1337
Diese Verordnung gilt in der Allgemein-
heit, daß auch diejenigen Studirenden, die
zu ihrer Vorbereitung auf die Universitaͤt den
Privat-Unterricht dem Besuche einer oͤffentli-
chen Studien--Anstalt vorgezogen haben, ge-
halten seyn sollen, zur Erwerbung des Abso-
lutoriums fuͤr die Universitaͤt sich bei einem der
Gimnasien oder Real-Institute des Koͤnig-
reiches zu der alljaͤhrlichen solennen Pruͤfung
der Oberklasse zu stellen, worauf ihnen, gleich
den übrigen Universttäts-Kandidaten desselben
Institues, nach dem Verhöltnisse ihrer bewiese-
nen Kenntnisse das Absolutorium den obigen
Vorschriften gemäß ausgefertigt werden wird.
Die Vorstände der Universitaäten und bi-
zcen des Königreiches werden aufgefodert, die-
ser Vorschrift genau nachzukommen, und eg
haben sämtliche einschlügige Behörden auf de-
ren Vollziehung zu wachen.
Munchen den 7. August 1809.
Freiherr von Montgelas.
durch den Minister
der General-Sekretaͤr
F. Kobell.
(Dle Julassung der Staatsdienst-Asplranten aus
anderen Krelsen zur dießjährigen Konkurs-
Prüfung im Isar-Kreise betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Bei der auf den 16. Oktober l. J. aus-
geschriebenen Konkurs-Prüfung (NRegierungs-
blatt, St. L. Seite r736) wird, nach aller-
höchster Weisung vom a. August, jeder Rechts-
Kandidat, der sich dabei meldet, wenn er
übrigens die zur Admission vorgeschriebenen
Qualiffkationen nachweiser, ohne Unterschied
1338
des Kreises, in welchem er praktizirte, oder in
welchem er künftige Anstellung nachzusuchen
gedenkt, zur Prüfung zugelassen werden.
München den 4. August 1800.
Königliches General-Kommssariet
des Isar= Kreises.
Freiherr von Weichs.
Kalnprechter.
(Die Herabsezung des Postwagens-Perto betref-
fend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Da das Publikum öfter Gegenstände mit
der fahrenden Post befördert, welche unter ei-
nem halben Pfunde an Gewicht halten, und
die im Werthe unter einem Gulden stehen; zu
welchen Gegenständen vorzüglich die Bücher
und Meßkatalogen, verschiedene Muster und
andere derlei kleine Sendungen gehören; se
haben Seine königliche Majestakt, vermäg aller-
höchster Entschliessung vom 1 1. dieses Mouats,
geruht, für dieselben eine Moderation der Taxe
in der Art eintreten zu lassen, daß jedesmal
der Unterschied, welcher sich nach Ausweis des
bestehenden Tarises zwischen der Tare eines
Pfundes zujener von zwei Pfunden ergibe, ab-
geschlagen werde. Wo demnach für ein Pfund
2#0 Kreuzer zu erheben seyn würden, da sollen
für dergleichen Ausgaben nur 15 Kreuzer, wo
24 — 30 — 40 Kreuzer für das Pfund zu
erheben wären, da sollen für diese nur 18 —
al — 238 Kreuzer erhoben werden, u. s. w.
Es wird aber, wenn diese Minderung ein-
treten soll, vorausgesezt, daß 1) die Aufga-
ben unter einem halben Pfunde an Gewicht hal-
ten, 2) nicht den Werth von einem Gulden