1327 Königlich-Baterisches 1378
Regierungsblatt.
LX. Stück. München, Mittwoch den zo. August rsog.
Allgemelne Verordnuns.
(Die Erhebung des allgemeinen Lkandanlehens
betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Balern.
Auf die von einigen Finanz-Direktionen
gestellten Anfragen finden Wir nothwen-
dig, zu Unserm Mandate wegen eines all-
gemeinen Landanlehens, vom 20. des vorigen
Monats, folgende Erlaͤuterungen und naͤhe-
re Bestimmungen nachzutragen:
1) Zum 1. G#. des Mandats. — Da
die Dominikal-Renten zum RealVermö-
gen gehèren, so müssen die Besßzer der
Dominikab Renten allerdings nach dem
Maße ihrer Dominikal-Stener zu dem
Landankehen konkurriren.
a) Zumta. S. — In jenen Staͤdten,
in welchen die nenen Stetuer-Kataster
bereits berichriget sind, ist. das Landan-
lehen nicht nach dem vormaligen, mei-
stens aͤusserst ungleichku Steuerfusse,
sondern nach der neuen Steuer= Ein-
schazung zu erholen. .
Z) Zum 6. und 13 G. — Um t Be-
schleunigung des Geschaͤfts eine · neue
Katastrirung der Besoldungen und Pen-
sonen zu vermeiden, haben Wir mit
Jutem Vorbedachte beschlossen, daß bloß
die Kataster des Familien Schuzgel-
des zum Grunde gelegt werden sollen.
Wags also in diesen Katastern an Na-
turalien, Emolumenten, widerruslichen
Gratifikationen, Taglohnen, abwech-
selndem Geldverdienste u. dgl. nicht in
Ansaz gekommen ist, bleibe auch hier
ausser Anschlag.
4) Auch zum 6. und r3. C. — Die Geist-
lichen, sowohl katholischen als protestanti-
schen, konkurriren von ihren liegenden
Gründen und von ihren Dominikal-Ren-
ten nach dem Stenerfusse. Diese Bezu-
ge aus liegenden Gründen und Domini#
kal-Renten dürfen aber als Befsoldung
nicht in Ansaz kommen, und sie bezahlen
also kein Besoldyngs-Anlehen, wenn
nicht der seltene Fall eintritt, daß sie aus-
serhalb der liegenden Gründe und Do-
minikallen auch an baarem Gelde eine ffre
Besoldung eder Penston von mehr, als
1000 fl. beziehen.
5) Zum 9. C. — Die Anlehens-Be-
traͤge duͤrfen weder bei den Reutämcern
noch bei den Kreis-Kassen mit anderen
Gefaͤllen vermischt, noch zur Deckung
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