Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1327 Königlich-Baterisches 1378 
Regierungsblatt. 
  
LX. Stück. München, Mittwoch den zo. August rsog. 
Allgemelne Verordnuns. 
(Die Erhebung des allgemeinen Lkandanlehens 
betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Balern. 
Auf die von einigen Finanz-Direktionen 
gestellten Anfragen finden Wir nothwen- 
dig, zu Unserm Mandate wegen eines all- 
gemeinen Landanlehens, vom 20. des vorigen 
Monats, folgende Erlaͤuterungen und naͤhe- 
re Bestimmungen nachzutragen: 
1) Zum 1. G#. des Mandats. — Da 
die Dominikal-Renten zum RealVermö- 
gen gehèren, so müssen die Besßzer der 
Dominikab Renten allerdings nach dem 
Maße ihrer Dominikal-Stener zu dem 
Landankehen konkurriren. 
a) Zumta. S. — In jenen Staͤdten, 
in welchen die nenen Stetuer-Kataster 
bereits berichriget sind, ist. das Landan- 
lehen nicht nach dem vormaligen, mei- 
stens aͤusserst ungleichku Steuerfusse, 
sondern nach der neuen Steuer= Ein- 
schazung zu erholen. . 
Z) Zum 6. und 13 G. — Um t Be- 
schleunigung des Geschaͤfts eine · neue 
Katastrirung der Besoldungen und Pen- 
sonen zu vermeiden, haben Wir mit 
Jutem Vorbedachte beschlossen, daß bloß 
die Kataster des Familien Schuzgel- 
des zum Grunde gelegt werden sollen. 
Wags also in diesen Katastern an Na- 
turalien, Emolumenten, widerruslichen 
Gratifikationen, Taglohnen, abwech- 
selndem Geldverdienste u. dgl. nicht in 
Ansaz gekommen ist, bleibe auch hier 
ausser Anschlag. 
4) Auch zum 6. und r3. C. — Die Geist- 
lichen, sowohl katholischen als protestanti- 
schen, konkurriren von ihren liegenden 
Gründen und von ihren Dominikal-Ren- 
ten nach dem Stenerfusse. Diese Bezu- 
ge aus liegenden Gründen und Domini# 
kal-Renten dürfen aber als Befsoldung 
nicht in Ansaz kommen, und sie bezahlen 
also kein Besoldyngs-Anlehen, wenn 
nicht der seltene Fall eintritt, daß sie aus- 
serhalb der liegenden Gründe und Do- 
minikallen auch an baarem Gelde eine ffre 
Besoldung eder Penston von mehr, als 
1000 fl. beziehen. 
5) Zum 9. C. — Die Anlehens-Be- 
traͤge duͤrfen weder bei den Reutämcern 
noch bei den Kreis-Kassen mit anderen 
Gefaͤllen vermischt, noch zur Deckung 
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