Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1417 
Koͤniglich-Baierisches 
1418 
Regierungsblatt. 
  
LXII. Stuͤck. Muͤnchen, Samstag den 9. September 1800. 
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Die Boten-Visitationen bei den Maut= und 
Halldmtern betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wi baben zur Vereinfachung der Boten- 
Visitationen auf den Hallen, mie Beibe- 
baltung der übrigen Bestimmungen in Un- 
serer Postverordnung vom 15. Juli vori- 
gen Jahres beschlossen, daß in Zukunft die 
Mitwirkung der Po'izei Stellen bei diesen 
Bisttationen aufhören, und dabei nur ein 
gemeinschaftliches Benehmen zwischen den 
Maut" und Dost: Bebörden eintreten soll. 
Diesemnach liege 
I) dem Maut-Personale ob, von den bei 
den Hallmeern oder Maurstationen zu ber 
bandelnden Botenladungen sene Frachtstücke, 
deren Verfübrung den Boten durch oben er- 
wähnte Verordnung vom 15. Juli vori- 
zen Jabres untersagt ist, jedesmal aufmerk- 
sam auszuscheiden, und der Post mit einer 
Anzeige einzuliesern. Die genaueste Sorgfale 
wird hiebei dem Maut-Personale zur Pfliche 
gemache, und jede hierin entdeckte Nachsicht 
oder Vernachlässigung nachdrücklich gestraft; 
2) den Post-Beamten bleibt es unbenom: 
men, bei den Maut: und Hallämtern der 
Auf' und Abladung beizuwohnen. Auch 
müssen auf Verlangen derselben die von ihb- 
nen verdächtig gemachten Frachtstücke in ihr 
rem Beiseyn geöffnet werden; 
3) obne besondern Verdacht wird kein ver- 
schnürter Wagen einer neuen Visitation un- 
terworsen. Die Visitation kann auch in 
dem Falle eines Verdachts nur von Mant- 
Beamten geschehen, sedoch wird ein Yost- 
angestellter immer zugezogen. 
Unsere General-Post-Direktion hat sämt- 
liche Post-Bebörden zur einschlégigen ge- 
nauen Befolgung obiger Verfügungen an- 
zuweisen, und über ihren Vollzug zu wachen. 
München den 6. Juli 1800. 
Max Josepb. 
Freiherr von Monegelas. 
Uuf kbniglichen allerhochsten Befehl 
der General. Sekretär 
Baumuͤller. 
101
	        
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