehend oder
Guts-Herren anrechnen können; jedoch soll
4) auf solche Art von einem Grundholden,
Zehendholden, oder Pächter im ganzen
Jahre niemals mehr gefodert werden,
als höchstens die Hälfte dessen, was der-
selbe seinem Grund-Zehend= oder Guts-
Herrrn im Durchschnitte jährlich zu lei-
sten hat.
Weil es sich aber fügen kaun, daß die
Steuerziele früher verfallen, als die Geld-
oder Natural-Prästationen der Grund=
holden, Zehendholden und Pächter, so
wird diesem gestattet, an den genannten
Prästationen nicht bloß den Betrag der
vorgeschossenen Steuern, sondern auch die
landesüblichen Zinsen hievon, mit § vom
Hunderte, für die Zeit des geleisteten Vor-
schusses in Abzug zu bringen.
5)
Wir befehlen, daß diese Verordnung
durch das Regierungsblatt zur Kenntniß aller
Betheiligten gebracht werde, und Unsere Fi-
nanz-Direktionen werden angewiesen, über
deren pünktlichen Vollzug zu wachen.
München den 8. August 1809.
Marx Joseph.
Freiherr von Hompesch.
Auf königlichen allerhochsten Befehl
der General-Sekretär
G. Gesger.
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Bekanntmachungen.
(Die Absolutorien der Gimnasien zum Uebergange
auf die Universität oder in ein Lizeum betref-
fend.)
Ministerium des Innern.
Auf Befehl Seiner Majestaͤt des Koͤnigs.
Da es für die Universitaͤts- und Lizeal-
Studien von grosser Wichrigkeit ist, daß die
Studirenden nicht nach Willkuͤhr und ohne
die gehörige Reife erlangt zu haben zu den-
selben übergehen; so wird hiedurch verordnet,
daß weder auf den Universstäten., noch auf den
Lizeen des Königreiches ein studirender Inlan=
der ausgenommen und infskribirt werden darf,
der nicht ein Zeugniß der Reife zur Universität
von dem Gimnasial= oder Real-Jnstitute auf-
weisen kann, in welchem er seinen Vorberei-
tungs-Kursus vollendet hat. Damit aber
diese Gimnasial-Absolutorien ihrem Zwecke
um so vollständiger genügen mögen, soll die
alljäährliche Prüfung der Oberklasse an den
Gimnasial= und Real-Instituten, nach welcher
über die Reife zur Universität zu enescheiden
ist, von sämtlichen Professoren des Instituts
gemeinschaftlich vorgenommen werden. Nach
dem Erfunde dieser solennen Prüfung, in Ver-
gleichung mit den Censuren, welche die Schü-
ler der Oberklasse erhalten haben, bestimmt
das Gesamt-Rektorat die zu ertheilenden Ab-
solurorien, welche dem königlichen General-
Kommissariate zur Bestätigung vorzulegen
und von diesem den Universitäts = oder Li-
zeums-Kandidaten zuzufertigen sind.